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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
5. (...) ...
Erwägung 5.5
6. Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Ver ...
Bearbeitung, zuletzt am 23.11.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
1C_117/2021 vom 1. März 2022
 
 
Regeste
 
Art. 13 Abs. 1 BGA; Art. 18 Abs. 3 und 4 VBGA; Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu Forschungszwecken; Person der Zeitgeschichte; Interessenabwägung.
 
Fehlende umfassende Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Aufarbeitung der Geschichte ist als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu berücksichtigen; dieses wird zusätzlich durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (E. 6.5.2). Die entgegenstehenden privaten Interessen an der Geheimhaltung sind differenziert abzuklären: Einer "relativ bekannten" Persönlichkeit, die überdies viele der im Archivdossier enthaltenen Informationen bereits selbst an die Öffentlichkeit getragen hat, kommt ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zu (E. 6.5.3). Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet allenfalls eine Einsichtnahme mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung (E. 6.5.5).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 148 II 273 (274)A.
A.a A. schreibt eine Doktorarbeit bei Prof. Dr. B. an der Universität Freiburg über die Asylbewegung und -politik in der Schweiz während der 1980er- und 1990er-Jahre. In diesem Rahmen befasst er sich insbesondere mit dem aus dem damaligen Zaïre (heute die Demokratische Republik Kongo) stammenden Asylbewerber D.C. Die Ereignisse rund um den Asylantrag von D.C., sein Untertauchen, seine Festnahme sowie seine Ausschaffung prägten die Schweizer Asylpolitik der 1980er- und 1990er-Jahren.
A.b Mit Schreiben vom 19. März 2018 reichte A. beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) ein Gesuch um Einsichtnahme in Akten verschiedener Bundesbehörden ein. Soweit das Gesuch die Akten N 126 971 (E.C., geb. 1952; F.C., geb. 1940 [nachfolgend: D.C.];BGE 148 II 273 (274) BGE 148 II 273 (275)E., geb. 1967; H.C., geb. 1985; G.C., geb. 1986) betraf, unterbreitete das BAR das Gesuch am 27. März 2018 dem dafür zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Prüfung. Das SEM teilte dem BAR am 26. April 2018 und 23. Mai 2018 mit, das Gesuch sei abzuweisen. Daraufhin informierte das BAR A. mit E-Mail vom 28. Mai 2018 entsprechend darüber.
A.c Mit weiteren Eingaben per E-Mail und Schreiben vom 23. Juli 2018 gelangte A. erneut an das BAR und ersuchte um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheids, eventualiter um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung gemäss Art. 22 der Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (VBGA; SR 152.11). Mit E-Mail vom 27. Juli 2018 reichte er zudem ein Schreiben seines Doktorvaters, Prof. Dr. B., ein, in welchem dieser die grosse Bedeutung der nachgesuchten Akten für die Doktorarbeit von A. bestätigt. Das BAR gab ihm daraufhin Gelegenheit, mehrere offene Fragen zu beantworten und Unterlagen beizubringen, namentlich Einwilligungserklärungen und Identitätspapiere von D.C. und dessen im Dossier erwähnten Familienmitglieder.
A.d Am 24. Oktober 2018 übermittelte das BAR dem SEM ein Schreiben von A. vom 22. Oktober 2018, in welchem dieser auf die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Einwilligungserklärung von D.C. hinwies und darum ersuchte, von der Beibringung von Einwilligungspapieren der übrigen Familienmitglieder sowie von Kopien rechtsgenüglicher Identitätspapiere sämtlicher Familienmitglieder abzusehen.
A.e Mit Verfügung vom 16. November 2018 gewährte das SEM Einsicht in die im Dossier N 126 971 abgelegten Zeitungsartikel; das Gesuch um Einsicht in die übrigen Akten des Dossiers wies es ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 21. Januar 2021 abwies.
C. Dagegen erhebt A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei Einsicht in das archivierte Dossier N 126 971 zu gewähren. Eventualiter sei die Einsichtnahme in das erwähnte Dossier mit Auflagen zu versehen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
(...)
BGE 148 II 273 (275) BGE 148 II 273 (276)Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
(Auszug)
 
5.2 Das Bundesgericht hat den Begriff der "Person der Zeitgeschichte" mehrmals im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht des ZGB bzw. mit Persönlichkeitsverletzungen verwendet. Dabei unterschied es zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für bekannte Personen aus den Bereichen Politik, Verwaltung, Sport, Wissenschaft und Kunst zutrifft (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis resp. Anlass berichtet werden (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Gemäss derselben Rechtsprechung vermag die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte jedoch nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer dieBGE 148 II 273 (276) BGE 148 II 273 (277)Umstände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; BGE 127 III 481 E. 2c/bb).
(...)
 
Erwägung 5.5
 
5.5.3 Das Bundesgericht hat jedoch in mehreren Urteilen auf die Unzulänglichkeiten einer Zweiteilung der bekannten Personen in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte hingewiesen (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; BGE 127 III 481 E. 2c/bb; Urteile 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6; 5C.31/2002 vom 15. Mai 2002 E. 3b/cc). Es gibt demnach Personen, die zwar weder absolute noch relative Personen der Zeitgeschichte, aber trotzdem "relativ bekannte" Persönlichkeiten (BGE 127 III 481 E. 2c/bb) sind. Bei ihnen ist laut Bundesgericht eine den Umständen des Einzelfalls würdigende Abwägung zwischen dem Interesse an der Berichterstattung über sie und ihrem Anspruch auf Privatsphäre vorzunehmen (BGE 147 III 185 E. 4.3.3;BGE 148 II 273 (277) BGE 148 II 273 (278)BGE 127 III 481 E. 2c/bb). Da das Interesse an der Berichterstattung über "relativ bekannte Persönlichkeiten" höher liegt als bei einer Durchschnittsperson, müssen sie also gegebenenfalls einen grösseren Eingriff in ihre Privatsphäre dulden. Bei dieser Interessenabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, inwiefern die betroffenen Personen selbst die öffentliche (Medien-)Aufmerksamkeit gesucht haben (vgl. den Fall eines Zürcher Partyveranstalters, Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6 f., der eine Art Symbiose mit den Medien und der Öffentlichkeit pflegte).
6.1 Zunächst seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall keine entgegenstehenden privaten Interessen auszumachen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sich im ArchivgutBGE 148 II 273 (278) BGE 148 II 273 (279)sensible Informationen befänden, sei höchstwahrscheinlich unzutreffend, da ausserordentlich viele Tatsachen aus dem Asylverfahren bereits öffentlich zugänglich seien, insbesondere durch die Publikation der erwähnten Autobiographie von D.C. im Jahr 1988. Dort seien mehrere Dokumente abgedruckt, die sensible Informationen enthielten: der umstrittene negative Asylentscheid vom 25. Oktober 1985; das detailliert begründete Asylgesuch der Familie C. vom 16. Juli 1985; ein Brief des Schweizer Botschafters in Kinshasa vom 30. September 1987, in dem dieser über scheinbar politisch begründete Todesfälle in der Verwandtschaft rapportierte; die Rekursschrift vom 27. November 1985 gegen den Entscheid vom 25. Oktober 1985; wesentliche Protokollauszüge seiner Asylanhörung sowie jener seiner Frau E.C., die ausführlich besprochen und kommentiert würden. Die Autobiographie enthalte ausserdem persönliche Korrespondenz und somit sensible Informationen über die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner akademischen Laufbahn sowie mit dem Gesundheitszustand und der medizinischen Behandlung seiner Kinder. Schliesslich befänden sich auch im Bericht vom 13. März 1989 der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat betreffend Aufsichtseingaben H. und C. (BBl 1989 II 545 ff.) Informationen über das Asylverfahren von D.C. (z.B. auf den Seiten 545, 549 und 580). Durch diese Publikationen würde sich ein sehr dichtes Bild der Asylgründe, der Lebensverhältnisse sowie der Exilopposition der Familie C. ergeben, insbesondere durch die Autobiographie, die D.C. bewusst veröffentlicht habe. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylakten tatsächlich noch "sensible Informationen" enthalten würden, die nicht bereits publik seien und dem Geheim- und Privatbereich zugeordnet werden müssten. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie anerkannt habe, die Autobiographie enthalte sensible Informationen, dies jedoch bei ihrer Interessenabwägung nicht berücksichtigt habe.
6.2 Der Beschwerdeführer zeigt in überzeugender Weise auf, dass mutmasslich viele der in den archivierten Akten enthaltenen Informationen, insbesondere jene über das Asylverfahren und jene, über die D.C. Bescheid wusste, bereits öffentlich zugänglich sind. Ein Grossteil dieser zwar als sensibel zu qualifizierenden Informationen hat die betroffene Person, D.C., zudem selbst aktiv an die Öffentlichkeit gebracht, unter anderem um eine öffentliche Diskussion über sein Asylverfahren anzuregen. Dieses Verhalten zeugt davon,BGE 148 II 273 (279) BGE 148 II 273 (280)dass dieser seine Geheim- und Privatsphäre, zumindest was sein Asylverfahren betrifft, nicht geheim halten wollte, im Gegenteil. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Einwilligungserklärung von D.C. erhältlich gemacht hat, die zwar nicht als formeller Beweis gewertet werden kann, doch zumindest ein Indiz dafür ist, dass dieser weiterhin an einer öffentlichen Diskussion und einer Berichterstattung über seinen Fall interessiert war. Schliesslich ist D.C., wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.5), eine "relativ bekannte Persönlichkeit", die sich in reduzierterem Masse als die Durchschnittsperson auf ihre Geheim- und Privatsphäre berufen kann.
Aus all diesen Elementen kann jedoch noch nicht gefolgert werden, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - gar keine entgegenstehenden privaten Interessen auszumachen sind. Vielmehr haben diese in die Interessenabwägung einzufliessen.
Gemäss der Botschaft zum Archivierungsgesetz ist es zwar unbestritten, dass Personendaten einen besonderen Schutz beanspruchen. Dem Schutzbedürfnis der Betroffenen stehe jedoch immer ein legitimes - und häufig überwiegendes - Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung der kollektiven Vergangenheit gegenüber. Solche historischen Diskussionen sollen und können gemäss Botschaft nicht durch eine Behinderung des Zugangs zu Quellen unterbunden werden. Forschung solle nicht immer durch den Hinweis auf potentielle Gefahren unterbunden werden. Die Schutzbedürfnisse der Betroffenen sollen deshalb nicht a priori zur Sperrung des Archivguts vor einer Einsichtnahme führen, sondern in erster Linie dort geltend gemacht werden können, wo das Problem wirklich liegt, nämlich bei der Veröffentlichung des Archivguts (Botschaft zum Archivierungsgesetz, a.a.O., BBl 1997 II 959 f.). So hat das Bundesgericht in BGE 127 I 145 festgehalten, dass sowohl die Einsicht nach Ablauf der Schutzfrist als auch die vorgängige Einsicht keine freie Verfügbarkeit über die gewonnenen Daten zu Lasten der betroffenen Personen bedeuteten. Die Einsicht nehmende Person dürfe die dem Archiv entnommenen Informationen nicht durch Bekanntmachung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, welche die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit verletzen würde. Dem Archivbenutzer bzw. der Archivbenutzerin komme Verantwortung für den Persönlichkeitsschutz zu (BGE 127 I 145 E. 4c/bb).
Das Bundesgericht hielt in BGE 127 I 145 überdies fest, bei der Anwendung des Archivierungsrechts könne im Einzelfall über den Schutz betroffener Interessen durch die Grundordnung hinaus nach den tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnissen gefragt werden (BGE 127 I 145 E. 4c/bb).
6.5.3 Weiter hat sich die Vorinstanz zu den der Einsicht entgegenstehenden privaten Interessen zu wenig differenziert geäussert. Es mag zwar zutreffen, dass das Asyldossier zum Geheim- bzw. Privatbereich der betroffenen Personen gehört und die Veröffentlichung einiger Informationen der Archivakte heikel sein könnte. Bei der Ermittlung der privaten Interessen an der Geheimhaltung der betroffenen Personen hätte die Vorinstanz aber insbesondere auch die Eigenschaft der "relativ bekannte Persönlichkeit" von D.C. in Betracht ziehen müssen (vgl. oben E. 5.5), weshalb ihm ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zukommt. Weiter hätte sie berücksichtigen müssen, dass D.C. viele der Informationen über sein Asyldossier und sein Leben insgesamt - und somit Informationen aus seinem Geheim- bzw. Privatbereich - selbst an die Öffentlichkeit getragen hat. Aus diesem Verhalten ist ein Interesse an einer möglichst grossen Publizität seines Asylverfahrens und überhaupt seiner Lebensumstände abzuleiten. Die Vorinstanz hätte zudem auch beachten müssen, dass durch die aktive Veröffentlichung von Informationen über sein Leben durch D.C. selbst sowie den Bericht der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat viele Details ausBGE 148 II 273 (282) BGE 148 II 273 (283)seinem Privat- und Geheimbereich bereits öffentlich zugänglich sind (vgl. oben E. 6.2). Schliesslich wäre zu fragen gewesen, inwiefern allfällige private Geheimhaltungsinteressen mehrere Jahrzehnte nach Abschluss des Asylverfahrens und nach der Ausreise D.C.s aus der Schweiz noch fortbestehen.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen und somit Bundesrecht verletztBGE 148 II 273 (283) BGE 148 II 273 (284)hat. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur erneuten Vornahme der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen zurückzuweisen.
Hierbei wird die Vorinstanz insbesondere abklären müssen, ob und inwiefern eine Einsicht in bzw. eine Veröffentlichung gewisser archivierter Informationen über das Asylverfahren der Familie C. die dort lebenden Familienmitglieder von D.C. gefährden könnten. Dabei ist zu beachten, dass eine allfällige Veröffentlichung heikler Informationen in der Schweiz und im Rahmen einer durch einen Universitätsprofessor betreuten Doktorarbeit geschieht: Eine nach anerkannten Forschungsregeln durchgeführte Dissertation sollte Gewähr dafür bieten, dass Informationen nicht aus ihrem Kontext gerissen und einseitig manipuliert werden.
Neben den unter E. 6.5 aufgelisteten Elementen hat die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf Schutz des Geheim- und Privatbereichs der Familienangehörigen von D.C. gegebenenfalls höher zu gewichten ist als jenes von D.C. selbst, insbesondere soweit deren Intim- bzw. Privatleben auch heute noch in relevanter Weise betroffen sein sollte.
Schliesslich hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Erwägung zu ziehen, die Einsicht bzw. Veröffentlichung unter Auflagen zu gewähren.
Um die Interessenabwägung in Kenntnis der Sachlage durchzuführen, steht es der Vorinstanz frei, bei Bedarf das umstrittene Dossier zu sichten oder allenfalls das SEM damit zu beauftragen.BGE 148 II 273 (284)