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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. In der von B. für eine Forderung von Fr. 493'486.- eingel ...
4. Die vom Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens  ...
5. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte nach dem Gesagt ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
85. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. A. (Beschwerde)
 
 
7B.125/2002 vom 10. September 2002
 
 
Regeste
 
Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG).
 
 
BGE 128 III 470 (470)Aus den Erwägungen:
 
Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nahm A. am 22. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 1. Juli 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie erneuert den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. (...)
Es ist zu bedenken, dass der Frage der Identität des Gläubigers im Zeitpunkt der Ausstellung der Konkursandrohung nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt wie bei der Einleitung der Betreibung. Das gilt besonders dort, wo der Betriebene - wie hier die Beschwerdeführerin - Recht vorgeschlagen hat und der Gläubiger somit in einem richterlichen Verfahren die Rechtsöffnung hat erwirken müssen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Aberkennungsklage ist zudem die Frage der Wahl des Gerichtsstandes fürBGE 128 III 470 (471) BGE 128 III 470 (472)betreibungsrechtliche Klagen, die mit der Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers im Zahlungsbefehl gewährleistet sein soll (dazu BGE 47 III 121 E. 1 S. 123), gegenstandslos. Es trifft sodann zu, dass das Bundesgericht verschiedentlich erklärt hat, dem betriebenen Schuldner müsse auch ermöglicht werden, die Zahlung statt an das Betreibungsamt direkt an den Gläubiger zu leisten (BGE 87 III 54 E. 3 S. 59; BGE 47 III 121 E. 1 S. 123). Wo der Gläubiger eine Drittperson mit der Einleitung der Betreibung und deren Fortsetzung betraut hat, ist dem Interesse an einer allfälligen Tilgung der Forderung ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens indessen hinreichend Genüge getan, wenn der Schuldner die Möglichkeit hat, die Zahlung über die bevollmächtigte Person vorzunehmen.