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Regeste
Sachverhalt
aus folgenden Erwägungen:
2. Der Rekurrent ist offenbar der Ansicht, dass er mit einer neue ...
3. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hand ...
4. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergeri ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
11. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. Februar 1995 i.S. D. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung: Aussetzung der Kollokation (Art. 28 Abs. 3 VNB und Art. 59 Abs. 2 KOV).
 
Bei einer solchen Eingabe handelt es sich weder um eine Rechtsverzögerungs- noch um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3).
 
Im Nachlassverfahren von Banken ist Art. 59 Abs. 2 KOV grosszügig zu handhaben (E. 4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 121 III 35 (36)Das Obergericht des Kantons Luzern hat den von der Bank X. vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt und die A. AG. als Liquidatorin ernannt. Diese teilte D., der nach den Büchern der Bank X. ein Guthaben von Fr. 1'413'344.10 hat, ihre Kollokationsverfügung Nr. 0210 mit, wonach der Entscheid über die Kollokation oder Abweisung seines Anspruchs vorläufig ausgesetzt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, über die Zulassung des Guthabens könne erst entschieden werden, wenn feststehe, ob und in welchem Umfang Forderungen der Bank X. gegenüber D. zur Verrechnung gebracht werden. Die von D. dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts schützte am 12. November 1993 den Standpunkt der kantonalen Instanz.
D. gelangte am 23. September 1994 erneut an das Obergericht des Kantons Luzern mit dem Begehren, die Aussetzung der Kollokation seiner Forderung über Fr. 1'413'344.10 und der Verteilungsplan seien aufzuheben und es sei ihm eine zehnprozentige Abschlagszahlung auszurichten. Mit Entscheid vom 5. Dezember 1994 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf die genannte Beschwerde nicht ein.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weist den Rekurs von D. gegen den obergerichtlichen Entscheid ab
 
2. Der Rekurrent ist offenbar der Ansicht, dass er mit einer neuen Beschwerde an die Nachlassbehörde jederzeit auf die von der Liquidatorin seinerzeit ausgesetzte Kollokation seiner Forderung zurückkommen könne. Hierin kann ihm nicht beigepflichtet werden. Das Obergericht hat gestützt auf Art. 28 Abs. 3 VNB (SR 952.831) durchaus zu Recht eine anfechtbare Verfügung verlangt, um auf das bereits einmal beurteilte Ansinnen des Rekurrenten erneut einzutreten. Die Ansicht, welche die Liquidatorin in ihrer Vernehmlassung ans Obergericht dargelegt hat, stellt ohnehin keineBGE 121 III 35 (36) BGE 121 III 35 (37)Verfügung dar. Ansonsten könnte ein Rekurrent auch bei Fehlen eines Anfechtungsobjektes durch die Einreichung einer Beschwerde jederzeit einen Entscheid erwirken, sofern nämlich die angegangene Behörde eine verfügungsberechtigte Instanz zur Stellungnahme einlädt. Der Rekurrent wirft dem Obergericht überdies eine widersprüchliche Praxis vor; seiner Ansicht nach hätte es auf seine Beschwerde - wie schon im vorangehenden Fall - eintreten sollen. Er übersieht dabei allerdings, dass im Gegensatz zum seinerzeitigen Verfahren nunmehr eine Verfügung der Liquidatorin fehlt.