Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Als Konkursverwaltung hat das Konkursamt die Interessen der Ma ...
2. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 85 ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
17. Entscheid vom 7. August 1974 i.S. Konkursmasse Holzbau AG.
 
 
Regeste
 
Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsbehörden und Richter
 
 
Sachverhalt
 
BGE 100 III 64 (64)A.- Am 9. Januar 1974 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Frauenfeld den Konkurs über die Holzbau AG. Unmittelbar nach der Konkurseröffnung befriedigte diese die drei betreibenden Gläubiger. Insbesondere bezahlte sie dem Vertreter der Edwin Vogt AG, Dr. Kurt H. Etter, einen Betrag von Fr. 11 550.50. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis, welcher der Präsident der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau aufschiebende Wirkung beilegte. Die Rekurskommission wies indessen die Beschwerde ab und legte den neuen Konkurseröffnungstermin auf den 14. Februar 1974 fest. Mit Verfügung vom 27. Februar 1974 wies hierauf das Konkursamt Frauenfeld Dr. Etter an, die bei ihm deponierte Summe von Fr. 11 550.50 unverzüglich dem Betreibungsamt Matzingen auszuzahlen, da diese Summe in die Konkursmasse falle.
B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Edwin Vogt AG bei der Rekurskommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Am 5. April 1974 fällte diese folgenden Entscheid:
"1. Die Beschwerde wird geschützt. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin als berechtigt erklärt, den am 9.1.1974 seitens der Holzbau AG bezahlten Betrag von Fr. 11 550.50 als Zahlung für sich zu behalten.BGE 100 III 64 (64)
BGE 100 III 64 (65)"2. ... (Mitteilungen)."
In der Begründung führte die Rekurskommission aus, der Schuldner bleibe bis zur Bestätigung des Konkurserkenntnisses durch die Rekursinstanz dispositionsfähig, wenn der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung aufschiebende Wirkung beigelegt werde. Insbesondere könne er rechtsgültig Schulden tilgen. Die streitige Zahlung der Holzbau AG stehe daher der Edwin Vogt AG und nicht der Konkursmasse zu.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt des Konkursamt Frauenfeld namens der Konkursmasse der Holzbau AG, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die Edwin Vogt AG zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 11 550.50 zuhanden der Konkursmasse auszuhändigen.
Die Edwin Vogt AG beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.
Mit Verfügung vom 8. Mai 1974 erteilte der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dem Rekurs aufschiebende Wirkung.
 
Ob die Zahlung den ihr vom Konkursamt beigelegten Sinn gehabt habe und ob die Edwin Vogt AG das Geld behalten dürfe, ist indessen nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Konkursverwaltung und einem Dritten darüber, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was der Dritte beanspruchen kann. Die endgültige Entscheidung über eine solche Frage obliegt jedoch dem Richter (JAEGER, N. 4C zu Art. 197 SchKG). Befindet sich die vom Dritten beanspruchte Sache in dessen Gewahrsam, so kann die Konkursverwaltung sie nur durch Klage zur Masse ziehen; durch blosse Verfügung kann sie dagegen den Dritten nicht zur Herausgabe der Sache verpflichten (BGE 99 III 14 ff. mit Hinweisen). Im Ergebnis hat daher die Rekurskommission richtig entschieden, wenn sie die Beschwerde der Edwin Vogt AG gegen die Verfügung des Konkursamtes, gemäss welcher der streitige Betrag in die Konkursmasse einzuwerfen war, guthiess. Sie war dagegen nicht kompetent, darüber zu befinden, ob die Edwin Vogt AG das Geld behalten dürfe. Der diesbezügliche Passus ist deshalb aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu streichen.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird folgender Teil von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids gestrichen: "und die Beschwerdeführerin als berechtigt erklärt, den am 9.1.1974 seitens der Holzbau AG bezahlten Betrag von Fr. 11 550.50 als Zahlung für sich zu behalten". Im übrigen wird der angefochtene Entscheid im Sinne der Erwägungen bestätigt.BGE 100 III 64 (66)