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Sachverhalt
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17. Auszug aus dem Entscheid vom 2. Februar 1971 i.S. F.
 
 
Regeste
 
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen.
 
Art. 127 SchKG kann auch zur Anwendung gelangen, wenn bereits einzelne der gepfändeten Gegenstände verwertet worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die durchgeführte Teilverwertung bereits längere Zeit zurückliegt.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 97 III 68 (69)W. setzte gegen F. am 8. August 1963 eine Forderung von Fr. 6500.-- in Betreibung. In dieser Betreibung Nr. 63633 pfändete das Betreibungsamt den Liquidationsanteil des Schuldners am unverteilten Nachlass seines Vaters. Am 24. August 1964 wurde auf Verlangen des Gläubigers ein Verlustschein ausgestellt.
In einer anderen gegen F. gerichteten Betreibung ordnete die Aufsichtsbehörde am 25. November 1964 die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Erbschaftsvermögens an. Ein Rekurs gegen diese Anordnung wurde am 19. Februar 1965 abgewiesen. Daraufhin verfügte der Einzelrichter in nichtstreitigen Rechtssachen am 31. Mai 1965 die behördliche Mitwirkung bei der Teilung, welche indessen bis heute noch nicht durchgeführt worden ist.
W. trat seine Verlustscheinsforderung an K. ab. Dieser stellte nach Durchführung einer Faustpfandbetreibung, die einen Ausfall von Fr. 2930.50 ergab, am 27. Juli 1967 ein Fortsetzungsbegehren (Betreibung Nr. 63374). Am 9. August 1967 wurde der Liquidationsanteil des Schuldners am Erbschaftsvermögen neuerdings gepfändet, ferner unter Pos. 10 der Pfändungsurkunde ein weiteres Guthaben des Schuldners. Am 3. Januar 1968 verlangte K. die Verwertung mit der Bemerkung: "Es steht zur Verwertung Position Nr. 10 (Prozessgewinn) ..." Die Pos. 10 wurde am 7. Februar 1968 an K. versteigert. Auf sein Verlangen wurde am 18. März 1970 ein Verlustschein ausgestellt, worauf er am 23. März 1970 ein weiteres FortsetzungsbegehrenBGE 97 III 68 (69) BGE 97 III 68 (70)einreichte (Betreibung Nr. 66696). Am 6. April 1970 erhielt der Schuldner die Pfändungsankündigung.
Hiegegen führte der Schuldner am 8. April 1970 Beschwerde. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies diese mit Entscheid vom 15. Juli 1970 ab, soweit sie sie nicht als gegenstandslos betrachtete. Ein Rekurs des Schuldners wurde von der oberen Aufsichtsbehörde am 7. Januar 1971 abgewiesen.
Mit dem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verlangt der Schuldner, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die in den Betreibungen Nr. 63633/63 und 63374/67 ausgestellten Verlustscheine als nichtig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
b) Der Rekurrent vertritt die Auffassung, das Betreibungsamt hätte nach Eingang des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. 63374/67 nach den speziellen Bestimmungen über die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vorgehen sollen, nachdem es dieses Begehren trotz dessen Formulierung auch auf den gepfändeten Liquidationsanteil und nicht nur auf die Position Nr. 10 bezogen habe. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie habe sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in seiner Rekurseingabe vom 9. August 1970 nicht auseinandergesetzt. Die Rüge des Rekurrenten ist indessen unbegründet, wie die Vorinstanz durch Verweis auf ihren Entscheid vom 19. Februar 1965 und auf den Entscheid des Bezirksgerichts vom 15. Juli 1970 zutreffend dargelegt hat. Das auf Verwertung des Erbanteils des Rekurrenten gerichtete Verfahren gemäss Art. 132 SchKG und Art. 9 VVAG war anlässlich früherer Betreibungen bereits in Gang gesetzt worden und konnte somit in dieser Betreibung nicht wiederholt werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten war es vollkommen genügend, dass das Betreibungsamt der gemäss Art. 609 ZGB bei der Auflösung des Erbschaftsvermögens mitwirkenden Behörde den neuen Gläubiger meldete. Dass das Betreibungsamt nicht noch einmal die Vornahme der Teilung verlangte, bewirkte keineswegs die Nichtigkeit späterer Betreibungshandlungen.
BGE 97 III 68 (70)
BGE 97 III 68 (71)Die Betreibung Nr. 63374 ist auch nicht abgelaufen oder dahingefallen, weil die Liquidation des Erbschaftsvermögens noch nicht durchgeführt werden konnte, wie in der Rekursschrift darzulegen versucht wird. Der Gläubiger war daher grundsätzlich immer noch berechtigt, im Sinne von Art. 127 SchKG auf seine Beteiligung an der Verwertung des Erbanteils zu verzichten und die Ausstellung eines Verlustscheins zu verlangen.
c) Der Rekurrent wendet hiegegen allerdings ein, das Betreibungsamt hätte keinen Verlustschein ausstellen dürfen; denn Art. 127 SchKG könne nicht mehr zur Anwendung gelangen, nachdem bereits eine Verwertung stattgefunden habe. Nichts spricht indessen dagegen, Art. 127 SchKG auch zur Anwendung zu bringen, wenn bereits einzelne der gepfändeten Gegenstände verwertet worden sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung können auch nur inbezug auf einen Teil oder ein einziges der Pfändungsobjekte erfüllt sein. Auch wenn die andern Gegenstände bereits verwertet worden sind, rechtfertigt es sich, von einer weitern Verwertung abzusehen, sofern zum vorneherein feststeht, dass sie nichts einbringen wird. Weder der Wortlaut noch der Sinn von Art. 127 SchKG verbieten dieses Vorgehen. Eine Besonderheit ist im vorliegenden Fall nur darin zu erblicken, dass erst lange nach der durchgeführten Teilverwertung von der Verwertung des restlichen Pfändungssubstrats abgesehen wurde, dieses aber im Zusammenhang mit andern Betreibungen doch noch verwertet werden soll. Diese Besonderheit ist jedoch eine Folge des Spezialverfahrens bei der Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, das unter Umständen sehr lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Es soll einem Gläubiger nicht verwehrt sein, auch im Laufe eines solchen Verfahrens bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 127 SchKG von der Teilnahme an der Verwertung abzusehen und die Ausstellung eines Verlustscheins zu verlangen. Nachdem die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, es müsse angenommen werden, dass die Verwertung des Erbanteils des Rekurrenten keinen die Pfandforderungen und die Kosten übersteigenden Erlös einbringen werde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 127 SchKG im vorliegenden Fall erfüllt. Das Betreibungsamt hat daher dem Gläubiger in der Betreibung Nr. 63374 zu Recht einen Verlustschein ausgestellt. Die Ausführungen des Rekurrenten vermögen hieran nichts zu ändern.BGE 97 III 68 (71)