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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin beruft sich vorab auf Art. 235 Abs. 4 SchKG un ...
2. Dass die Konkursverwaltung nicht über die zur Durchfü ...
3. Bei vernünftiger Betrachtung ist davon auszugehen, dass d ...
4. Es trifft zu, dass bei einem positiven Ausgang der beiden in F ...
5. Die Rekurrentin räumt ein, dass bei einem positiven Ausga ...
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25. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Dezember 1984 i.S. Neofidaria AG (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Kostenvorschüsse für die Weiterführung bzw. die Eröffnung von Zivilprozessen im Namen der Konkursmasse.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 110 III 93 (94)Im Konkurs der PMI-Papier mit Ideen AG in Zürich (früher Zellstoff und Papier AG Zelluag), der im summarischen Verfahren durchgeführt wird, wurde in das Inventar unter anderem ein Verantwortlichkeitsanspruch gemäss den Art. 754 ff. OR gegenüber X., ehemaliges einziges Verwaltungsratsmitglied der Zelluag, in unbestimmter Höhe aufgenommen. Im Kollokationsplan sind andererseits im Sinne von Art. 63 KOV pro memoria ein im Prozess liegender Provisionsanspruch von Y. im Betrag von Fr. 43'259.40 und ein Honoraranspruch des Anwalts von Y. für Prozessführung von Fr. 3'324.45 vorgemerkt.
Mit einem an sämtliche Gläubiger gerichteten Rundschreiben vom 30. März 1984 beantragte das Konkursamt Zürich (Altstadt), den Passivprozess in Sachen Y. durch Klageanerkennung und Kollokation im Betrag von insgesamt Fr. 46'583.85 zu beenden. Die Mehrheit der Gläubiger widersetzte sich diesem Vorschlag.
Nachdem mit X. und Y. Vergleichsverhandlungen durchgeführt worden waren, erliess das Konkursamt am 4. Mai 1984 ein neues Zirkular an die Gläubiger, worin es beantragte, einer vergleichsweisen Erledigung der Auseinandersetzung mit X. (Angebot von Fr. 20'000.--) und des Prozesses mit Y. (Reduktion der Forderung auf Fr. 34'000.--) zuzustimmen. Der Antrag wurde von der Mehrheit der Gläubiger hinsichtlich beider Angelegenheiten abgelehnt.
Mit Zirkular vom 1. Juni 1984 setzte das Konkursamt in der Folge den sich einer vergleichsweisen Erledigung widersetzenden Gläubigern (darunter der Neofidaria AG) eine Frist bis zum 20. Juni 1984 an, um für die Kosten im Hinblick auf die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen X. einen Barvorschuss von Fr. 10'000.-- und für die Prozesskosten in Sachen Y. einenBGE 110 III 93 (94) BGE 110 III 93 (95)solchen von Fr. 16'000.-- zu leisten. Dabei wurde ausdrücklich eine Nachschusspflicht vorbehalten und auf die Abtretungsrechte im Sinne von Art. 260 SchKG hingewiesen.
Die Neofidaria AG reichte gegen die konkursamtliche Verfügung vom 1. Juni 1984 beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein mit der Begründung, es seien von allen Gläubigern, d.h. auch von den den Vergleichen zustimmenden, Kostenvorschüsse zu leisten. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) wies die Beschwerde am 13. August 1984 ab.
Einen von der Neofidaria AG hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 23. Oktober 1984 ebenfalls ab.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Neofidaria AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag:
Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und das Konkursamt Zürich (Altstadt) sei anzuweisen, auch dem Gläubiger Bunzl & Biach AG eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Hinblick auf die Weiterführung des Passivprozesses Y. durch die Masse und Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche gegen X. durch die Masse anzusetzen.
Rekursantworten sind keine eingeholt worden.
 
Es trifft zu, dass gemäss Art. 235 Abs. 4 SchKG die Beschlüsse der Gläubigerversammlung mit der absoluten Stimmenmehrheit der Gläubiger gefasst werden. Im vorliegenden Fall hat sich die Mehrheit der Gläubiger dafür entschieden, das mit Y. hängige Gerichtsverfahren weiterzuführen und gegen X. einen Verantwortlichkeitsprozess einzuleiten. Diesen Entscheid hat sich die Gläubigerminderheit entgegenhalten zu lassen, doch kann für den Standpunkt der Rekurrentin daraus nichts abgeleitet werden. Der Entscheid der Gläubigermehrheit hat lediglich zur Folge, dass die Konkursverwaltung die verfügbaren Mittel der Masse für die Führung der Prozesse einzusetzen hat und es ihr beispielsweise verwehrt ist, einen Teil davon den in der Minderheit gebliebenen Gläubigern auszuzahlen.BGE 110 III 93 (95)
BGE 110 III 93 (96)2. Dass die Konkursverwaltung nicht über die zur Durchführung bzw. Weiterführung der Prozesse gegen X. und Y. erforderlichen Massamittel verfügt, stellt auch die Rekurrentin nicht in Abrede. Den von der Gläubigermehrheit gefassten Beschluss kann jene somit nur vollziehen, wenn seitens der Gläubiger Kostenvorschüsse geleistet werden. Bei der Frage, von welchen Gläubigern die Sicherstellung der erwähnten Kosten zu verlangen sei, ist zu beachten, dass die Konkursverwaltung über keinerlei Zwangsmittel verfügt, um von einem Gläubiger die Leistung eines Kostenvorschusses zu erwirken. Wird ein von der Konkursverwaltung verlangter Kostenvorschuss nicht erbracht, hat dies einfach zur Folge, dass die betreffende Handlung der Konkursverwaltung (beispielsweise Einleitung eines Prozesses) unterbleibt (vgl. Art. 68 SchKG).