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Regeste
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt der Wohnsitz des Ehemannes ...
2. Die Vorinstanz führt aus, sie habe in ihrem Entscheid 37/ ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
13. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Juli 1981 i.S. X. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Betreibung einer verheirateten Frau; Betreibungsort.
 
 
BGE 107 III 52 (52)Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind als Grundlage für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes der Rekurrentin unzureichend. Die Sache ist deshalb in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Lichte des in Erwägung 1 Ausgeführten die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse genau abkläre. Sollte die Vorinstanz auch im neuen Entscheid davon ausgehen wollen, die Rekurrentin lebe von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, hätte sie Feststellungen darüber zu treffen, welche Art von Trennung vorliege und durch welchen Richter sie ausgesprochen worden sei.BGE 107 III 52 (53)