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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Mit dem Zweck, die Voraussetzungen für eine sichere Elekt ...
4. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag die  ...
5. Im Eventualstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin ei ...
6. Am 26. Mai 2015 fusionierte die Beschwerdeführerin (A. AG ...
7. Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die  ...
8. Im Lichte des Gesagten stösst die Beschwerdeführerin ...
Bearbeitung, zuletzt am 19.10.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
2C_488/2020 / 2C_273/2022 vom 29. März 2023
 
 
Regeste
 
Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 3 StromVG; zeitlicher Anwendungsbereich der revidierten Fassung von Art. 6 Abs. 5 StromVG; Energietarife; Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode.
 
Der am 1. Juni 2019 in Kraft getretene Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG findet in der vorliegenden Angelegenheit keine Anwendung (E. 4).
 
Präzisierung der Rechtsprechung zur Durchschnittspreis-Methode, die von der ElCom in Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG entwickelt und durch das Bundesgericht in BGE 142 II 451 bestätigt wurde (E. 5), mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmensgruppe (E. 6) und mit Bezug auf das zur Berechnung des Durchschnittspreises massgebende Energieportfolio (E. 7).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 II 187 (188)A. Am 22. Januar 2015 erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission (EICom) gegenüber der A. AG sowie der A. Schweiz AG eine Teilverfügung betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010. (...)
A.a Gegen die Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 erhoben die A. AG und die A. Schweiz AG am 2. März 2015 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-1344/2015). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren A-1344/2015 bis zum Abschluss der bundesgerichtlichen Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 und nahm von der angezeigten Fusion der A. AG und der A. Schweiz AG vom 26. Mai 2015 Vormerk. Die A. Schweiz AG wurde aus dem Rubrum gelöscht und die A. AG als alleinige beschwerdeführende Partei im Rubrum belassen.
A.b Nachdem das Bundesgericht am 20. Juli 2016 in den Verfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 das Urteil gefällt hatte (teilweise publ. in: BGE 142 II 451), nahm das Bundesverwaltungsgericht das sistierte Verfahren A-1344/2015 wieder auf. Mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A. AG vom 2. März 2015 wegen Verletzung des Territorialitätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis-Methode teilweise gut. Es hob die Teilverfügung vom 22. Januar 2015 auf und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück. Im Übrigen - d.h. mit Blick auf die umstrittenen Fragen zur Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Struktur und des Energieportfolios im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode sowie zur Periodizität für die Bestimmung desBGE 149 II 187 (188) BGE 149 II 187 (189)Nettoumlauf vermögens - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 2. März 2015 ab.
(...)
B. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte die ElCom die Wiederaufnahme des Tarifprüfungsverfahrens mit und räumte der A. AG die Gelegenheit ein, zur zurückgewiesenen Angelegenheit Stellung zu nehmen. Mit Teilverfügung vom 6. April 2020 stellte die ElCom unter anderem fest, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiterzugeben seien. (...)
B.a Gegen die Teilverfügung vom 6. April 2020 erhob die A. AG am 19. Mai 2020 einerseits Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2601/2020).
Andererseits gelangte die A. AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2020 an das Bundesgericht (Verfahren 2C_488/2020 [...]). Sie begründete ihre direkte bundesgerichtliche Beschwerde mit Hinweis auf die anwaltliche Sorgfalt. Im Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht bereits gewisse Fragen verbindlich geklärt (vgl. Bst. A.b i.f. hiervor) und in diesem Umfang nicht der ElCom zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Soweit diese Erwägungen des der Teilverfügung vom 6. April 2020 vorangegangenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 angefochten würden, sei eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht denkbar.
B.b Das Bundesgericht sistierte das Verfahren 2C_488/2020 mit präsidialer Verfügung vom 16. Juni 2020 bis zum Abschluss des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens A-2601/2020. (...)
Mit Urteil A-2601/2020 vom 2. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A. AG vom 19. Mai 2020 ab. Es bestätigte die Feststellung der ElCom, dass die Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 weiterzugeben seien, und überprüfte die Teilverfügung vom 6. April 2020 im Umfang seiner mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 angeordneten Rückweisung des Tarifprüfungsverfahrens (Verletzung des Territorialitätsprinzips durch den Einbezug rein ausländischer Bezugsverträge in die Durchschnittspreis-Methode). Im ÜbrigenBGE 149 II 187 (189)BGE 149 II 187 (190)verwies es auf seine Erwägungen im Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 (vgl. auch Bst. A.b hiervor).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2022 gelangt die A. AG an das Bundesgericht (Verfahren 2C_273/2022).
C.a Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils A-2601/2020 vom 2. März 2022, der Teilverfügung der ElCom vom 6. April 2020 sowie des Urteils A-1344/2015 vom 28. Juni 2018. Es sei stattdessen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs an die festen Endverbraucher weiterzugeben habe. Eventualiter seien (a) Energiekosten für Endverbraucher in der Grundversorgung der Beschwerdeführerin (...) in der Höhe von Fr. 8'744'264.- für das Tarifjahr 2009 und (...) in der Höhe von Fr. 5'936'006.- für das Tarifjahr 2010, (b) Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Beschwerdeführerin (...) in der Höhe von Fr. 79'573.- für das Tarifjahr 2009 und (...) in der Höhe von Fr. 54'018.- für das Tarifjahr 2010 sowie (c) Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorische Zinskosten des jeweiligen Jahres) zugunsten der Beschwerdeführerin von (...) Fr. 10'175'935.- für das Tarifjahr 2009 und von (...) Fr. 7'266'144.- für das Tarifjahr 2010 als anrechenbar anzuerkennen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die ElCom zurückzuweisen.
C.b Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilt die Abteilungspräsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Verfahrensbeteiligten im Verfahren 2C_488/2020 mit, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde. Die Verfahrensbeteiligten könnten sich im Rahmen der Vernehmlassung im Verfahren 2C_273/2022 auch zum weiteren Vorgehen im Verfahren 2C_488/2020 äussern. In der Beschwerde vom 19. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme des Antrags um Aufhebung des Urteils A-2601/2020 vom 2. März 2022 - bereits die gleichen Rechtsbegehren wie im Verfahren 2C_273/2022 gestellt (vgl. Bst. C.a hiervor).
(...)
Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren, schreibt das Verfahren 2C_488/2020 als gegenstandslos ab und weist das Verfahren 2C_273/2022 ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)
 
BGE 149 II 187 (190) BGE 149 II 187 (191)Aus den Erwägungen:
 
3.2 Die Elektrizitätstarife in der Grundversorgung werden in Art. 6 StromVG geregelt: Gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG sind die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1; BGE 138 I 454 E. 3.6.3; Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3; zum Netznutzungstarif und Energietarif vgl. auch E. 6.5.4 hiernach). Die Tarife müssen "angemessen" ("équitables", "adeguate") sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von derBGE 149 II 187 (191) BGE 149 II 187 (192)gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, müssen die Verteilnetzbetreiber einen einheitlichen Elektrizitätstarif festlegen, der für mindestens ein Jahr fest sein muss (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG). Für den Tarifbestandteil der Energielieferung (Energietarif) hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung ("comptabilité par unité d'imputation", "contabilità per unità finali di imputazione") zu führen (vgl. Art. 6 Abs. 4 StromVG). Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs "anteilsmässig" ("proportionnellement", "proporzionalmente") an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG [in der bis zum 31. Mai 2019 in Kraft stehenden Fassung]; Art. 6 Abs. 5 Satz 1 1. Teilsatz StromVG [in der ab dem 1. Juni 2019 in Kraft stehenden Fassung]; BGE 142 II 451 E. 4.2.2).
4.3 Die ElCom stellt sich in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage am Tag seines Erlasses beurteilt werde. Daraus folgernd sei stets das neue Recht anzuwenden, wenn die Rechtsänderung während des erstinstanzlichen VerfahrensBGE 149 II 187 (193) BGE 149 II 187 (194)eintrete. Demgegenüber seien erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts. Das vorliegende Verfahren sei vom Fachsekretariat der EICom mit Schreiben vom 20. August 2009 für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 eröffnet worden. Die erstinstanzliche Verfügung der EICom datiere vom 22. Januar 2015. Zu diesem Zeitpunkt sei Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG noch nicht in Kraft gewesen. Die Norm finde vorliegend keine Anwendung.
BGE 149 II 187 (195)4.4.2 Folglich findet auf Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG, der am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2019 1349 ff., 1356 und 1362), der eingangs erläuterte Grundsatz für materiell-rechtliche Regelungen Anwendung (vgl. E. 4.4 hiervor): Das vorliegende Tarifprüfungsverfahren für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 leitete das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 20. August 2009 ein. Die erstinstanzliche Teilverfügung der EICom datiert vom 22. Januar 2015. Der revidierte Art. 6 Abs. 5 StromVG und dessen zweiter Satz standen zu beiden Zeitpunkten nicht in Kraft. Die revidierte Bestimmung findet in der vorliegenden Angelegenheit daher von vornherein keine Anwendung. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrenseröffnung am 20. August 2009 oder die erstinstanzliche Beurteilung mit Teilverfügung der ElCom vom 22. Januar 2015 für die Bestimmung des anwendbaren (materiellen) Rechts massgebend wäre.
4.4.3 Unbehelflich ist für die vorliegende Angelegenheit ferner der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach in der parlamentarischen Debatte darauf hingewiesen worden sei, dass die Regelung sofort wirksam werde. Dies trifft zwar zu: Der Kommissionssprecher erläuterte, dass "diese Regelung [...] bei Inkrafttreten des Gesetzes sofort wirksam" werde (Votum Werner Luginbühl, AB 2017 S 823 [Vierte Sitzung des Ständerats in der Wintersession 2017 am 30. November 2017]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird damit aber nicht gesagt, dass Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG auf bereits (erstinstanzlich) beurteilte Sachverhalte Anwendung fände. Vielmehr führt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im erläuternden Bericht vom Juni 2018 in zeitlicher Hinsicht zutreffend aus, dass aufgrund der am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Norm im "Tarifjahr 2019 beispielsweise [...] Preisvorteile aus den vergangenen fünf Tarifjahren weiterzugeben (2018, 2017, 2016, 2015 und 2014) [sind]" (UVEK, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Juni 2018, S. 2; vgl. auch SPIELMANN, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 6 Abs. 5 und Abs. 5bis StromVG). Im Übrigen besteht im Lichte der im Parlament höchst umstrittenen und nicht mehrheitsfähigen echten Rückwirkung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls kein öffentliches Interesse an einer rückwirkenden Anwendung von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG (vgl. E. 4.4.1 hiervor).BGE 149 II 187 (195)
BGE 149 II 187 (196)4.4.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die das vorliegende Verfahren betreffenden Geschäftsjahre 2009 und 2010 bereits mehr als fünf Jahre zurücklägen und deshalb keine Preisvorteile mehr weiterzugeben seien, ist auch aus weiteren Gründen nicht zu folgen. Würde auf den rechtskräftigen Abschluss eines Tarifprüfungsverfahrens abgestellt, könnten die Verteilnetzbetreiberinnen ein Tarifprüfungsverfahren mit Anträgen und Rechtsmitteln derart in die Länge ziehen, dass die Fünfjahresfrist von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG vor dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ablaufen würde. Die Vorinstanz weist daher zutreffend darauf hin, Art. 6 Abs. 5 Satz 2 StromVG verankere vielmehr die Praxis, wonach die ElCom Tarifprüfungsverfahren nur für Zeiträume eröffne, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht mehr als fünf Jahre zurücklägen (vgl. Votum des Kommissionssprechers Werner Luginbühl, AB 2017 S 989 [Elfte Sitzung des Ständerats in der Wintersession 2017 am 13. Dezember 2017]: "Betrifft ein erzielter Preisvorteil ein Jahr, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine Anpassungen mehr vorgenommen werden. Dies entspricht weitgehend der heutigen Praxis."; Votum des Kommissionssprechers Eric Nussbaumer, AB 2017 N 2127 [Zwölfte Sitzung des Nationalrats in der Wintersession 2017 am 13. Dezember 2017]: "Liegt ein erzielter Preisvorteil aus einem Jahr vor, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen jetzt keine Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden. Wir gehen davon aus, dass dies der heutigen Praxis entspricht [...]."; SPIELMANN, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 6 Abs. 5 und Abs. 5bis StromVG; vgl. auch Urteil 2C_109/2020 / 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3.3).
5. Im Eventualstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin eine rechtswidrige Anwendung von Art. 6 Abs. 5 (Satz 1) StromVG. Nach dieser Bestimmung sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet,BGE 149 II 187 (196) BGE 149 II 187 (197)Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesgericht habe im amtlich publizierten Urteil 2C_681/2015 / 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) die Durchschnittspreis-Methode der ElCom zur anteilsmässigen Weitergabe von Preisvorteilen bestätigt. Die Methode an sich, wonach aus den anrechenbaren Ist-Kosten und Energiemengen eines Energieportfolios der Durchschnittspreis ermittelt wird, stellt die Beschwerdeführerin zwar nicht infrage (zur Durchschnittspreis-Methode vgl. BGE 142 II 451 E. 5; SPIELMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 Abs. 5 und Abs. 5bis StromVG). Jedoch, so die Beschwerdeführerin, seien zwei Detailfragen zur anteilsmässigen Weitergabe noch nicht geklärt. Es stelle sich erstens die Frage, ob im Rahmen der Durchschnittspreis-Methode die gesellschaftsrechtliche Struktur einer Verteilnetzbetreiberin zu beachten sei (vgl. E. 6 hiernach). Die zweite Frage betreffe den Umfang des in die Durchschnittspreis-Methode einzubeziehenden Energieportfolios. Diesbezüglich sei ungeklärt, ob das gesamte Energieportfolio der Beschwerdeführerin oder nur diejenige Energie, die für die Versorgung der freien und der gebundenen Endverbraucher erzeugt oder beschafft werde, zur Berechnung des Durchschnittspreises heranzuziehen sei (vgl. E. 7 hiernach).
6.1 Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sind die Vorgängergesellschaften der A. AG als reine Produktions- und Handelsunternehmen gegründet worden und deren sogenannte Handelskraftwerke haben nicht der Versorgung gedient. Die A. AG hat ihre unternehmerische Ausrichtung in der Folge beibehalten. Im Gegensatz dazu sind die Vorgängergesellschaften der A. Schweiz AG seit jeher vorwiegend in der Grundversorgung tätig. Deren Produktionsanlagen sind als sogenannte Versorgungskraftwerke zur VersorgungBGE 149 II 187 (197) BGE 149 II 187 (198)der Gemeinden in den jeweiligen Netzgebieten gebaut worden und werden auch heute noch für die Grundversorgung verwendet. Die Vorinstanz hält weiter unbestritten fest, dass die A.-Gruppe - trotz der historisch gewachsenen unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der A. AG und der A. Schweiz AG respektive deren Vorgängergesellschaften - bereits vor ihrer Fusion am 26. Mai 2015 wirtschaftlich eng miteinander verbunden gewesen ist. Insbesondere hat die A.-Gruppe in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 von sich aus bereits einen einheitlichen Tarif auf alle Netzgebiete der einzelnen Gesellschaften angewendet.
6.3 Die Vorinstanz erwägt, nur durch Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG könne ermittelt werden, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur bei der anteilmässigen Weitergabe von Preisvorteilen an die festen Endverbraucher zu beachten sei. Sie gelangt zum Resultat, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG kein eindeutiges Ergebnis zutage fördere. Die historische und teleologische Auslegung sprächen jedoch für die Berücksichtigung der gesamten Unternehmensgruppe. Würde die gesellschaftsrechtliche Struktur einer wirtschaftlich eng verflochtenen Unternehmensgruppe ausnahmslosBGE 149 II 187 (198) BGE 149 II 187 (199)beachtet, sei nicht ohne Weiteres gewährleistet, dass die festen Endverbraucher anteilsmässig von den Preisvorteilen profitieren könnten. Vorliegend sei in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die beiden Gesellschaften die Grundversorgung in den Tarifjahren 2009 und 2010 gemeinsam wahrgenommen hätten. Die ElCom trage den tatsächlich gelebten wirtschaftlichen Verhältnissen der A.Gruppe Rechnung. Die Unternehmensverflechtung innerhalb der Gruppe sei bereits vor der Fusion äusserst eng gewesen. Dieser Umstand reiche aus, um die Durchschnittspreis-Methode unabhängig von der juristischen Selbständigkeit der A. AG und der A. Schweiz AG anzuwenden.
BGE 149 II 187 (200)6.5.1 Zunächst ist der vorinstanzlichen Auffassung folgend festzuhalten, dass sich aus der Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG keine Hinweise zur Frage ergeben, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur innerhalb einer Unternehmensgruppe bei der Tarifgestaltung im Sinne von Art. 6 StromVG zwingend zu berücksichtigen ist (zu den Auslegungsregeln vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1; BGE 142 V 442 E. 5.1). Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG verlangt zwar, dass die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Normadressatinnen sind somit die Verteilnetzbetreiberinnen. Ob damit jedoch lediglich die (juristische) Person, die ein Verteilnetz betreibt, erfasst werden soll, oder die Unternehmensgruppe, zu der diese gehört, als Ganzes, ist dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht zu entnehmen. Somit ist in grammatikalischer Hinsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Verteilnetzbetreiberin - verstanden als eine Unternehmensgruppe - einen Preisvorteil, der bei ihr aufgrund des freien Netzzugangs einer Gruppengesellschaft entstanden ist, an die festen Endkunden weiterzugeben hat.
6.5.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass Art. 10 Abs. 3 StromVG lediglich vorgibt, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten müssen. Diese Vorgabe steht vor dem Hintergrund, dass Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen gemäss Art. 10 Abs. 1 StromVG untersagt sind. Die Entflechtung im Sinne von Art. 10 StromVG zielt darauf ab, dass die Berechnungsgrundlagen des Tarifbestandteils der Netznutzung (Netznutzungstarif) und der Energielieferung (Energietarif) nicht vermengt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG, wonach die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen sind; vgl. auch ORELLI/THOMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Bd. I, Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse [Hrsg.], 2016, N. 5 zu Art. 10 StromVG). Es soll verhindert werden, dass die sich aus dem Netzbetrieb ergebende Marktmacht in den vor- und nachgelagerten Märkten der Erzeugung, des Handels oder der Versorgung missbraucht wird (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611 ff. [nachfolgend: Botschaft StromVG], 1648).
6.5.4.2 Hingegen regelt Art. 10 StromVG nicht, wie die Tarife auszugestalten sind. Die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung ist in Art. 14 f. StromVG geregelt (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 StromVG), während Art. 6 Abs. 4 Satz 2 StromVG für den Tarifbestandteil der Energielieferung verlangt, dass der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung führt. "Die Verpflichtung, für den Anteil Energie eine separate Kostenträgerrechnung zu führen, schafft Transparenz [...]. Damit können die Endverteiler im Bedarfsfall nachweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren undBGE 149 II 187 (201) BGE 149 II 187 (202)die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben wurden" (Botschaft StromVG, a.a.O., 1645 f.; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.3). Wie die Preisvorteile im Energietarif weiterzugeben sind - nämlich anteilsmässig -, regelt Art. 6 Abs. 5 StromVG.
6.5.4.3 Daraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 5 StromVG und Art. 10 Abs. 3 StromVG einen inhaltlich und in systematischer Hinsicht unterschiedlichen Regelungsgehalt haben: Während Art. 6 Abs. 5 StromVG die Gestaltung des Tarifbestandteils der Energielieferung (Energietarif) beeinflusst, ist Art. 10 Abs. 3 StromVG für die Frage der buchhalterischen Entflechtung massgebend. Es liegt kein Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen vor. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die gesellschaftsrechtliche Entflechtung, wie sie die Beschwerdeführerin dartut, den Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung gemäss Art. 10 Abs. 3 StromVG entspricht.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass nur die für die Versorgung nötigen Energiemengen in die Durchschnittspreis-Methode einzubeziehen seien. Das angefochtene Urteil A-1344/2015 beziehe stattdessen in Verletzung von Bundesrecht alle in der A.-Gruppe unter irgendeinem Titel bewirtschafteten Energiemengen in die Berechnungsmethode mit ein. Die Pflicht zur Weitergabe vonBGE 149 II 187 (202) BGE 149 II 187 (203)Preisvorteilen richte sich lediglich an die Betreiberin eines Verteilnetzes, die freie und gebundene Endverbraucher versorge. Das massgebende Energieportfolio müsse deshalb einen Bezug zur Beschaffung von Energie am freien Markt zwecks Versorgung von freien und gebundenen Endverbrauchern haben. Gerade die am Markt gehandelten Energiemengen könnten die produzierten und verbrauchten Energiemengen um ein Vielfaches übersteigen. Es sei deshalb zwischen Versorgungskraftwerken nach Art. 6 Abs. 1 StromVG und Handelskraftwerken nach Art. 10 Abs. 3 StromVG zu unterscheiden. Mit Blick auf die Grundversorgung müsse die Beschaffungsmenge denn auch der Absatzmenge entsprechen. Mit dem Einbezug des gesamten Energieportfolios aus der A.-Gruppe in die Durchschnittspreis-Methode, so die Beschwerdeführerin weiter, übersteige die für die Kostenermittlung relevante Energiemenge diejenige des Gesamtabsatzes. Im Geschäftsjahr 2009 habe das gesamte Beschaffungsportfolio 2'381 GWh, der Absatz in der Grundversorgung jedoch nur 441 GWh betragen. Auch im Geschäftsjahr 2010 habe das gesamte Beschaffungsportfolio den Absatz in der Grundversorgung um mehr als das Fünffache überstiegen.
7.3 Die ElCom vertritt die Auffassung, dass sich aus Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht entnehmen lasse, dass im Energieportfolio nur direkteBGE 149 II 187 (203) BGE 149 II 187 (204)Lieferungen an die Endverbraucher in der Schweiz zu berücksichtigen wären. Vielmehr seien die aufgrund des unbeschränkten Marktzugangs am freien Markt erzielten Preisvorteile ("Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs") durch die Verteilnetzbetreiberinnen anteilsmässig weiterzugeben. Die einzige Einschränkung der Norm bestehe darin, dass sich die Preisvorteile aus dem freien Netzzugang ergeben müssten. Dementsprechend berücksichtige die ElCom für die Ermittlung des Durchschnittspreises sämtliche inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienten. Hinzu kämen die langfristigen Energiebezugsverträge mit Lieferort Schweiz sowie die Käufe am Markt mit Bezug zum Territorium der Schweiz. Absicherungsgeschäfte (sogenannte Hedging-Verträge) würden in die Durchschnittspreis-Methode eingerechnet, soweit sie ebenso einen Bezug zum Territorium der Schweiz hätten.
7.4.1 Aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG lässt sich lediglich erkennen, dass die Preisvorteile im Zusammenhang mit dem freien Netzzugang stehen müssen ("libre accès au réseau"; libero accesso alla rete"; zu den Auslegungsregeln vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1; BGE 142 V 442 E. 5.1). Darüber hinaus sind aus dem Wortlaut keine weiteren Einschränkungen ersichtlich. In der Botschaft wird jedoch ausgeführt, dass die "Betreiber der Verteilnetze [...] bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes unbeschränkten Marktzugang [haben]. Dies ermöglicht ihnen, sich [...] am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken. Absatz 4 [der dem heutigenBGE 149 II 187 (204) BGE 149 II 187 (205)Absatz 5 entspricht] verpflichtet diese Netzbetreiber, ihre am freien Markt erzielten Preisvorteile an die Haushalte weiterzugeben" (Botschaft StromVG, a.a.O., 1645 f.; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.4 mit weiteren Ausführungen). Dass der Gesetzgeber den Umfang der am freien Markt erzielten Preisvorteile, die anteilsmässig weitergegeben werden müssen, hätte beschränken wollen, ergibt sich aus der historischen Auslegung von Art. 6 Abs. 5 StromVG nicht. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu erkennen, dass die Preisvorteile bloss anteilsmässig weiterzugeben seien, wenn sie aus dem Energieportfolio resultierten, das der Versorgung der festen und freien Endverbraucher diene. Die direkte Zuordnung von Einzelkosten in das Energieportfolio, das der Versorgung der festen und freien Endverbraucher dient, steht vielmehr im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 5 StromVG. Werden Einzelkosten direkt zugeordnet, verhindert dies die von Art. 6 Abs. 5 StromVG geforderte, anteilsmässige Weitergabe der in diesen Einzelkosten (potenziell) enthaltenen Preisvorteile. Der Sinn und Zweck der Bestimmung schliesst daher eine direkte Zuordnung von Einzelkosten geradezu aus (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.2 und E. 5.2.6). Deshalb sind nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche am freien Markt erzielten Preisvorteile anteilsmässig weiterzugeben. Auch wenn in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll "nach dem klaren Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen" (BGE 142 II 451 E. 5.2.4 i.f.).
7.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, die Beschaffungsquellen einer Verteilnetzbetreiberin, die bereits vor dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes bestanden hätten, hätten nichts mit dem ab 1. Januar 2008 geschaffenen freien Netzzugang zu tun. Deshalb seien nur Preisvorteile weiterzugeben, die ab dem 1. Januar 2008 entstanden seien. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, ist der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 5 StromVG nur dahingehend beschränkt, dass sich die Preisvorteile aus dem freien Netzzugang ergeben müssen - d.h. durch die Beschaffung am freien Markt realisiert werden. Die anteilsmässig weiterzugebenden Preisvorteile sind indes weder in sachlicher Hinsicht (ArtBGE 149 II 187 (206) BGE 149 II 187 (207)der Beschaffungsquelle; vgl. E. 7.4.1-7.4.3 hiervor) noch in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Das Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2008 (vgl. AS 2007 6827) hat in zeitlicher Hinsicht lediglich einen Einfluss auf das Tarifjahr, ab welchem die Preisvorteile nach der Vorgabe von Art. 6 Abs. 5 StromVG anteilsmässig weiterzugeben sind (vgl. auch E. 4.4.2 f. hiervor). Es bestehen folglich keine Gründe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits existierenden Beschaffungsquellen beim massgebenden Energieportfolio, aus welchem der Durchschnittspreis ermittelt wird, ausser Acht zu lassen.
8. Im Lichte des Gesagten stösst die Beschwerdeführerin ferner mit ihrer Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BVBGE 149 II 187 (207) BGE 149 II 187 (208)sowie der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ins Leere. Soweit die Tarifregulierung in der Grundversorgung in den Schutzbereich der beiden Grundrechte eingreift, wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 5 StromVG bildet die formell-gesetzliche Grundlage für die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig weiterzugeben (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Die gesetzlich verankerte Regulierung liegt im öffentlichen Interesse, wonach den Endverbrauchern in der Grundversorgung ein Anteil an den Preisvorteilen des freien Netzzugangs zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. auch BGE 142 II 451 E. 5.2.6). Die Art der Regulierung ist überdies verhältnismässig, zumal die Verteilnetzbetreiberinnen in der Art und Weise der Beschaffung der Energie für die Grundversorgung weiterhin frei sind (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch E. 7.4.2 hiervor). Mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit läge im Übrigen ein grundsatzkonformer Eingriff vor (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV), zumal das Stromversorgungsgesetz die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schafft (vgl. Art. 1 Abs. 1 StromVG). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Ungleichbehandlung direkter Konkurrentinnen und Konkurrenten sieht, zeigt sie nicht in der hierfür erforderlichen Weise auf, dass bei ihren Konkurrentinnen und Konkurrenten vergleichbare tatsächliche Verhältnisse vorliegen würden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteil 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1).BGE 149 II 187 (208)