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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
14. Entscheid vom 18. Juli 1962 i.S. Fayer.
 
 
Regeste
 
Kann ein Blankowechsel (Blankoakzept) als Wertpapier gelten und am Ort, wo es aufgefunden wird, arrestiert werden? Rechtlicher Charakter der Ausfüllungsbefugnis.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 88 III 98 (98)A.- Das Betreibungsamt Zürich 2 vollzog beim Rekurrenten einen "Taschenarrest" durch Beschlagnahme von 24 in seinem Besitz befindlichen Wechselakzepten der als Bezogene bezeichneten Kommanditgesellschaft Hermann Blass in Aschaffenburg. Als Ort und Tag der Ausstellung ist in den 24 Wechselformularen angegeben "Aschaffenburg den 13. März 1962" und als Zahlungsort "Aschaffenburg, Dresdner Bank". Es fehlt jedoch die Unterschrift und Adresse des Ausstellers. Als Verfalltag ist je der 15. eines Monats bezeichnet, beim ersten Wechsel der 15. April 1962, beim 24. der 15. März 1964. Die Wechselsumme beträgt bei 23 Wechseln je DM 1000.--; beim 24. Wechsel fehlt diese Angabe.
B.- Auf Beschwerde des Arrestschuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Arrestnahme auf, weil die unvollständigen Wechsel keine wechselrechtlichen Verpflichtungen zu begründen vermöchten, sondern als blosse Beweisurkunden zu betrachten und daher nicht verwertbar und somit auch nicht arrestierbar seien. Auf Rekurs des Arrestgläubigers hielt dann aber die obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Juni 1962 die Beschlagnahme aufrecht. Sie führte aus, nach dem anwendbaren deutschen Recht habe man es nicht mit blossen Beweisurkunden, sondern mit (verwertbaren, somit auchBGE 88 III 98 (98) BGE 88 III 98 (99)arrestierbaren) Wertpapieren zu tun. Zwar seien keine gültigen Wechselverpflichtungen vorhanden, solange die Urkunden nicht durch Einsetzung der noch fehlenden Erfordernisse zu gültigen Wechseln gemacht worden seien. Das Ausfüllungsrecht sei jedoch frei übertragbar und könne dem Inhaber des Papiers auf dem Wege der Zwangsvollstreckung auch gegen seinen Willen entzogen werden. Es sei daher gleichgültig, dass der Arrestschuldner anscheinend nicht gewillt sei, dieses Recht während der Dauer der Beschlagnahme auszuüben. Dass den Akzepten keine ernst gemeinte Wechselverpflichtung ihm gegenüber zu Grunde liege oder sich die Urkunden nur in treuhänderischem Sinn in seinem Besitze befinden, habe er nicht behauptet, obwohl gemäss Art. 91 SchKG Gelegenheit und Pflicht zur Angabe wesentlicher Umstände bestanden hätten. Er müsse daher als der alleinige Inhaber der wechselrechtlichen Ansprüche und des Ausfüllungsrechtes betrachtet werden.
C.- Mit vorliegendem Rekurs an das Bundesgericht hält der Arrestschuldner am Antrag auf unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Wechselformulare fest.
 
Ob die das Akzept des Bezogenen und die erwähnten weitern Angaben, nicht dagegen Namen und Unterschrift des Ausstellers und bei einem Exemplar auch nicht die Wechselsumme enthaltenden Papiere als verwertbare und daher arrestierbare Vermögensstücke zu gelten haben, hängt in erster Linie von den aus solchen nicht vollständigen Wechselurkunden hervorgehenden Rechten ab. Die Vorinstanz hat dies auf Grund der deutschen Gesetzgebung untersucht, deren Anwendbarkeit an und für sich nicht bestritten ist und sich denn auch angesichts der geltenden Normen betreffend das "internationale Wechselprivatrecht" nicht wohl verneinen liesse (vgl. Art. 4 des betreffendenBGE 88 III 98 (99) BGE 88 III 98 (100)Abkommens vom 7. Juni 1930, S. 868 ff. des Bandes 11 der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947, ferner die auf diesem Abkommen beruhenden Bestimmungen des Art. 93 des deutschen Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933/5. Juli 1934 und des Art. 1090 des schweizerischen OR). Wie die Vorinstanz ausführt, liegen sog. Blankowechsel vor, die der Inhaber gemäss den mit dem Akzeptanten getroffenen Abreden, vermutungsweise nach seinem Belieben, ausfüllen darf. Es handelt sich dabei nicht um ein höchstpersönliches Recht, so dass die Ausfüllung auch einem Organ der Zwangsvollstreckung zusteht und ferner durch Zwangsverwertung des Papiers auf den Erwerber übertragen werden kann.
Bei dieser Rechtslage - die, weil sie von der ausländischen Gesetzgebung beherrscht wird, das Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG) - sind die beim Rekurrenten vorgefundenen Papiere in der Tat arrestierbar. Seine Einwendung, um der Ausfüllung durch den Inhaber fähig zu sein, müssten die Papiere "ein Mindestmass von Skripturen", nämlich mindestens Namen und Unterschrift des Ausstellers enthalten, ist angesichts der von der Vorinstanz gewürdigten Normen des deutschen Rechtes nicht begründet. Als Beispiel eines der Ausfüllung fähigen Blankowechsels ist denn auch gerade das Blankoakzept im deutschen wie übrigens auch im schweizerischen Recht gemäss einem seit langer Zeit bestehenden Gewohnheitsrecht anerkannt (vgl. die weite Fassung des Art. 10 des "Einheitlichen Wechselgesetzes", BS Band 11 S. 841, des Art. 10 des deutschen Wechselgesetzes und des Art. 1000 des schweizerischen OR; E. JACOBI, Wechsel- und Scheckrecht, Berlin 1955, S. 479; E. JAEGER, Kommentar zur deutschen Konkursordnung, 8. Auflage, Berlin 1958, Anm. 16 zu § 1; BGE 13 S. 207 Erw. 4; R. ROSENDORFF, Das Wechselblankett, S. 1: "... Namensunterschrift des Ausstellers resp. des Acceptanten ..."; A. MARCIONELLI, La cambiale in bianco,BGE 88 III 98 (100) BGE 88 III 98 (101)Diss. 1936'S. 16 ff.; GUHL, Das schweiz. Obligationenrecht, § 91 II a). Da den Betreibungsbehörden nichts Abweichendes bekannt geworden ist, darf jedenfalls vorderhand angenommen werden, der Inhaber (und somit im Verwertungsstadium auch das Betreibungsamt oder gegebenenfalls ein Erwerber des Papiers) sei zur Ausfüllung befugt (vgl. M. STRANZ, Wechselgesetz, Berlin 1952, Anm. 4 ff. zu Art. 10; P. CARRY, Lettres de change et billets à ordre, Schweiz. Jur. Kart. Nr. 444 V).
Daraus, dass der unausgefüllte Blankowechsel noch nicht zur Geltendmachung der wechselrechtlichen Ansprüche tauglich ist, folgt auch nicht etwa, dass Gegenstand der Beschlagnahme bloss das Ausfüllungsrecht als solches sein könnte, hiefür aber die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 2 und überhaupt der schweizerischen Betreibungsämter fehle, weil ein solches persönliches Recht als am Wohnort des Berechtigten (also des Rekurrenten) oder allenfalls des Verpflichteten (also des Akzeptanten) gelegen gelte. Die Ausfüllungsbefugnis ist vielmehr als Nebenrecht mit dem unfertigen Papier verbunden, das bereits eine unwiderrufliche wechselrechtliche Erklärung (das Akzept) enthält; es handelt sich um eine unvollständige, aber "mit der Bestimmung der Vervollständigung in Verkehr gegebene Wechselurkunde" (E. JAEGER, a.a.O.; vgl. auch GUHL, a.a.O.). Gegenstand der Beschagnahme war also in der Tat das Papier, die Wechselurkunde, wie sie am Ort des verfügenden Betreibungsamtes vorgefunden wurde.
Damit erweist sich die Arrestierung als gerechtfertigt. Ob und in welcher Weise sich das Betreibungsamt über die zwischen dem Akzeptanten und dem Inhaber allenfalls getroffenen Abreden zu gegebener Zeit im Hinblick auf eine Geltendmachung oder Verwertung der Papiere zu erkundigen und wie es derartigen Abreden Rechnung zu tragen habe, ist heute nicht zu entscheiden. Zu bemerken ist bloss noch, dass der Rekurrent, selbst wenn die Auslegung der Vorinstanz unrichtig sein sollte, durch die BeschlagnahmeBGE 88 III 98 (101) BGE 88 III 98 (102)nicht in rechtserheblicher Weise beschwert wäre. Einerseits hat man es nicht mit Urkunden zu tun, die - wie etwa Familienbriefe - ihm aus Gründen des Persönlichkeitsrechts nicht entzogen werden dürften. Anderseits sind nur eben die Papiere mit den normalerweise damit verbundenen Nebenrechten, nicht irgendwelche von den Papieren unabhängige Forderungen oder andere Rechte beschlagnahmt worden.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.BGE 88 III 98 (102)