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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Rekursfrist von zehn Tagen nach Art. 19 SchKG läuft v ...
2. Der Rekurs ist somit verspätet. Übrigens wäre d ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
5. Auszug aus dem Entscheid vom 30. April 1956 i. S. Keller.
 
 
Regeste
 
Beginn der Frist zum Rekurs nach Art. 19 SchKG.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 82 III 14 (14)Aus dem Tatbestand:
A.- Der Schuldner Ernst Keller beschwerte sich über die Nachpfändung eines Provisionsguthabens. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 1. März 1956 teilweise ab. Der Entscheid wurde am 5. März 1956 in der Wohnung des Schuldners in Meilen zugestellt. Die Empfangsbescheinigung ist mit "E. Keller" unterzeichnet.
B.- Mit einer vom 20. April 1956 datierten, in Zürich am 23. April 1956 aufgegebenen Rekursschrift verlangt der Schuldner die gänzliche Aufhebung der Nachpfändung.
Er erklärt einleitend, der kantonale Entscheid habe ihn "als mich im Auslande auf Urlaubsreise befindlich" erst am 19. April erreicht. Nach telephonischer Auskunft desBGE 82 III 14 (14) BGE 82 III 14 (15)Betreibungsamtes Meilen war der Entscheid wahrscheinlich der Haushälterin des Schuldners, die auch Keller heisst, übergeben worden.
 
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.BGE 82 III 14 (15)