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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin, die im kantonalen Verfahren eine  ...
3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichts ...
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50. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. August 1997 i.S. E. W. (Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 123 III 328 (328)Mit Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verlangte E. W. die Aufhebung des Zuschlags einer Liegenschaft, die zuvor im Gesamteigentum von ihr und dem Ersteigerer H. W. gestanden hatte. Die Beschwerde, mit welcher insbesondere eine Verletzung des in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verankerten Untersuchungsgrundsatzes gerügt wurde, wurde abgewiesen.
 
Die Bestimmung hält den Untersuchungsgrundsatz fest und entspricht im übrigen inhaltlich den Art. 12 und 13 VwVG (BBl 1991 III, S. 36). Das kann aber nicht bedeuten, dass die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs in jedem Fall so umfangreiche Nachforschungen anstellen, wie es im Verwaltungsverfahren von der Sache her erforderlich sein mag (vgl. BGE 119 V 208 E. 5b, c: Anspruch des Versicherten auf Teilnahme am Gespräch mit dem Sachverständigen; BGE 111 Ib 323 E. 4: Einholung eines zweiten Berichtes durch die Zollbehörden zwecks Prüfung des Ursprungs von Waren; BGE 110 V 109 E. 3-5, 199 E. 2-4: Streichung von Arzneimitteln aus der Spezialitätenliste; BGE 99 Ib 104 E. 4: Anerkennung einer Treuhandgesellschaft als bankengesetzliche Revisionsstelle). Wo zur Feststellung des Sachverhalts eine Beweiserhebung unumgänglich ist, sollen zwar auch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zu den prozessüblichen Beweismitteln - insbesondere Urkunden, Zeugen und Sachverständige - greifen; aber ihre Erhebungen sollen sich in vernünftigem Rahmen bewegen und nicht ausser acht lassen, dass sich das Zwangsverwertungsverfahren (in welchem materiellrechtliche Fragen nicht mehr zur Diskussion stehen) speditiv abzuwickeln hat.
Die am Zwangsverwertungsverfahren Beteiligten trifft anderseits eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie die Aufsichtsbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen haben. Es kann von ihnen - nicht anders als im Verwaltungsverfahren - erwartet werden, dass sie sich entsprechend den Umständen äussern; tun sie dies nicht, so haben die Aufsichtsbehörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage Zürich 1993, Rz. 1332).BGE 123 III 328 (329)