Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetret ...
2. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat di ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. August 1979 i.S. Rappi AG (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Konkurs, Steigerungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt an einer versteigerten Sache
 
 
Sachverhalt
 
BGE 105 III 77 (78)A.- Im Konkurs über Willi Würth ersteigerte die Rappi AG am 8. Dezember 1978 die Hotelliegenschaft Weisses Haus in Thal zum Preis von Fr. 8'600'000.-. Nach Ziff. 16a der Steigerungsbedingungen hatte sie ohne Abrechnung am Zuschlagspreis an die Resa AG den Betrag von Fr. 198'907.40 zuzüglich aufgelaufene Zinsen von Fr. 13'073.60 zur Auslösung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bootssteganlagen zu bezahlen. Diese Zahlung wurde bis anhin nicht erbracht. Doch stellte die Rappi AG am 20. Februar 1979 bei der Konkursverwaltung das Begehren, sie sei von der Zahlung zu entbinden, da die zugunsten der Resa AG eingetragenen Eigentumsvorbehalte nicht zu Recht bestünden. Mit Verfügung vom 16. Mai 1979 wies die Konkursverwaltung das Begehren ab.
B.- Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Rappi AG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen, mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass anlässlich der Konkurseröffnung auf den Bootssteganlagen keinerlei gültige Eigentumsvorbehalte zugunsten der Resa AG eingetragen gewesen seien, und demzufolge seien die Steigerungsbedingungen bezüglich der Liegenschaft Weisses Haus nachträglich entsprechend abzuändern; eventuell sei festzustellen, dass die Resa AG gegenüber der Konkursmasse Willi Würth keinerlei Ansprüche besitze und demzufolge der Kaufpreis gemäss Steigerungsbedingungen der KonkursmasseBGE 105 III 77 (78) BGE 105 III 77 (79)zufalle. Mit Entscheid vom 26. Juni 1979 trat die Aufsichtsbehörde nicht auf die Beschwerde ein.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält die Rappi AG an ihrem Antrag fest.
 
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.BGE 105 III 77 (80)