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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin macht in erster Linie geltend, die amtliche Ve ...
2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass diese Massnahme mange ...
3. Vergeblich sucht die Rekurrentin die amtliche Verwahrung mit d ...
4. Ob die Gläubigerin glaubhaft gemacht habe, dass die amtli ...
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24. Entscheid vom 20. Oktober 1954 i.S. Stebler.
 
 
Regeste
 
Amtliche Verwahrung gepfändeter Fahrnis (Art. 98 SchKG).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 80 III 111 (111)Das Betreibungsamt Bern pfändete am 29. Mai 1954 im Hause des Schuldners in Bern 265 Flaschen Wein und Spirituosen (Nrn. 1-12 Pfändungsurkunde). Diese wurden als Eigentum der Ehefrau des Schuldners bezeichnet. Am 28. August 1954 nahm sie das Betreibungsamt auf Begehren der Gläubigerin in amtliche Verwahrung. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde, mit der die Ehefrau des Schuldners die Rückgabe der weggenommenen Gegenstände verlangte, am 29. September 1954 abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht weitergezogen.
BGE 80 III 111 (111)
 
BGE 80 III 111 (112)Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
3. Vergeblich sucht die Rekurrentin die amtliche Verwahrung mit der Begründung anzufechten, dass nicht gepfändeter Wein in Verwahrung genommen worden sei. Das Verzeichnis der gepfändeten Flaschen deckt sich zwar nicht in allen Punkten mit dem Inventar der in Verwahrung genommenen. Dies ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Hauptsache nur darauf zurückzuführen, dass sich die Bezeichnung einer Anzahl von Flaschen nachträglich als unrichtig herausstellte und daher bei der Inventierung der in Verwahrung genommenen Flaschen durch die zutreffende Bezeichnung ersetzt wurde. Die unrichtige Bezeichnung in der Pfändungsurkunde änderte nichts daran, dass die betreffenden Flaschen gepfändet worden waren und der Schuldner nach den Umständen hierüber nicht im Zweifel sein konnte. Hinsichtlich des Ersatzes von zwei Flaschen Auvernier durch zwei Flaschen Vully stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die anstelle des Schuldners anwesende Rekurrentin ihn anbot und das Betreibungsamt seine Zustimmung dazu gab. Damit fielen die Ersatzstücke, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag (BGE 60 III 196). Sollten unter den ausserdem noch in Verwahrung genommenen 36 Flaschen Vully einige nicht zu den beim Pfändungsvollzug vorgefundenen 36 Flaschen Vully gehören, sondern aus einer später eingetroffenen Sendung stammen, so wären durch diese Verwechslung keine schützenswerten Interessen verletzt worden. Im übrigen ist das Betreibungsamt zum Umtausch der angeblich verwechselten Flaschen bereit.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.BGE 80 III 111 (114)