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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. a) Im Gegensatz zur unteren Aufsichtsbehörde ist das Ober ...
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28. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. März 2001 i.S. B. (Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG).
 
 
BGE 127 III 171 (172)Aus den Erwägungen:
 
Die Beschwerdeführerin rügt (unter Hinweis auf Art. 280 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozessordnung und Art. 13 SchKG) den Verzicht auf Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht.
b) Das Bundesgericht hat in BGE 113 III 113 ff. festgehalten, dass in Kantonen, wo zwei Aufsichtsbehörden vorgesehen sind, diese von Bundesrechts wegen den Instanzenzug zu beachten hätten und die obere Aufsichtsbehörde deshalb nicht befugt sei, eine Beschwerde als einzige kantonale Instanz zu beurteilen (E. 2 S. 115 f.). Zur Beurteilung stand damals ein Fall, in dem der Beschwerdeführer - wie zuvor angekündigt - eine Ergänzung zu seiner Beschwerde einreichte und die untere kantonale Aufsichtsbehörde, die die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, in der Zwischenzeit abgewiesen hatte, die neue Eingabe direkt an die obere Aufsichtsbehörde weiterleitete, worauf sie als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Instanz behandelt wurde. Anders als dort hat die untere Aufsichtsbehörde hier die Beschwerde entgegengenommen und (formell) beurteilt, auch wenn sie beschlossen hat, es werde auf sie nicht eingetreten. Wie in BGE 50 III 189 ff. entschieden, ist die RegelungBGE 127 III 171 (172) BGE 127 III 171 (173)der Frage, ob die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die einen Nichteintretensentscheid der unteren Instanz aufhebt, gleich selbst die Beschwerde materiell behandeln darf oder ob sie diese an die untere Instanz zurückzuweisen hat, dem kantonalen Recht vorbehalten (S. 190). Aus dieser Sicht ist der angefochtene Entscheid somit nicht bundesrechtswidrig.BGE 127 III 171 (173)