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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 110 SchKG, ...
2. Der Rekurrentin ist einzuräumen, dass durch die monatelan ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
24. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Oktober 1980 i.S. Schweizerische Journalisten-Union (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Frist für den Pfändungsanschluss (Art. 110 SchKG).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 106 III 111 (112)A.- In der Betreibung Nr. 8844 der Schweizerischen Journalisten-Union gegen H. stellte die Gläubigerin am 31. Januar 1980 beim Betreibungsamt Galgenen das Fortsetzungsbegehren. Weitere Fortsetzungsbegehren gegen den gleichen Schuldner gingen am 14. und am 20. Februar, am 31. März sowie am 30. April 1980 ein. Das Betreibungsamt vollzog die Pfändung erst am 19. Juli 1980 und stellte die Pfändungsurkunde nach Ablauf der 30tägigen Anschlussfrist gemäss Art. 110 SchKG den Gläubigem zu, die es in einer einzigen Pfändungsgruppe zusammenfasste.
B.- Gegen die Pfändungsurkunde führte die Gläubigerin beim Bezirksgerichtspräsidenten der March Beschwerde mit dem Antrag, es sei eine Pfändungsgruppe zu bilden, in der lediglich diejenigen Gläubiger zusammengefasst werden sollten, die das Fortsetzungsbegehren vor dem 4. März 1980 gestellt hätten. Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. September 1980 ab. Hierauf gelangte die Gläubigerin an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerde am 2. Oktober 1980 ebenfalls abwies.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hält die Gläubigerin an ihrem Beschwerdebegehren fest.
Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.
 
Aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs für den Fristbeginn nicht durch einen fiktiven Zeitpunkt ersetzt werden. Ein solcher liesse sich übrigens kaum ungeachtet der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls generell festsetzen, denn der Vollzug einer Pfändung kann auch durch andere Umstände als die Säumnis des Betreibungsbeamten verzögert werden (Unerreichbarkeit des Schuldners, Unübersichtlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse, usw.); unter "Vollzug" der Pfändung nach Art. 110 Abs. 1 SchKG ist ja, wie bereits in BGE 30 I 424 ff. entschieden worden ist, erst der Abschluss des Pfändungsaktes als Ganzes zu verstehen. Es ist jedoch undenkbar, dass der für den Fristbeginn massgebende Zeitpunkt in jedem einzelnen Fall gesondert ermittelt werden müsste.
Das Bundesgericht hat im übrigen bereits in einem Entscheid vom 8. Juli 1897 hervorgehoben, dass die gesetzliche Ordnung, die nicht darauf abstellt, dass die Pfändung hätte vorgenommen werden sollen, sondern lediglich darauf, ob sie vorgenommen worden ist, auf guten Gründen beruhe; erst die Vornahme der Pfändung sei mit einer gewissen Publizität verbunden und komme so als Ausgangspunkt einer Frist in Betracht, welche die Härten des Prioritätssystems zu mildem bestimmt sei undBGE 106 III 111 (113) BGE 106 III 111 (114)den übrigen Gläubigem die Möglichkeit einräume, mit dem erstpfändenden in gewisse Konkurrenz zu treten (BGE 23 II 1265).
Schliesslich wäre in einem Fall wie dem vorliegenden auch schwer vorstellbar, wie bei der Pfändung für die zweite Gläubigergruppe vorzugehen wäre. Diese Pfändung hätte offenbar unmittelbar im Anschluss an den Vollzug der ersten vorgenommen werden müssen, da es für die Gruppenbildung nicht mehr auf den effektiven Vollzug, sondern auf einen fiktiven Zeitpunkt ankäme. Auch diese Konsequenz zeigt, zu welch unabsehbaren Problemen es führen müsste, wenn für die Berechnung der Teilnahmefrist nicht auf den Vollzug der Pfändung abgestellt werden wollte, wie dies die Rekurrentin vorschlägt.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.BGE 106 III 111 (114)