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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Heranzuziehen sind die massgeblichen Rechtsgrundlagen, zun&aum ...
4. Massgeblich ist sodann das internationale Recht; dem Zollgeset ...
5. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, da ...
6. Durch Auslegung zu ermitteln ist demnach, ob Ursprungserkl&aum ...
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14. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. GmbH gegen Oberzolldirektion (OZD) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022
 
 
Regeste
 
Art. 85 ZG; Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 zum FHA; Fehlen gültiger Ursprungserklärungen auf Rechnungen im Zeitpunkt der Zollanmeldung; für niedrige Warenwerte ist es jedoch erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegte Erklärungen zu berücksichtigen.
 
Dem Zollgesetz bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). Im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaïschen Wirtschaftsgemeinschaft müssen im Zeitpunkt der definitiven Veranlagungen noch nicht existierende, erst nachträglich ausgestellte Ursprungserklärungen jedoch Berücksichtigung finden: Gestützt auf Art. 22 Abs. 8 Protokoll Nr. 3 2005 zum FHA ist es für niedrige Warenwerte unter 6'000 EUR ausdrücklich zulässig, die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nach der definitiven Zollanmeldung vorzulegen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden (E. 4, 6.1 und 6.2). Die erhobenen Nachforderungen wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung sind vorliegend unzulässig, soweit die Erklärungen fristgemäss vorgelegt wurden.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 II 129 (131)A. Die A. GmbH, U. (D), meldete im elektronischen Datenverarbeitungssystem ("e-dec") der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) für Einfuhren von Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union im Zeitraum vom 3. Januar 2012 bis zum 9. Februar 2016 definitive Präferenzverzollung an, obwohl im Zeitpunkt der Zollanmeldung (mangels Originalunterschrift auf den Zollrechnungen) kein gültiger Ursprungsnachweis existierte. Die Waren der A. GmbH wurden gleichwohl präferenziell, sog. "frei ohne", abgefertigt. Es erfolgte keine provisorische Zollveranlagung und auch keine Berichtigung.
Die EZV entdeckte nachträglich das Fehlen gültiger Ursprungsnachweise. Sie verlangte Nachleistung wegen unrechtmässig erfolgter Präferenzabfertigung. Im Rahmen des Verfahrens reichte die A. GmbH nachträglich erstellte Rechnungsursprungserklärungen ein, welche die EZV aber nicht zuliess.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegenüber der A. GmbH Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 1'013'184.15 (Fr. 938'133.50 Zoll und Fr. 75'050.65 Einfuhrmehrwertsteuern) sowie Verzugszinsen von Fr. 27'468.55 wegen ungerechtfertigt erfolgter Präferenzabfertigung nach.
B. Mit Beschwerdeentscheid vom 30. November 2018 hob die Oberzolldirektion die erstinstanzliche Verfügung teilweise auf und setzte den Nachforderungsbetrag (inkl. Verzugszins) auf Fr. 938'416.70 fest. Die Zolldirektion hatte ihre Forderung hinsichtlich Einfuhren reduziert, die einen Wert von CHF 6'000.- und mehr verzeichneten. Dagegen gelangte die betroffene Gesellschaft erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. September 2019).BGE 149 II 129 (131)
BGE 149 II 129 (132)C. Am 21. Oktober 2019 hat die A. GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und von jeglichem Abgabennachbezug abzusehen. Gegebenenfalls sei ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um für die massgeblichen Einfuhrsachverhalte, für welche noch keine Ursprungsnachweise bestehen würden, solche den zuständigen Zollbehörden einzureichen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zur Neubeurteilung (bzw. zur Neuberechnung des Nachforderungsbetrags, wie wenn die Nachforderung durch die Zollbehörden bereits im Juli 2015 geltend gemacht worden wäre, d.h. unter Ausschluss der nachmaligen Einfuhrsachverhalte) zurückzuweisen. (...)
(Auszug)
 
3.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 lit. a und b ZG; Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nachBGE 149 II 129 (132) BGE 149 II 129 (133)Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG; vgl. dazu Urteil 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.1).
BGE 149 II 129 (134)3.3.3 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System "e-dec" eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV).
Lautet das Selektionsergebnis auf "frei ohne", so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). Dementsprechend dürfen die Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2 ZG).
Lautet das Selektionsergebnis auf "frei mit", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 erster Satz ZV-EZV).
Lautet das Selektionsergebnis "gesperrt", muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV).
3.5.2 Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine besondere Bedeutung zu, da das nationale Zollrecht eine nachträgliche Präferenzverzollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind, - unter Vorbehalt einerBGE 149 II 129 (135) BGE 149 II 129 (136)Berichtigung (im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG sowie Art. 89 ZV) - grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. Urteile 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5; 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5; 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 [zum früheren Zollrecht]).
Eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 lb 218 E. 2c; Urteil 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 m.H.). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 129 II 160 E. 3.2; 115 lb 358 E. 3; Urteile 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2 und 3.3; 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4; 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1).
BGE 149 II 129 (137)4.2 Das Freihandelsabkommen gewährt somit für bestimmte Waren, die als EU-Ursprungserzeugnisse im Sinne des Prot. Nr. 3 gelten, gegen entsprechenden Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung bzw. die Zollfreiheit (Urteil 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die entsprechende Bescheinigung - wie z.B. eine Rechnungserklärung (vgl. im Detail hiernach E. 4.4) - wird auf schriftlichen Antrag des Warenführers von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates ausgestellt (Art. 1 Prot. Nr. 3;Urteil 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.2).
Strittig sind vorliegend die Ursprungserklärungen vom 3. Januar 2012 bis zum 9. Februar 2016. Eine nähere Diskussion der Neufassung des Protokolls (oder von Anlage I PEMPU) erübrigt sich schon deshalb, weil der Inhalt der hier massgeblichen Bestimmungen mit demjenigen in Prot. 3 2005 übereinstimmt.
In der Bescheinigung hat der Ausführer zu erklären, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Vertragsgebiets sind (Art. 1 Prot. Nr. 3; BGE 149 II 129 (137) BGE 149 II 129 (138)Urteil 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.2). Bei Vorlage des Nachweises haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse anzuerkennen (Urteil 2C_426/ 2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.2). Bei der Ausfuhr begnügen sich die Zollbehörden des Ausfuhrstaates praxisgemäss mit einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen ohne materielle Kontrolle der Waren (vgl. 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.2).
Für Rechnungserklärungen bestimmt Art. 25 Prot. 3 2005 schliesslich, dass die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen sind.
BGE 149 II 129 (139)- es um Sendungen im Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens ging,
- es sich nicht um Sendungen unter Privatpersonen handelte,
- die jeweilige Zollanmeldung elektronisch, über das System "e-dec", erfolgte,
- jeweils kein Antrag auf eine provisorische Veranlagung gestellt, sondern um definitive Präferenzverzollung ersucht wurde,
- das Selektionsergebnis jeweils auf "frei ohne" lautete, so dass ohne weitere Kontrolle eine antragsgemässe definitive Präferenzveranlagung erfolgte und
- innert der dafür vorgesehenen Frist jeweils kein Begehren um Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung im Sinne von Art. 34 ZG gestellt wurde.
Nach gefestigter Rechtsprechung sei - so die Vorinstanz weiter - zudem davon auszugehen, das Fehlen des gültigenBGE 149 II 129 (139) BGE 149 II 129 (140)Ursprungsnachweises im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Zollveranlagung bedeute einen Verlust des präferenziellen Ursprungs der Ware als Bemessungsgrundlage. Entsprechend sei ausserhalb der provisorischen Veranlagung keine Vorlage von Rechnungserklärungen möglich. Die Vorinstanz geht auch davon aus, die im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit, eine provisorische Verzollung zu beantragen, reiche aus, um die Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag zu erfüllen.
6.1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach dem Vertragswortlaut auszulegen, d.h. nach Treu und Glauben, in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung sowie im Lichte seines Ziels und Zwecks (BGE 138 II 524 E. 3.1). Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der BGE 149 II 129 (140) BGE 149 II 129 (141)verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet jedoch die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestimmungen (BGE 147 II 13 E. 3.3; BGE 144 II 130 E. 8.2.1; BGE 143 II 202 E. 6.3.1).
Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (BGE 144 II 130 E. 8.2.1; BGE 143 II 202 E. 6.3.1, BGE 143 II 136 E. 5.2.2). Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die teleologische Auslegung den " effet utile " des Vertrags sicher (BGE 144 II 130 E. 8.2.1; BGE 143 II 136 E. 5.2.2; BGE 142 II 161 E. 2.1.3; BGE 141 III 495 E. 3.5.1).
Der auszulegenden Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags ist unter mehreren möglichen Interpretationen demnach derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (BGE 147 II 13 E. 3.3; BGE 143 II 136 E. 5.2.2). Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unterlassen, mittels welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den Vertrag seines Ziels und Zwecks entleeren würden (BGE 147 II 13 E. 3.3; BGE 144 II 130 E. 8.2.1; BGE 143 II 202 E. 6.3.1).
BGE 149 II 129 (141)
BGE 149 II 129 (142)6.2 Zu prüfen ist, welche Tragweite der Bestimmung von Art. 22 Abs. 8 Prot. 3 2005 für die vorliegende Konstellation zukommt.
Daneben fragt sich unter Gesichtspunkten der der Bestimmung in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung, ob einer nachträglichen Einreichung innerhalb der Zweijahresfrist der Vorbehalt des Zollverfahrensrechts des Einfuhrstaates (Art. 25 Prot. 3 2005) entgegenstehen könnte. So bestimmt Art. 25 Prot. 3 2005 für Rechnungserklärungen, dass die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrstaates "nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen" sind (vgl. hiervor E. 4.6). Damit stellt sich die Frage, ob die prozeduralen Erfordernisse des schweizerischen Zollrechts, das eine nachträgliche Präferenzverzollung bei fehlenden Begleitdokumenten grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. hiervor E. 3.5), zum Ausschluss der nachträglichen Einreichungsmöglichkeit (selbst innerhalb der Zweijahresfrist von Art. 22 Abs. 8 Prot. 3 2005) führen, wie dies die Vorinstanz annimmt.BGE 149 II 129 (142)
BGE 149 II 129 (143)6.2.3 Der Auffassung der Vorinstanz kann indessen nicht gefolgt werden: Es ist zwar zutreffend, dass die Präferenzverzollung im Zollverkehr gestützt auf das nationale Recht grundsätzlich geltend gemacht werden muss, bevor die Waren aus der Zollkontrolle entlassen worden sind; mit Annahme der Zollanmeldung ist die Zollveranlagung rechtskräftig und eine nachträgliche Änderung ist nur bei Berichtigung möglich (vgl. hiervor E. 3.5.2), was die Rechtsprechung bestätigt hat. Die Aussagen der Rechtsprechung, wonach nachträgliche Präferenzverzollungen nicht möglich sind, beziehen sich jedoch entgegen der Vorinstanz auf Konstellationen, in denen es um die Überprüfung der Ursprungsnachweise auf Begehren des Einfuhrlandes oder um den nachträglichen Antrag auf eine Präferenzverzollung ging, indessen keine Ursprungsnachweise vorlagen (Urteile 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5, 3.1 [Überprüfung der Ursprungsnachweise auf Begehren des Einfuhrlandes]; 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5 [es liegen keine Rechnungserklärungen vor, die den präferenziellen Ursprung belegen]) bzw. 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 [die Beschwerdeführerin hatte die Waren definitiv zum Normaltarif verzollt und wollte im Nachhinein eine Präferenzverzollung anmelden]).
Im Gegensatz zu den bereits beurteilten Fällen erfolgten die Anmeldung und die Verzollung vorliegend indessen von Beginn weg präferenziell. Bei der nachträglichen Kontrolle wurde dann erst festgestellt, dass gültige Ursprungserklärungen auf der Rechnung fehlten. Genau solche Rechnungserklärungen dürfen gestützt auf Art. 22 Abs. 8 des Protokolls Nr. 3 2005 indessen gemäss seinem Wortlaut in seiner gewöhnlichen Bedeutung nachträglich vorgelegt werden. Art. 25 des Protokolls kann somit nicht so verstanden werden, dass er einen Globalvorbehalt zugunsten nationaler Präferenzvorschriften des Einfuhrlandes enthalten würde.
Diese Auslegung der Norm steht auch im Einklang mit der systematischen Stellung von Art. 22 Abs. 8 Prot. 3 2005 als Sondervorschrift: Der Ursprungsnachweis durch Erklärung auf der Rechnung ist nur eine von drei Möglichkeiten zur Erbringung dieses Nachweises (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a-c Prot. 3 2005; siehe dazu hiervor E. 4.4). Dazu kommt, dass das System der Erklärung auf der Rechnung seinerseits nur in zwei Konstellationen zum Zuge kommt, nämlich zum einen dann, wenn die Erklärung durch einen Ausführer ausgefertigt wird, der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt und von der Zollverwaltung ermächtigt wurde,BGE 149 II 129 (143) BGE 149 II 129 (144)Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 23 Prot. 3 2005). Der ermächtigte Ausführer muss dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen und unterliegt der Überwachung durch die Zollbehörden (vgl. Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 Prot. 3 2005 betreffend Widerruf der entsprechenden Bewilligung durch die Zollbehörden), d.h. die Einschaltung eines ermächtigten Ausführers bietet in hohem Masse Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen kommen kann. Einzig für niedrige Warenwerte unter EUR 6'000.- - wie vorliegend (vgl. nicht publ. E. 2) - wird in Kauf genommen, dass die Verwendung des Systems nicht nur den ermächtigten, sondern allen Ausführern offensteht, auf das Risiko hin, dass es unzutreffend benutzt wird. Für niedrige Werte - und nur für diese - gilt das System gewollt ohne zusätzliche Sicherung und wird damit gemäss Art. 22 Abs. 8 Prot. 3 2005 die Möglichkeit verbunden, eine unzutreffende Verwendung durch eine nachträgliche Vorlage des Ursprungsnachweises im Einfuhrland (innerhalb der Zweijahresfrist) zu korrigieren.
Der in Art. 25 Prot. 3 2005 enthaltene (allgemeine) Vorbehalt betreffend nationale Verfahrensbestimmungen rechtfertigt insofern keine Abweichungen von konkreten, ausdrücklichen Normen mit (auch) materiellem Gehalt wie Art. 22 Abs. 8 des Protokolls. Entsprechend kann - entgegen der Vorinstanz - nicht eingewendet werden, mit der im schweizerischen Zollrecht vorgesehenen Möglichkeit einer provisorischen Veranlagung oder Berichtigung werde den Erfordernissen von Art. 22 Abs. 8 des Protokolls 3 2005 Genüge getan (vgl. E. 8.4.3.2 des angefochtenen Urteils A-321/2019 vom 17. September 2019). Art. 22 Abs. 8 des Protokolls schliesst für eine Situation wie die vorliegende ausdrücklich die Möglichkeit einer nachträglichen Einreichung der Rechnungserklärungen (innerhalb der erwähnten Zweijahresfrist) ein. Art. 2 Abs. 1 ZG statuiert sodann den expliziten Vorbehalt zugunsten völkerrechtlicher Verträge ("Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.").
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hält in Art. 92 Abs. 2 (zu Art. 64 UZK) ausdrücklich fest: "Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden", was als "nachträgliche Erklärung" bezeichnet werde (vgl. dazu auch ROLAND M. STEIN, Zollkodex, a.a.O., N. 191 zu Art. 64 UZK; STEFANIE SCHICK, in: Zollkodex der Europäischen Union [UZK], Gellert/Schick [Hrsg.], Bd. I, Köln 2022, Art. 64 UZK S. 113). Die Bestimmung von Art. 92 Abs. 2 statuiert weiter: "Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird." Art. 125 Durchführungsverordnung regelt sodann die stichprobeweise nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen bzw. Rechnungserklärungen (vgl. STEIN, Zollkodex, a.a.O., N. 198 zu Art. 64 UZK).
BGE 149 II 129 (145)
BGE 149 II 129 (146)6.2.6 Es ergibt sich somit, dass Ursprungserklärungen auf Rechnungen für die hier strittigen niedrigen Werte (unter EUR 6'000.-) nach dem Vertragswortlaut, d.h. nach Treu und Glauben, in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, der Bestimmung in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung sowie unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätze (vgl. hiervor E. 6.2.5) vom Ausführer nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden dürfen, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt werden.
Als unbegründet erweist sich zudem der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr - über die Zweijahresfrist nach den jeweiligen Einfuhren hinaus - eine angemessene Frist einzuräumen, um für die massgeblichen Einfuhrsachverhalte, für welche noch keine Ursprungsnachweise bestehen würden, solche den zuständigen Zollbehörden einzureichen.
Weitere von der Beschwerdeführerin angerufene Verfassungsgrundsätze und die Verweisungsnormen von Art. 8 ZG und Art. 72 ZVBGE 149 II 129 (146) BGE 149 II 129 (147)sowie Art. 12 VStrR vermitteln vorliegend keine Ansprüche, die über die dargelegten Ansprüche gemäss Art. 22 Abs. 8 Prot. 3 2005 hinausgingen.BGE 149 II 129 (147)