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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
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58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S.A. SA gegen B. AG (Berufung)
 
 
4C.82/2002 vom 21. Juni 2002
 
 
Regeste
 
Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 128 III 324 (324)Die B. AG (Klägerin) kam im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH in den Besitz von zwei am 22. Juli 1996 von dieser an eigene Order ausgestellten Wechseln über SFr. 205'750.- bzw. US$ 264'000.-, welche als Bezogene die A. SA (Beklagte) aufführen. Beide Wechsel tragen die Unterschrift der einzigen Verwaltungsrätin der Beklagten.
Vor der Diskontierung des ersten Wechsels verlangte die Klägerin von der Beklagten am 30. Juli 1996 die Bestätigung, dass dieBGE 128 III 324 (324) BGE 128 III 324 (325)Unterschrift "korrekt" und die unterzeichnende Person zur Einzelzeichnung befugt sei. Die Verwaltungsrätin der Beklagten teilte der Klägerin mittels eines Faxschreibens mit, dass ein Wechsel über DM 205'750.- vorhanden und sie zur Einzelzeichnung befugt sei. Sie unterzeichnete das Schreiben mit dem Hinweis, dass es sich dabei um ihre Original-Unterschrift handle, die für die Akten der Klägerin bestimmt sei. Da die im Faxschreiben angegebene Währung mit derjenigen auf dem Wechsel nicht übereinstimmte, erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Verwaltungsrätin der Beklagten, die in einem vom 31. Juli 1996 datierten Faxschreiben bestätigte, dass der Wechsel auf Schweizer Franken lautete. Beide Antworten der Beklagten gingen zuerst an die C. GmbH und von dieser weiter an die Klägerin.
Die Wechsel wurden in der Folge fristgerecht, jedoch erfolglos zur Zahlung vorgelegt. Die Beklagte bestritt die Echtheit der Unterschrift auf den beiden Wechseln.
Am 20. Mai 1998 und 10. Februar 1999 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich zwei Klagen ein und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von SFr. 205'750.- bzw. US$ 112'000.-, zuzüglich Zins und Ersatz für die Protestkosten, zu verpflichten. Nach Vereinigung beider Prozesse verpflichtete das Handelsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 die Beklagte zur Zahlung von SFr. 142'130.40, zuzüglich Zins und Ersatz für die Protestkosten. Es wies die Klage im Mehrbetrag ab.
Die Beklagte hat das Urteil des Handelsgerichts mit Berufung angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
 
 
Erwägung 1
 
BGE 128 III 324 (326)Die Vorinstanz hielt jedoch dafür, das Verhalten der Beklagten begründe hinsichtlich des Wechsels über SFr. 205'750.- eine wechselmässige Haftung sowohl unter dem Aspekt des verursachten Rechtsscheins als auch unter demjenigen von Treu und Glauben. Die Anfrage der Klägerin vom 30. Juli 1996 habe sich unmissverständlich auf die Gültigkeit der Unterschrift auf dem Wechsel bezogen. Obwohl die Verwaltungsrätin der Beklagten die Fälschung sofort erkannt habe, habe sie dies in ihrem Schreiben mit keinem Wort erwähnt, sondern eine Formulierung gewählt, in welcher eine positive, bejahende Antwort erblickt werden dürfe. Selbst wenn dieses Schreiben noch nicht für die Klägerin, sondern zuerst für die C. GmbH bestimmt war, hätte die Beklagte anlässlich der Anfrage der Klägerin vom 31. Juli 1996 ohne Zweifel erkennen müssen, dass diese im Besitze ihres Schreibens war. Statt sie aber über die Fälschung aufzuklären, habe die Verwaltungsrätin der Beklagten lediglich ein weiteres Bestätigungsschreiben betreffend die korrekte Währung verfasst. Die Beklagte habe damit nicht nur auf Anfrage hin geschwiegen, sondern durch ihr aktives Handeln einen Rechtsschein geschaffen, wodurch die Klägerin in einen Irrtum über die Echtheit der Unterschrift versetzt worden sei, der sie schliesslich dazu bewogen habe, den Wechsel zu diskontieren.
 
Erwägung 2
 
BGE 128 III 324 (327)2.2 Der Namensträger, insbesondere der Bezogene, dessen Unterschrift auf einem Wechsel gefälscht wurde, haftet grundsätzlich (wechselrechtlich) nicht, auch nicht einem gutgläubigen Erwerber, da er die Wechselverpflichtung zumindest formell nie eingegangen ist (BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 22. Aufl., München 2000, N. 5 zu Art. 7 WG/D). Es stellt sich jedoch die Frage nach einer Haftung aus veranlasstem Rechtsschein bzw. aus Treu und Glauben, wie dies die Vorinstanz angenommen hat. Dabei ist eine Abgrenzung zwischen diesen Begriffen nicht nötig, drückt doch im Wechselrecht die Rechtsscheintheorie den Inhalt des Vertrauensprinzips mit anderen Worten aus (JÄGGI, Zürcher Kommentar, N. 57 zu Art. 979 OR; WALTER OTT, Das Vertrauensprinzip und die Lehre vom Einredenausschluss im Wechselrecht, in: SJZ 75/1979 S. 153 ff., 154 Fn. 4 mit Hinweisen; vgl. ebenfalls HANS PETER WALTER, Die Vertrauenshaftung: Unkraut oder Blume im Garten des Rechts?, in: ZSR 120/2001 I S. 83; a.M. BAUMBACH/HEFERMEHL, a.a.O., N. 5 zu Art. 7 WG/D).
Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Diese unterscheidet sich von der deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten - ausserhalb einer vertraglichen Bindung - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleitete Schutz- und Aufklärungspflichten (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336). Eine derartige Sonderverbindung entsteht allerdings nur aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person (SJ 2000 I S. 549 ff., S. 554; 4C.280/1999). Schutzwürdiges Vertrauen setzt zudem ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 124 III 297 E. 6a S. 304). Trifft der Geschädigte sich als nachteilig erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den aus enttäuschtem Vertrauen verursachten Schaden einzustehen.
2.3 Der von der Vorinstanz vorgeschlagenen wechselmässigen Haftung des Namensträgers aus veranlasstem Rechtsschein stimmt die Doktrin zu, wenn auch zum Teil nur unter bestimmten Voraussetzungen (HUECK/CANARIS, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., München 1986, § 9 II.3.b. S. 112 f.; BAUMBACH/HEFERMEHL, a.a.O., N. 10 zuBGE 128 III 324 (327) BGE 128 III 324 (328)Art. 7 WG/D: nur bei Verschulden; GRÜNINGER/HUNZIKER/NOTTER, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 997 OR und N. 17 zu Art. 1007 OR: z.B. bei mehrmaliger Einlösung gefälschter Akzeptunterschriften; im Ergebnis gl.M. MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 2. Aufl., Bern 2000, § 4 N. 49, insbesondere Fn. 63; a.M. PETER BÜLOW, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl., Heidelberg 1995, N. 11 ff., N. 14 zu Art. 7 WG/D).
Für HUECK/CANARIS (a.a.O., § 9 II.3.b. S. 113 mit Hinweisen) schafft die Bestätigung der Echtheit in zurechenbarer Weise einen Scheintatbestand, so dass die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung gegeben sind. Für diese Autoren gilt dasselbe grundsätzlich auch beim Schweigen auf eine Anfrage, weil und sofern auch darin ein zurechenbarer Scheintatbestand liegt. Diese Fälle, bei denen eine Verbindung zwischen dem Scheintatbestand und dem Verhalten des Betroffenen gegeben ist, bilden somit eine Ausnahme von den Zurechenbarkeitseinwendungen, die normalerweise absolut sind und jedem, also auch dem gutgläubigen Erwerber eines Wechsels, entgegengehalten werden können, weil der Scheinschuldner den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst hat (HUECK/CANARIS, a.a.O., § 9 I.5.a. S. 108).
2.4 Eine Sonderverbindung zwischen der Klägerin als Wechselinhaberin und der Beklagten als Bezogene kann mit Blick auf ihr Verhalten bejaht werden. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), die Beklagte habe nach der ersten Anfrage der Klägerin vom 30. Juli 1996 die Fälschung sofort erkannt, aber ihr dies in ihrer Antwort, nämlich in ihrem Faxschreiben, nicht mitgeteilt. Mit Recht hat die Vorinstanz erwogen, auch wenn die Antwort der Beklagten damals nicht für die Klägerin, sondern vorerst für den Aussteller bestimmt gewesen sei, habe sie infolge der zweiten Anfrage der Klägerin vom 31. Juli 1996 erkennen müssen, dass Letztere im Besitze des Faxschreibens vom 30. Juli 1996 gewesen sei; sie habe jedoch die Klägerin nicht aufgeklärt, sondern ein weiteres Bestätigungsschreiben verfasst, wiederum ohne die Unterschriftsfälschung zu erwähnen. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch eine andere Erfahrung mit Wechseln misstrauisch gewesen und hätte daher ihre Anfrage anders formulieren müssen, was sich auf den Inhalt der Antwort der Beklagten ausgewirkt hätte, betrifft die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen der Beklagten betreffend die Erfahrung der Parteien mitBGE 128 III 324 (328) BGE 128 III 324 (329)Wechselgeschäften (vgl. BGE 109 II 452 E. 5d S. 460 f.). Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die im Handel tätige Beklagte mit dem Aussteller in geschäftlicher Verbindung stand; darauf deutet auch hin, dass sie die beiden Faxschreiben zuerst an diesen richtete. Unerheblich ist, dass die Beklagte nichts von den Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit dem Aussteller des Wechsels wusste, zumal sie sich spätestens bei der Anfrage über die Echtheit der Unterschrift danach erkundigen konnte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin gestützt auf das Verhalten der Beklagten, das ihr Vertrauen erweckt hatte, die Unterschrift auf dem Wechsel über SFr. 205'750.- für echt hielt. Indessen wurden die Wechsel, obwohl bei der Zahlungsstelle fristgerecht vorgelegt, nicht eingelöst.