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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Als Beschwerdeführer bezeichnet die Vorinstanz nur den Sc ...
2. Zweck der Hinterlage war die Abwendung der Pfändung, die  ...
3. Daran ändert der im September 1964 ergangene zweite Entsc ...
4. Zweifellos aus Irrtum beziffert der Rekurs (wie bereits die an ...
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15. Entscheid vom 26. November 1964 i.S. Müller.
 
 
Regeste
 
1. Auslegung eines Beschwerdeantrages (Erw. 1 und 4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 90 III 67 (68)A.- In der Betreibung Nr. 39271 des Betreibungsamtes Bern 2 gegen B. Brühwiler (Zahlungsbefehl vom 6. September 1962) für Fr. 295.35 nebst Zins schlug der Schuldner Recht vor. Doch erwirkte der Gläubiger am 6. Dezember 1962 ein die Forderung zusprechendes Urteil des Gerichtspräsidenten IV von Bern und verlangte, gestützt darauf, am 13. Dezember 1962 die Fortsetzung der Betreibung. Um die Pfändung abzuwenden, hinterlegte am 7. Januar 1963 die Haushälterin des Schuldners, Lisa Müller, beim Betreibungsamte den Betrag von Fr. 299.--. Der Schuldner seinerseits focht jenes Urteil durch Nichtigkeitsklage an, der am 9. Januar 1963 aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Am 7. November 1963 hiess alsdann der Appellationshof des Kantons Bern die Nichtigkeitsklage dahin gut, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Gerichtspräsidenten IV von Bern zurückgewiesen wurde. Dieser sprach die Forderungsklage am 24. September 1964 neuerdings zu; indessen hat der Schuldner auch dieses Urteil durch Nichtigkeitsklage angefochten, die noch hängig ist, und der wiederum aufschiebende Wirkung beigelegt wurde.
B.- Der Schuldner verlangte beim Betreibungsamte die Aushändigung des seinerzeit hinterlegten Betrages. Gegen die Ablehnung dieses Begehrens führten er und Lisa Müller gemeinsam Beschwerde mit dem Antrag "es sei mir der Betrag von Fr. 295.35, den ich im Januar 1963 als Deckung für obige Betreibung dem Betreibungsamt übermacht habe, mit Zins zu 5% seit 8. Januar 1963 sofort zurückzuzahlen". Der Begründung ist zu entnehmen: "Mit Urteil vom 7. November 1963 wurde das erstinstanzliche Urteil wegen Nichtigkeit aufgehoben. Damit war der Rechtsvorschlag wieder in Kraft. Das BetreibungsamtBGE 90 III 67 (68) BGE 90 III 67 (69)hätte mir daher sofort den gepfändeten Betrag wieder zurückerstatten müssen, da L. keinen Rechtstitel mehr für die Pfändung hatte."
C.- Mit Entscheid vom 30. Oktober 1964 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die von einer Drittperson, Lisa Müller, geleistete Hinterlage könnte dem Schuldner nur zurückgegeben werden, wenn er zum Empfang des Geldes bevollmächtigt wäre. Im übrigen muss sie bestehen bleiben, solange der Rechtsstreit nicht endgültig zu Gunsten des Schuldners entschieden ist. Die zur Abwendung der Pfändung geleistete Hinterlage bedeutet Einzahlung eines streitigen Betrages auf Recht hin. "Bis endgültig feststeht, was Rechtens ist, kann der deponierte Betrag von Fr. 299.-- nicht zurückgefordert werden, weder von Brühwiler noch von Lisa Müller". Ein endgültiges Urteil über die Forderung liegt noch nicht vor.
D.- Gegen diesen Entscheid hat Lisa Müller an das Bundesgericht rekurriert mit dem erneuten Antrag, es sei ihr das Depot von Fr. 295.35 mit Zins zu 5% seit 8. Januar 1963 sofort zurückzuzahlen.
 
Es geht nicht an, einer solchen freiwillig geleisteten Hinterlage über die ihr vom Hinterleger gegebene Zweckbestimmung hinaus den Charakter einer "Zahlung auf Recht hin" zuzuschreiben, die nun auch gegen dessen Willen fortbestehen müsste, bis die Klage des Gläubigers allenfalls endgültig abgewiesen wird. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine blosse Sicherheitsleistung. Die Umstände, die dazu Veranlassung geboten hatten, lagen nach der Aufhebung des gerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 1962 nicht mehr vor.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Bern 2 angewiesen, der Rekurrentin den von ihr am 7. Januar 1963 in der Betreibung Nr. 39271 hinterlegten Betrag zurückzuerstatten.BGE 90 III 67 (71)