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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Der Appellationshof des Kantons Bern ist in seinem Urteil vom  ...
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69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1995 i.S. M. H. gegen E. S. und P. G. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 933 und 934 ZGB; anvertraute oder abhandengekommene Sache.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 121 III 345 (346)A.- Im Mai 1992 bot M. H. ihren VW Golf GTI in einem Zeitungsinserat zum Verkauf an. Auf ihr Inserat hin meldete sich R. B., welcher der Klägerin mitteilte, er habe einen Käufer für den Wagen. Am 12. Mai 1992 übergab M. H. den VW Golf GTI R. B. zum Weiterverkauf an einen Dritten. Es wurde im wesentlichen vereinbart, dass R. B. den Wagen M. H. entweder binnen 48 Stunden zurückbringe oder ihr den Verkaufserlös von Fr. 22'500.-- übergebe.
Am 14. Mai 1992 verkaufte R. B. den Wagen zu einem Preis von Fr. 19'000.-- an den Occasionshändler E. S. Der Erlös wurde M. H. nie herausgegeben. Die in der Folge eingeschaltete Polizei beschlagnahmte am 21. Mai 1992 das Fahrzeug auf dem Gelände von E. S. Bereits am folgenden Tag wurde das Auto nach Rücksprache mit den zuständigen Untersuchungsrichtern wieder zurückgegeben. Am 23. Mai 1992 verkaufte E. S. den VW Golf GTI zum Preis von Fr. 20'500.-- an P. G.
R. B. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Tribunal Criminel de la Gruyère vom 16. November 1993 wegen gewerbsmässigen Betruges etc. zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt.
B.- Mit Klage vom 23. Dezember 1992 vor dem Appellationshof des Kantons Bern verlangte M. H. einerseits von P. G. die Herausgabe des VW Golf GTI und anderseits von P. G. und E. S. unter Solidarhaft Schadenersatz in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe. Im Verlauf des Verfahrens einigten sich die Parteien in einem Prozessvergleich darauf, dass der Wert des VW Golf GTI Fr. 19'000.-- betrage; P. G. verpflichtete sich, den Wagen M. H. zur freien Verfügung zu übergeben, während sich diese bereit erklärte, Fr. 19'000.-- auf ein Sparheft mit alleiniger Verfügungsberechtigung des Instruktionsrichters einzuzahlen. Vor diesem Hintergrund änderte M. H. ihr Rechtsbegehren und verlangte im wesentlichen, dass ihr die alleinige Verfügung über das Sparheft mit dem Betrag von Fr. 19'000.-- zu verschaffen sei. Mit Urteil vom 30. März 1995 wies der Appellationshof des Kantons Bern die Klage ab.
C.- Mit undatierter Berufung, die am 6. Juni 1995 beim Appellationshof des Kantons Bern eingegangen ist, beantragt M. H. dem Bundesgericht imBGE 121 III 345 (346) BGE 121 III 345 (347)wesentlichen, dass ihr das Sparheft mit einem Betrag von Fr. 19'000.-- zur alleinigen Verfügung herauszugeben sei.
E. S. und P. G. beantragen die Abweisung der Berufung, während der Appellationshof des Kantons Bern auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet hat.
 
a) Zunächst macht die Klägerin geltend, dass sie den VW Golf GTI R. B. nicht anvertraut habe. Vielmehr sei ihr das Auto durch eine Täuschung wider ihren Willen abhandengekommen. Ob die unter dem Einfluss einer Täuschung übergebene Sache als anvertraut im Sinn von Art. 933 ZGB oder als abhandengekommen im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB zu gelten hat, ist umstritten (vgl. BGE 121 IV 26 E. 2d; HINDERLING, Der Besitz, Schweizerisches Privatrecht, Band V/1, Basel/Stuttgart 1977, S. 475 f. m.w.H.; STARK, Berner Kommentar, N. 29 f. zu Art. 933 ZGB m.w.H.). Dieses Problem stellt sich freilich dann nicht, wenn die Täuschung nicht die Besitzübertragung als solche, sondern das zugrundeliegende Rechtsverhältnis betrifft. Die Frage, ob eine Sache als anvertraut oder abhandengekommen zu qualifizieren ist, ist unabhängig vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zu beantworten. Im Unterschied zum Eigentumserwerb, der nach dem Kausalitätsprinzip ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt (BGE 55 II 302 E. 2), ist der Übergang des Besitzes ein tatsächlicher Vorgang, der nach einhelliger Auffassung nicht von der Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes abhängt (HINDERLING, a.a.O., S. 429 f.; LIVER, Das Eigentum, Schweizerisches Privatrecht, Band V/1, Basel/Stuttgart 1977, S. 325 f.; STARK, Berner Kommentar, N. 32 zu Art. 933 ZGB; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Zürcher Kommentar, N. 64 zu Art. 714 ZGB). Da die Unverbindlichkeit des Grundgeschäftes keinen Einfluss auf die Besitzübertragung als Realakt hat, erweist sich ein Willensmangel in bezug auf dieses Rechtsgeschäft auch als unerheblich dafür, ob eine Sache mit demBGE 121 III 345 (347) BGE 121 III 345 (348)Willen des Erstbesitzers dem neuen Besitzer anvertraut wurde oder ihm ohne seinen Willen abhandengekommen ist.
Im vorliegenden Fall kann in bezug auf die Besitzübertragung als solche keine Rede sein von einer Täuschung der Klägerin durch R. B. Die Vorinstanz hat verbindlich festgehalten (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die Klägerin R. B. den Besitz am VW Golf GTI im Hinblick auf einen Verkauf an einen Dritten verschaffen wollte. Die Klägerin wurde nicht über die Besitzübertragung als solche, sondern nur in bezug auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft irregeführt, indem sie von R. B. darüber getäuscht worden war, dass er zum vornherein nicht bereit war, den Verkaufserlös zurückzuerstatten. Da die Klägerin den VW Golf GTI R. B. zum Weiterverkauf übergeben wollte und somit nicht in bezug auf die Besitzübertragung als solche, sondern nur hinsichtlich des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes getäuscht worden war, hat die Vorinstanz den Wagen zutreffend als anvertraute Sache im Sinn von Art. 933 ZGB qualifiziert.
b) Weiter wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, zu Unrecht die Gutgläubigkeit der Beklagten beim Erwerb des VW Golf GTI bejaht zu haben. Vielmehr sei sowohl der Beklagte 1 beim Erwerb des Wagens von R. B. als auch der Beklagte 2 beim Kauf vom Beklagten 1 bösgläubig bzw. unvorsichtig im Sinn von Art. 3 Abs. 2 ZGB gewesen. Wer von einem Occasionshändler ein Fahrzeug erwerbe, ohne sich den Originalfahrzeugausweis übergeben zu lassen, handle nicht gutgläubig. Die Gutgläubigkeit der Beklagten sei auch zu verneinen, weil sie das Auto ohne Nummernschilder übernommen hätten. Der Beklagte 2 sei schliesslich auch deshalb nicht gutgläubig gewesen, weil er vor Ort gewesen sei, als die Polizei dem Beklagten 1 den beschlagnahmten Wagen zurückgebracht habe.
Im vorliegenden Fall kann den Beklagten weder Bösgläubigkeit noch Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden. An die Feststellung der Vorinstanz, es entspreche einer branchenüblichen Usanz, dass Autos von Occasionshändlern ohne die Übergabe des Originalfahrzeugausweises gehandelt werden, ist dasBGE 121 III 345 (348) BGE 121 III 345 (349)Bundesgericht gebunden (BGE 113 II 25 E. 1a). Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte 1 aufgrund der Tatsache, dass kein Fahrzeugausweis im Original vorgelegt wurde, keinen Verdacht schöpfen, zumal er bereits verschiedentlich ohne Probleme Autos von R. B. gekauft hatte und der Kaufpreis im Rahmen des unter Occasionshändlern gebräuchlichen Eurotax-Tarifes lag. Aus den gleichen Gründen ist auch die Gutgläubigkeit des Beklagten 2 beim Kauf des Autos vom Beklagten 1 zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er auf dem Verkaufsgelände des Beklagten 1 war, als die Polizei das tags zuvor beschlagnahmte Auto zurückbrachte. Im Gegenteil durfte der Beklagte 2 in der Meinung bestärkt sein, dass die polizeiliche Beschlagnahmung zu Unrecht erfolgte bzw. deren Grund nachträglich weggefallen war und der Beklagte 1 zur Veräusserung berechtigt sei. Was die Klägerin im übrigen gegen die Gutgläubigkeit der Beklagten vorbringt, erweist sich als unbehelflich. Soweit sie geltend macht, dass die Gutgläubigkeit des Erwerbers von der (notariellen) Beurkundung der Verfügungsberechtigung des Occasionshändlers abhänge, verkennt sie, dass die rechtliche Frage der Verfügungsberechtigung nicht notariell beurkundet werden kann. Die Klägerin geht auch fehl in der Annahme, die Beklagten seien nicht gutgläubig gewesen, weil der Wagen ohne Nummernschilder übergeben worden sei. Da die Autos im Occasionshandel oft nicht eingelöst oder mit einer U-Nummer versehen sind, ist das Fehlen eines Nummernschildes nicht geeignet, die Gutgläubigkeit der Beklagten in die Verfügungsberechtigung ihrer Vertragspartner zu beseitigen.
Aus diesen Gründen kann der Auffassung der Klägerin, die Beklagten hätten unaufmerksam im Sinn von Art. 3 Abs. 2 ZGB oder gar bösgläubig gehandelt, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der gute Glaube der Beklagten im Sinn von Art. 933 ZGB zu bejahen.
c) Der Appellationshof des Kantons Bern ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim VW Golf GTI um eine anvertraute Sache handelt und dass die Beklagten bei ihrem Erwerb gutgläubig waren. Die Berufung ist daher abzuweisen.BGE 121 III 345 (349)