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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. a) Nachdem das Bundesgericht in den ersten drei Jahrzehnten se ...
4. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen f& ...
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9. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 1994 i.S. S. K., R. K. und W. Z. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 120 III 18 (19)A.- Zugunsten von drei Betreibungsgruppen in den gegen S. K., R. K. und W. Z. gerichteten Betreibungen belegte das Betreibungsamt Niedersimmental ein Bankkonto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (Bern) mit Pfandbeschlag.
Nachdem das Betreibungsamt der Schweizerischen Bankgesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG angesetzt hatte, beschwerte sich diese bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Sie beantragte, dass die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und statt dessen den Schuldnern, eventuell den Gläubigern Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hob die Fristansetzung gemäss Art. 107 SchKG auf und verfügte, dass die Forderung gegenüber der Schweizerischen Bankgesellschaft als bestrittene zu pfänden sei.
B.- S. K., R. K. und W. Z. zogen die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Diese wies den Rekurs ab.
 
b) Nicht zu beantworten war in der bisherigen Rechtsprechung die Frage, wie es sich mit der Widerspruchsklage verhalte, wenn ein Drittschuldner Verrechnungseinrede erhebt. Auch der von den Rekurrenten zu ihren Gunsten angerufene BGE 116 III 82 hat diese Frage nicht zum Gegenstand. Im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 31. AugustBGE 120 III 18 (19) BGE 120 III 18 (20)1993 stand die Frage zwar im Raum, aber es war noch nicht darüber zu entscheiden.
Überzeugt schon diese Auffassung, so ist der kantonalen Aufsichtsbehörde auch beizupflichten, wenn sie erklärt, dass mit der behaupteten Tilgung der Forderung durch Verrechnung auch ein allfälliges akzessorisches Pfandrecht untergegangen sei, und wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Forderung als bestrittene zu pfänden sei und allenfalls von Gläubigern gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung übernommen werden könne. Man gelangt damit zu demselben Ergebnis wie bei der - jetzt nicht mehr zulässigen (vgl. BGE 117 III 52) - Lohnabtretung, wo der angeblich abgetretene Betrag ebenfalls als bestrittene Forderung in die Pfändungsurkunde aufzunehmen war, wenn die Gültigkeit der Abtretung bestritten wurde (BGE 65 III 129 E. 3, S. 132; BGE 66 III 42; BGE 88 III 109, S. 116; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 24 N. 77 f., § 26 N. 40 (S. 378); GILLIÉRON, a.a.O., S. 208, B; a.M., das Widerspruchsverfahren befürwortend, BlSchKG 47/1983, S. 222, N. 124; WALDER, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, Zürich 1975, S. 54 ff.).
Somit erweisen sich die angefochtenen Entscheide als bundesrechtskonform.BGE 120 III 18 (20)