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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Hat der Wehrsteuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz od ...
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14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. April 1982 i.S. Silvaplanina S.A. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Sicherstellungsverfügung für eine Wehrsteuerforderung (Art. 118 und 119 WStB).
 
 
BGE 108 III 34 (35)Aus den Erwägungen:
 
a) Bezüglich des Inhalts der Sicherstellungsverfügung wird einzig der sicherzustellende Betrag erwähnt (Art. 118 Abs. 1 zweiter Satz WStB). Insbesondere schreibt der Wehrsteuerbeschluss nicht vor, dass anzugeben sei, aus welchem der beiden Gründe Sicherstellung verlangt werde. Daraus, dass die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt, lässt sich für die Rekurrentin trotz des Hinweises auf Masshardt (Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980, N. 1 zu Art. 119 WStB) nichts gewinnen, besteht doch im entscheidenden Punkt ein wesentlicher Unterschied zum gewöhnlichen Arrestverfahren: Wenn gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG im Arrestbefehl der Arrestgrund anzugeben ist, so namentlich im Hinblick auf eine allfällige Arrestaufhebungsklage, mit welcher der Arrestschuldner den Arrestgrund bestreiten kann (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Das Wehrsteuerrecht schliesst nun aber diese Klage gerade aus (Art. 119 Abs. 2 WStB).
b) Die Steuerverwaltung hat neben der Sicherstellungsverfügung noch einen eigentlichen Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 SchKG erlassen. Dies war an sich überflüssig, da die Sicherstellungsverfügung ohne weiteres als Arrestbefehl galt und es deshalb ausgereicht hätte, dem Betreibungsamt ein Doppel davon zuzustellen (Art. 119 Abs. 1 WStB). Auf die Vorbringen der Rekurrentin bezüglich des zusätzlich erlassenen Arrestbefehls ist unter diesenBGE 108 III 34 (35) BGE 108 III 34 (36)Umständen nicht näher einzugehen. Immerhin sei festgehalten, dass die Steuerverwaltung darin den Arrestgrund angeführt hat, indem sie auf Art. 118 Abs. 1 WStB hinwies. Ein solcher Hinweis ist ausreichend (vgl. BGE 73 III 102 E. 1; JAEGER, N. 10 zu Art. 274 SchKG).
c) Das Betreibungsamt darf den Vollzug eines Arrestbefehls nur dann verweigern, wenn dieser offensichtlich gesetzwidrig, d.h. nichtig ist (vgl. BGE 104 III 59 E. 3). Letzteres trifft nach dem Gesagten auf die als Arrestbefehl geltende Sicherstellungsverfügung vom 7. Oktober 1981 nicht zu. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Arrestierung von Grundstücken der Rekurrentin dem Grundsatze nach bestätigt hat.BGE 108 III 34 (36)