Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Es trifft zu, dass mit Bezug auf Beschlüsse der zweiten u ...
3. ... b) Dass die Einsetzung einer neuen Konkursverwaltung kurz  ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
24. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 17. Juni 1983 i.S. Y. und Mitbeteiligte (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Konkurs; Beschluss der Gläubigerversammlung, die Konkursverwaltung zu ersetzen.
 
2. Eine Auswechslung der Konkursverwaltung widerspricht grundsätzlich dem Ziel des Gesetzes, wenn das Konkursverfahren praktisch vor dem Abschluss steht und in Anbetracht des Verwertungsergebnisses die Zweitklasse-Gläubiger zum grossen Teil und die Dritt- sowie die Fünftklasse-Gläubiger gänzlich zu Verlust kommen (E. 2); vorbehalten bleibt freilich der Fall, dass der amtierende Konkursverwalter aus irgendeinem Grund nicht imstande sein sollte, das Verfahren zu seinem Abschluss zu führen (E. 3b).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 109 III 87 (88)Nachdem im Konkurs des X. die Konkursmasse, soweit ins Inventar aufgenommen, verwertet worden war und die Gläubigeransprüche erwahrt und im Rahmen des Möglichen befriedigt worden waren (wobei die Zweitklasse-Gläubiger zum grossen Teil und die Dritt- sowie die Fünftklasse-Gläubiger gänzlich leer ausgehen sollten), stellte der Gemeinschuldner das Gesuch um Durchführung eines Nachlassverfahrens im Konkurs gemäss Art. 317 SchKG. In der vom Konkursverwalter hierauf einberufenen Gläubigerversammlung wurde unter anderem beschlossen, den bisherigen Konkursverwalter zu entlassen und durch eine neue Konkursverwaltung zu ersetzen.
Mit Entscheid vom 29. März 1983 hob die kantonale Aufsichtsbehörde diesen Beschluss auf und setzte den bisherigen Konkursverwalter wieder in sein Amt ein.
Hiegegen wurde von verschiedener Seite an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
 
Eine Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die zweite Gläubigerversammlung bestimmte Verfahrensregeln oder Individualrechte der einzelnen Gläubiger missachtet oder wenn sie eine mit dem Zweck des Konkurses offenkundig unverträgliche Massnahme getroffen und damit die ihr durch Art. 253 Abs. 2 SchKG eingeräumtenBGE 109 III 87 (88) BGE 109 III 87 (89)Befugnisse missbraucht hat (BGE 87 III 113 mit Hinweisen; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., II. Bd., S. 157-159).
Nach den für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid steht das Konkursverfahren ... praktisch vor dem Abschluss. Die Konkursmasse ist, soweit ins Inventar aufgenommen, verwertet. Die Gläubigeransprüche sind erwahrt und im Rahmen des Möglichen befriedigt worden. Dass der Konkurs noch nicht abgeschlossen werden konnte, hat seinen Grund im wesentlichen darin, dass der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag in Aussicht gestellt hat. Zwar hat dieser ... in der Gläubigerversammlung vom 18. Februar 1983 vorbringen lassen, es seien noch Vermögenswerte vorhanden, die vom Konkursbeschlag noch nicht erfasst worden seien. Indessen hat die Vorinstanz mit Recht festgehalten, dass mit der Erhebung und Verwertung dieser angeblichen Konkursaktiven ohne weiteres der bisherige Konkursverwalter betraut werden könne. In der Tat müsste sich eine neue Konkursverwaltung zunächst in das Verfahren einarbeiten und über die im Zusammenhang mit der Feststellung der Masse und der Verwertung der Aktiven getroffenen Entscheidungen ins Bild setzen. Eine Auswechslung der Konkursverwaltung beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens hätte eine Verzögerung des Abschlusses zur Folge. Eine solche durch nichts gerechtfertigte Verzögerung widerspricht aber dem Ziel des Gesetzes, das Konkursverfahren so rasch als möglich durchzuführen und abzuschliessen (vgl. Art. 270 SchKG).
Sodann weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es nicht zu verantworten wäre, eine neue Konkursverwaltung zu Lasten der für die Zweitklasse-Gläubiger noch verbleibenden 4000 bis 4500 Franken zu entschädigen. Anzustreben ist im Konkursverfahren, dass vom Verwertungserlös möglichst viel den Gläubigern zukommt und entsprechend möglichst wenig zur Deckung von Kosten aufgewendet werden muss. Dieser Gedanke liegt beispielsweise auch Art. 231 SchKG (summarisches Konkursverfahren) zugrunde. Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 18. Februar 1983, die Konkursverwaltung zu ersetzen, verstösst auch aus dieser Sicht gegen das Gesetz.
Die Wiedereinsetzung von A. als Konkursverwalter durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.
3. ... b) Dass die Einsetzung einer neuen Konkursverwaltung kurz vor Abschluss des Konkursverfahrens nach dem GesagtenBGE 109 III 87 (89) BGE 109 III 87 (90)grundsätzlich gegen das Gesetz verstösst, schliesst selbstverständlich eine Auswechslung nicht aus, wenn die amtierende Konkursverwaltung aus irgendeinem Grund nicht imstande sein sollte, das Verfahren zu seinem Abschluss zu führen. Dass letzteres bei A. der Fall wäre, machen die Rekurrenten jedoch nicht geltend. Der Rekurrent Nr. 1 bringt vor, A. gefährde das Zustandekommen des erwünschten Nachlassvertrages. Dieses Vorbringen findet im angefochtenen Entscheid indessen keine Stütze. Den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde lässt sich vielmehr entnehmen, dass A. dem Gemeinschuldner sehr entgegengekommen ist, indem er ihm zwei Entwürfe eines Nachlassvertrages unterbreitete und ihn mehrmals einlud, die für die Nachlassdividende erforderlichen Mittel zu hinterlegen. Des weitern berief der Konkursverwalter sogleich die in Art. 317 SchKG vorgesehene Gläubigerversammlung ein, als der Gemeinschuldner einen festen Vorschlag eingereicht hatte. Dass in der Gläubigerversammlung vom 18. Februar 1983 ein Entscheid betreffend den in Aussicht gestellten Nachlassvertrag nicht gefällt wurde, hat nicht der Konkursverwalter A. zu vertreten. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass Z. an der erwähnten Versammlung eine Liste von angeblich neuen Aktiven einreichte. Nichts lässt den Schluss zu, dass A. nicht bereit gewesen wäre, im Sinne von Art. 317 Abs. 2 SchKG die einem Sachwalter zufallenden Aufgaben zu übernehmen, falls die Gläubigerversammlung nicht selbst die Vertagung des Traktandums Nachlassvertrag beschlossen hätte.BGE 109 III 87 (90)