Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Dass die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung ...
3. Ob die Nichtbestätigung des Rekurrenten als Mitglied des  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
17. Auszug aus dem Entscheid vom 11. November 1975 i.S. M.
 
 
Regeste
 
Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG).
 
2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 101 III 76 (76)Aus dem Tatbestand:
A.- In den Konkursen X. AG, X. & Co. und Albert X. verzichtete die ausserordentliche Konkursverwaltung darauf, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen. Statt dessen orientierte sie die Gläubiger mit Zirkular vom 16. August 1975 über den Gang des Verfahrens sowie den Stand der Aktiven und beantragte unter anderem, M. als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht mehr zu bestätigen. Sie wies darauf hin, der beantragte Beschluss werde als zustandegekommen betrachtet, falls nicht die Mehrheit der Gläubiger innert 10 Tagen ab Erhalt des Zirkularschreibens dagegen Einsprache erhebe.
B.- Gegen das Zirkular gingen bei der Konkursverwaltung keine Einsprachen ein. Hingegen beschwerte sich M. mit Eingabe vom 4. September 1975 bei der Rekurs-Kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, der auf dem Zirkularweg zustandegekommene GläubigerbeschlussBGE 101 III 76 (76) BGE 101 III 76 (77)sei als ungültig aufzuheben. Mit Entscheid vom 29. September 1975 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte M. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Das Bundesgericht weist den Rekurs ab.