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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz stellt fest, die Rekurrentin habe im Zeitpunkt  ...
2. Den am 30. Januar 1978 erklärten Rechtsvorschlag erachtet ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
4. Entscheid vom 26. April 1978 i.S. X.
 
 
Regeste
 
Fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls; Frist für Beschwerde und Rechtsvorschlag.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 104 III 12 (12)In der von A. gegen Esther X. am 9. Dezember 1977 eingeleiteten Betreibung versuchte das Betreibungsamt mehrere Male, der Schuldnerin den Zahlungsbefehl zuzustellen. Auf Grund einer Abholungseinladung erschien schliesslich am 17. Januar 1978 Frieda X., die Mutter der Schuldnerin, beim Betreibungsweibel und nahm den Zahlungsbefehl in Empfang.
Am 30. Januar 1978 sandte Esther X. den Zahlungsbefehl an das Betreibungsamt zurück, nachdem sie darauf am 28. Januar 1978 vermerkt hatte, sie schlage Recht vor.
Mit Verfügung vom 31. Januar 1978, die der Schuldnerin am 3. Februar 1978 zugestellt wurde, wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als verspätet zurück.
Am 13. Februar 1978 erhob Esther X. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, der Zahlungsbefehl sei aufzuheben und neu zuzustellen; allenfalls sei der Rechtsvorschlag in Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 31. Januar 1978 zuzulassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 14. März 1978 ab, soweit sie darauf eintrat.BGE 104 III 12 (12)
BGE 104 III 12 (13)Gegen diesen Entscheid hat Esther X. unter Erneuerung ihrer im kantonalen Verfahren gestellten Anträge an das Bundesgericht rekurriert.
A. und das Betreibungsamt stellen sinngemäss den Antrag der Rekurs sei abzuweisen.
 
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Rechtsvorschlag der Rekurrentin in der Betreibung Nr.)... fristgemäss erhoben wurde.BGE 104 III 12 (14)