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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
16. Entscheid vom 21. September 1962 i.S. Firma Mayer.
 
 
Regeste
 
Lohnpfändung; Existenzminimum.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 88 III 107 (107)A.- In der Betreibung der Rekurrentin gegen B. Gasche erklärte das Betreibungsamt Lebern-Grenchen bei einem monatlichen Einkommen des Schuldners von Fr. 925.-- und einem Notbedarf von Fr. 953.40 eine Lohnpfändung als unmöglich. Es berechnete dieses Existenzminimum in der Weise, dass es zu den eine 10% ige Erhöhung einschliessenden Ansätzen gemäss den Tabellen von Elmer pro 1. Januar 1962, von Fr. 350. - für die Eheleute und Fr. 200. - für die fünf Kinder, zusammen Fr. 550.--, einen Sozialzuschlag von 20% = Fr. 110.-- gemäss den Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden vom 19. März 1959 hinzuschlug.
Hiegegen führte die Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag auf Weglassung dieses Zuschlages von Fr. 110.-- und Vornahme einer Lohnpfändung von Fr. 80.-.
B.- Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen und die Berechnungsweise des Betreibungsamtes geschützt. Sie führt aus, durch die Erhöhung der normalen AnsätzeBGE 88 III 107 (107) BGE 88 III 107 (108)nach Elmer (1962) würden die gemäss der Wegleitung von 1959 zulässigen Zuschläge nicht berührt; so falle namentlich auch nicht der in der Wegleitung vorgesehene Sozialzuschlag weg. Dieser betrage bei der Verdienstkategorie Fr. 921.-- bis 1000. - gemäss jener Wegleitung 20%. Die Berechnung des Betreibungsamtes sei mithin richtig, sodass keine Lohnpfändung möglich sei.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin an ihrem Beschwerdeantrag samt Begründung fest. Sie führt aus, der 20%ige Sozialzuschlag werde z.B. im Kanton Zürich nicht angewendet. Durch ihn würden die im Kanton Solothurn wohnhaften Schuldner in unangemessener Weise bevorzugt; er habe zur Folge, dass im Kanton Solothurn praktisch keine Lohnpfändungen mehr möglich seien. Der Zuschlag sei ungesetzlich und finde keine Stütze in der neuesten Tabelle Elmer. Die Wegleitung der Aufsichtsbehörde des Kanton Solothurn sei keineswegs Gesetz; es werde damit das Ermessen überschritten. Der Sozialzuschlag, wie er im Kanton Solothurn angewendet werde, führe zu einer absolut ungleichen Behandlung der Schuldner gegenüber denjenigen Betreibungsämtern, welche die Tabelle Elmer anwendeten.
 
Beanstandet wird nur der "Sozialzuschlag" von - in der Verdienstkategorie des Schuldners - 20%, den die Solothurner Praxis gemäss der Wegleitung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 19. März 1959 zu den Grundansätzen für das "normale Existenzminimum", die nur Nahrung und Kleidung umfassen, gewährt. Die damaligen Grundansätze entsprechen den Elmerschen Ziffern vom 1. Januar 1959. Wenn nun auf 1. Januar 1962 Elmer - unter Beibehaltung des gleichen Berechnungssystems - seine Normalansätze um 10% erhöht und die Solothurner Aufsichtsbehörden diese Erhöhung übernommen hat, so heisst das keineswegs, dass dadurch der nach der VerdienstkategorieBGE 88 III 107 (108) BGE 88 III 107 (109)gestufte Sozialzuschlag, der schon 1959 zum Elmerschen Grundansatz hinzukam, dahinfalle. Die Festsetzung des Existenzminimums ist vom Gesetz in das Ermessen des Betreibungsamtes gestellt. Wie die Ansätze zu bemessen und was für Zuschläge allenfalls mit Rücksicht auf die soziale Stellung des Schuldners zur Herstellung der vom Gesetze gewollten Angemessenheit erforderlich sind, ist eine von den lokalen Verhältnissen abhängige Ermessensfrage. Wenn die Solothurner Aufsichtsbehörde über die Elmerschen Normalansätze hinausgeht, so stellt das auch dann keine Gesetzesverletzung dar, wenn andere Kantone - ebenfalls kraft ihres Ermessens - anders vorgehen. Den Elmerschen Tabellen kommt keine Gesetzeskraft zu. Eine ungleiche Behandlung der Schuldner hinsichtlich Bemessung des Existenzminimums durch verschiedene Betreibungsämter verschiedener Kantone ist unvermeidlich, wenn jedes Amt - allenfalls jede kantonale Aufsichtsbehörde - pflichtgemäss ihrem eigenen Ermessen folgt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.BGE 88 III 107 (109)