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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Rechtsprec ...
2. Im vorliegenden Fall hat indessen die Schuldnerin die von ihr  ...
3. Die Vorinstanz sieht denn auch ein, dass das von der Schuldner ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
12. Entscheid vom 24. Juli 1964 i.S. Schlatter.
 
 
Regeste
 
Sicherstellung eines streitigen Miet- oder Pachtzinses durch Hinterlegung eines Barbetrages. Verzeichnung dieser Hinterlage in der Retentionsurkunde an Stelle von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Art. 272-274 und Art. 286 Abs. 3 OR, Art. 898 Abs. 1 ZGB, Art. 282 ff. SchKG.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 90 III 53 (54)A.- Frau E. Schlatter wurde im Jahre 1963 mehrmals für Mietzins betrieben, und zwar mit Androhung der Vertragsauflösung gemäss Art. 265 OR. Sie hinterlegte bei der Bezirksgerichtskasse Zürich die Mietbetreffnisse der Monate Mai bis September 1963 mit gerichtlicher Bewilligung gemäss § 392 der zürcherischen Zivilprozessordnung. Ebenso überwies sie der Gerichtskasse die Mietzinsbeträge pro Oktober 1963 bis und mit Januar 1964, die der Richter jedoch nur vorläufig entgegennahm. Am 10. Januar 1964 lehnte er die Hinterlegung dieser Beträge ab und ordnete deren Rückerstattung an die Hinterlegerin bei Rechtskraft seiner Verfügung an. Die Schuldnerin legte gegen diese Verfügung Rekurs ein, der immer noch hängig ist.
B.- Am 16. Januar 1964 leitete der Vermieter für die fälligen Mietzinse pro Oktober 1963 bis und mit Januar 1964 ein Retentionsverfahren ein und verlangte, dass an Stelle von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen der von der Mieterin bei der Bezirksgerichtskasse als Barhinterlage abgegebene Geldbetrag retiniert werde. Das Betreibungsamt Zürich 6 entsprach diesem Begehren. Es vermerkte in der Retentionsurkunde, dass dem Gläubiger an dieser Barhinterlage ein Pfandrecht zustehe, und sperrte den Betrag bei der Bezirksgerichtskasse, die es anwies, das Geld im Falle rechtskräftiger Ablehnung der Hinterlegung durch das oberinstanzliche Gericht nicht der Schuldnerin zurückzuerstatten, sondern dem Betreibungsamt als Gegenstand der Retention zu überweisen. In gleicher Weise ging das Betreibungsamt vor, als es die Retentionsurkunde am 12. Februar 1964 hinsichtlich des hinterlegten Barbetrages berichtigte und durch zusätzlicheBGE 90 III 53 (54) BGE 90 III 53 (55)Retention von Einrichtungsgegenständen für die Verzugszinsen und Betreibungskosten ergänzte. Und in entsprechender Weise nahm das Betreibungsamt ebenfalls am 12. Februar 1964 eine neue Retentionsurkunde für den Mietzins des Februars auf. Diesen Betrag hatte die Schuldnerin ebenfalls bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegt, wobei der Richter die Verfügung aussetzte. Auch hier erging eine betreibungsamtliche Sperranzeige, und anderseits wurden auch in diesem Falle einige Gegenstände zusätzlich retiniert, weil sich die Schuldnerin weigerte, für die Mehrforderung eine Barhinterlage zu leisten.
C.- Mit drei jeweilen binnen gesetzlicher Frist eingereichten Beschwerden focht die Schuldnerin diese Art der Retentionsnahme an. Sie wollte die beim Richter gemachten Barhinterlagen nur für den Fall dem Retentionsbeschlag unterstellt wissen, dass der Richter diese Hinterlegung rechtskräftig bewillige. Daher sei es unzulässig, dem Gläubiger zum vornherein an diesen Hinterlagen ein Pfandrecht zuzuerkennen und die Beträge zu sperren. Sollte der Richter die Hinterlegung rechtskräftig ablehnen, so stehe ihr die freie Verfügung über diese ihr alsdann zurückzuerstattenden Beträge zu.
D.- Die untere Aufsichtsbehörde schützte diese Rügen, indem sie anordnete, die hinterlegten Geldsummen seien in den Retentionsurkunden ohne Anmerkung eines Pfandrechts zu verzeichnen, und die Sperre der Beträge bei der Bezirkskasse aufhob.
E.- Mit Entscheid vom 26. Juni 1964 hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen auf Begehren des Gläubigers die Massnahmen des Betreibungsamtes geschützt. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: "Durch die blosse Verzeichnung der Hinterlage in den Retentionsurkunden ohne eine Retinierung der in der Hinterlage verkörperten Forderung und durch die sich daraus ergebende Aufhebung der Sperre hat die untere Aufsichtsbehörde die mit der Retention der HinterlageBGE 90 III 53 (55) BGE 90 III 53 (56)beabsichtigte Sicherung des Vermieters für den Fall der Nichtbewilligung der gerichtlichen Hinterlegung vereitelt... Der Rekurrent (Gläubiger) hat denn auch sein Retentionsbegehren hier eben für den Fall gestellt, dass die Hinterlegung im schwebenden Rekursverfahren abgelehnt werden sollte... Nachdem das Bundesgericht die Retention sicherheitshalber hinterlegter Beträge an Stelle der Retinierung von Einrichtungsgegenständen zugelassen hat, muss dieses Pfandrecht auch für den Fall wirksam bleiben, dass die Hinterlegung dahinfallen sollte. Das kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es führe zu einer Arrestnahme ohne Vorliegen von Arrestgründen. Denn es handelte sich hier nicht um eine gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Beschlagnahme wie beim Arrest, sondern um die Fortsetzung der Sicherstellung eines vom Schuldner freiwillig und im eigenen Interesse sicherheitshalber zur Verführung gestellten Betrages."
F.- Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schuldnerin an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Betreibungsamt Zürich 6 sei anzuweisen.
a) an die Retinierung der Hinterlagen der Schuldnerin bei der Bezirksgerichtskasse Zürich für die Mietzinse ab Oktober 1963 den Vorbehalt zu knupfen, dass die Hinterlegung dieser Mietzinse beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich definitiv bewilligt werde.
b) bis zum Entscheid über die definitive Erteilung oder Verweigerung der oben erwähnten Bewilligung diejenigen Gegenstände in die Retentionsurkunde aufzunehmen, welche nach Art. 272 OR dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegen, jedoch gleichzeitig zu erklären, dass diese Gegenstände aus der Retention entlassen werden, sobald die Schuldnerin die rechtskräftige Bewilligung der gerichtlichen Hinterlegung gemäss lit. a) hievor nachweist.
 
BGE 90 III 53 (56)
BGE 90 III 53 (57)3 OR) durch hinreichende Sicherstellung abwenden kann, wie dies für das Retentionsrecht der Art. 895 ff. ZGB in Art. 898 Abs. 1 daselbst vorgesehen ist. Er beruft sich namentlich auf das dem Mieter oder Pächter zustehende Recht, an die Stelle der dem Retentionsrecht unterliegenden Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände eine Barhinterlage treten zu lassen, die, wie mehrmals entschieden worden ist, sowohl beim Betreibungsamt wie auch beim Richter geleistet werden kann. Insbesondere kann der Schuldner bei der Retentionsaufnahme auf eine bereits beim Richter geleistete Hinterlage zur Sicherstellung des betreffenden Miet- oder Pachtzinses verweisen, und es ist alsdann diese Hinterlage an Stelle der eigentlich dem Retentionsrecht unterliegenden Sachen in die Retentionsurkunde aufzunehmen. Kraft dieser Retention erwirbt der Gläubiger an der hinterlegten Geldsumme bezw. an dem ihr entsprechenden Guthaben ein Pfandrecht, das den gleichen Bedingungen und Untergangsgründen wie sein Retentionsrecht untersteht. Der Betrag der Hinterlage muss die ganzen in Betreibung stehenden Miet- oder Pachtzinsforderungen nebst Nebenforderungen umfassen. Deshalb hat denn auch das Betreibungsamt Zürich 6 hier ergänzende Sachretentionen vorgenommen. (Vgl.BGE 59 III 128,BGE 61 III 76,BGE 66 III 80,BGE 73 III 130, BGE 83 III 135).
Gewiss hat man es bei der versuchten gerichtlichen Hinterlegung nicht mit einem Erfüllungssurrogat im Sinne der Artikel 92 ff. OR zu tun. Die Schuldnerin wollte nicht erfüllen, sondern bloss sicherstellen, da sie den Mietzinsforderungen des Gläubigers Herabsetzungs- und Schadenersatzansprüche entgegenhielt. Allein die Sicherstellung sollte nach ihrer Absicht, jedenfalls zunächst, dazu dienen, die ihr insbesondere in den Zahlungsbefehlen vom August und Oktober 1963 angedrohte Vertragsauflösung mit nachfolgender Ausweisung zu vermeiden. Kommt diese Sicherstellung (kraft der dafür erforderlichen richterlichen Bewilligung) zustande, so liegt es freilich nahe, sie in dem inzwischen vom Gläubiger angehobenen Retentionsverfahren zugleich als Retentionssurrogat geltenBGE 90 III 53 (58) BGE 90 III 53 (59)zu lassen, womit die Schuldnerin denn auch von Anfang an einverstanden war. Es liegt aber kein Widerspruch darin, dass die Schuldnerin - ebenfalls von Anfang an, in den gegen die Art der Retentionsnahme geführten Beschwerden - dieses Retentionssurrogat nicht auch für den Fall zur Verfügung stellen wollte, dass die von ihr beim Richter nachgesuchte Hinterlegung endgültig abgelehnt werden sollte. Daraus, dass eine zum Zweck, eine Vertragsauflösung wegen Verzuges nach Art. 265 OR zu vermeiden, zustande kommende (d.h. richterlich bewilligte) Hinterlegung daneben auch als Retentionssurrogat dienen soll, folgt keineswegs, dass dann, wenn die Hinterlegung vom Richter zurückgewiesen wird und das betreffende Geld daher nicht dem ihm von der Schuldnerin zugedachten Zwecke dienen kann, es nun zwangsweise, gegen ihren Willen, ausschliesslich einem andern Sicherstellungszwecke, nämlich demjenigen einer Ersatzretention, zugeführt werden dürfe. Auf einen solchen von der Schuldnerin nicht angebotenen Zugriff hat der Gläubiger keinen Anspruch. Sollte er etwa geltend machen wollen, aus dem beim Richter gestellten Hinterlegungsangebot der Schuldnerin seien ihm als begünstigtem Dritten bereits Ansprüche erwachsen, die eine richterliche Ablehnung der Hinterlegung wie auch einen allfälligen Widerruf des Hinterlegungsgesuches der Schuldnerin nicht mehr zuliessen, so mag er dies in dem noch immer hängigen gerichtlichen Verfahren geltend machen. Sollte er mit diesem Standpunkte durchdringen, so stünde ja dann dem retentionsweisen Zugriff auf die Hinterlage auch nach den Anträgen der Schuldnerin nichts mehr im Wege. Andernfalls - und davon ist bei der heutigen Sachlage auszugehen - kann die Retention der Hinterlage nur unter den von der Schuldnerin angebrachten Vorbehalten erfolgen. Wie sie mit Recht geltend macht, läuft die von der Vorinstanz angeordnete Sperre gewissermassen auf eine der Rechtsgrundlage entbehrende Arrestierung hinaus, ja der Gläubiger würde darüber hinaus ein dem Arrest nach Art. 281 SchKG nicht zukommendesBGE 90 III 53 (59) BGE 90 III 53 (60)Vorrecht erhalten. Bei endgültiger Ablehnung der beim Richter beantragten Hinterlegung muss das betreffende Geld, sofern die Schuldnerin nicht nachträglich bereit ist, es der Retention zu unterstellen, zu ihrer freien Verfügung stehen, es wäre denn, dass dem Gläubiger in der Zwischenzeit ein Recht auf Arrestierung oder Pfändung desselben erwächst. Dass vorderhand, eben wegen der Unsicherheit des Zugriffes auf die bei der Gerichtskasse liegende Geldsumme, alle nach Art. 272 OR dem Retentionsrecht unterliegenden Sachen in den Retentionsurkunden verzeichnet werden dürfen, gibt die Schuldnerin zu. Die dahingehenden Rekursanträge vor Bundesgericht entsprechen (genauer formuliert) ihrem von jeher eingenommenen Standpunkt. Der Antrag b), wonach im gegebenen Falle die retinierten Sachen aus der Retention zu entlassen sind, bezieht sich offenkundig nicht etwa auch auf diejenigen Sachen, die zusätzlich zu retinieren waren, weil die Höhe der Barhinterlage zur Sicherstellung nicht ausreicht.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen,
a) an die Retinierung der Hinterlagen der Schuldnerin bei der Bezirksgerichtskasse Zürich für die Mietzinse ab Oktober 1963 den Vorbehalt zu knüpfen, dass die Hinterlegung dieser Mietzinse beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich definitiv bewilligt werde.
b) bis zum Entscheid über die definitive Erteilung oder Verweigerung der oben erwähnten Bewilligung diejenigen Gegenstände in die Retentionsurkunde aufzunehmen, welche nach Art. 272 OR dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegen, jedoch gleichzeitig zu erklären, dass diese Gegenstände aus der Retention entlassen werden, sobald die Schuldnerin die rechtskräftige Bewilligung der gerichtlichen Hinterlegung gemäss lit. a hievor nachweist.BGE 90 III 53 (60)