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Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
4. Im Übrigen wäre die Haltereigenschaft der Beklagten  ...
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68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. SA gegen A. (Berufung)
 
 
4C.358/2002 vom 14. März 2003
 
 
Regeste
 
Haftung bei Zivilschutzmassnahmen (Art. 58 ZSG); Haltereigenschaft bei Luftfahrzeugen (Art. 64 LFG).
 
Die Haltereigenschaft im Sinne von Art. 64 LFG beurteilt sich nach den für die Motorfahrzeughaftpflicht erarbeiteten Kriterien. Bei requirierten Fahrzeugen geht die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen über (E. 4).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 129 III 410 (411)A.- Der Staatsrat des Kantons Wallis requirierte mit Verfügung vom 24. Februar 1999 Helikopter dortiger Fluggesellschaften, um auf die drohenden Lawinenkatastrophen vorbereitet zu sein. Die Einsatzzentrale befand sich auf dem Militärflugplatz Z., wobei das Kommando der Territorialbrigade V übertragen wurde. Die Ausführung des Staatsratsbeschlusses wurde der kantonalen Katastrophenzelle (KAZE) übertragen.
Die X. SA (Beklagte), eine im Fluggewerbe tätige Aktiengesellschaft, wurde vom zuständigen Offizier der Territorialbrigade V, angewiesen, am 28. Februar 1999 von 10h00 bis circa 14h30 einen Helikopter zur Erkundung der Lawinencouloirs bereitzustellen. Ein Angestellter der Beklagten pilotierte den Helikopter, während B. und C., Dienstchef bzw. Sektionschef bei der kantonalen Dienststelle für Strassen- und Flussbau, die Rekognoszierung durchführten.
Um circa 15h06 kollidierte der Helikopter mit den Seilen einer Seilbahn und stürzte ab. Die Seilbahn, die A. (Kläger) gehört und zu einem von diesem ausgebeuteten Steinbruch führt, wurde durch die Kollision beschädigt und konnte bis zur Ausführung der Reparaturarbeiten nicht mehr benutzt werden.BGE 129 III 410 (411)
BGE 129 III 410 (412)B.- Am 9. Februar 2001 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Visp, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 311'317.- zu verurteilen. Am 19. Februar 2002 überwies das Bezirksgericht die Akten dem Kantonsgericht des Kantons Wallis zur Ausfällung eines Vorurteils über die Passivlegitimation der Beklagten. Mit Urteil vom 15. Oktober 2002 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagte dem Kläger für den durch den Helikopterunfall verursachten Schaden haftet.
C.- Die Beklagte ficht das Urteil des Kantonsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung an. Mit Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
 
Erwägung 3
 
Die Behörden des Zivilschutzes dürfen sich durch Requisition gegen angemessene Entschädigung bewegliche und unbeweglicheBGE 129 III 410 (412) BGE 129 III 410 (413)Sachen beschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und sich nicht auf andere Weise zu annehmbaren Bedingungen beschaffen können (Art. 1 Abs. 1 ReqV). Als Requisitionsgüter gelten auch Luftfahrzeuge (vgl. Art. 36 ReqV). Durch die Requisition geht das Verfügungsrecht über das Requisitionsgut an die requirierende Instanz über (Art. 3 Abs. 2 ReqV). Öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten sowie mit privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verbundene Rechte und Pflichten ruhen während der Dauer der Requisition (Art. 3 Abs. 3 ReqV). Gestützt auf das kantonale Recht dürfen die Kantone durch den Bund belegte Requisitionsgüter requirieren, sofern das Recht des Bundes auf Requisition nicht in Kraft ist (Art. 5 Abs. 2 ReqV). Für den Kanton Wallis ist das Recht zur Requisition in Art. 15 des Gesetzes über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen geregelt.
Die Frage der Haftung für Drittschäden, die von Zivilschutzmassnahmen herrühren, bestimmt sich nach Art. 58 des Zivilschutzgesetzes. Nach dieser Bestimmung haftet kraft Bundesrecht ausschliesslich das Gemeinwesen, und zwar kausal (Art. 58 Abs. 1 und 3 ZSG). Der Mitarbeiter der Beklagten, der den Helikopter pilotierte, handelte im Rahmen der angeordneten Zivilschutzmassnahme. Sein Verhalten ist deshalb dem haftenden Gemeinwesen zuzurechnen. Art. 58 Abs. 6 ZSG, der andere Haftpflichtbestimmungen vorbehält, ändert an dieser Haftungsordnung nichts. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) in das Zivilschutzgesetz aufgenommen, um die Haftungsordnungen einander inhaltlich anzupassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung vom 18. August 1993, BBl 1993 III 865 f.). Die analoge Bestimmung in Art. 135 Abs. 3 MG aber ist klar: "Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen." Dass in Art. 58 Abs. 6 ZSG das Haftungssubjekt nicht ebenfalls ausdrücklich erwähnt ist, hat seinen Grund offensichtlich darin, dass es nicht in jedem Fall mit dem Bund identisch ist, sondern auch die Kantone und Gemeinden haftpflichtig sein können (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZSG). Nach Sinn und Zweck und systematischem Zusammenhang aber lässt sich Art. 58 Abs. 6 ZSG nicht anders verstehen, als dass unter die vorbehaltenen anderen Haftpflichtbestimmungen nur das jeweils haftbare Gemeinwesen fällt.
Damit fällt die - private - Beklagte als Haftungssubjekt weg, und ist ihre Passivlegitimation zu verneinen.BGE 129 III 410 (413)
BGE 129 III 410 (414)4. Im Übrigen wäre die Haltereigenschaft der Beklagten im Sinne von Art. 64 des Luftfahrtgesetzes zu verneinen. Diese beurteilt sich nach den für die Motorfahrzeughaftpflicht massgebenden Kriterien (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., S. 271; DESCHENAUX/TERCIER, La responsabilité civile, 2. Aufl., S. 178). Danach aber kommt es zur Begründung der Haltereigenschaft in erster Linie auf die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug an (BGE 129 III 102 E. 2.3 S. 105 f.; BGE 117 II 609 E. 3b S. 612; BGE 101 II 133 E. 3 S. 136). Diese wird nicht dadurch aufgehoben, dass der gewöhnliche Halter das Fahrzeug für kurze Zeit freiwillig einem Dritten überlässt (BGE 70 II 179 E. 1 S. 180; BGE 62 II 190; bestätigt in BGE 129 III 102 E. 2.3 S. 106). Wegen der fehlenden Freiwilligkeit musste daher die fortdauernde Halterschaft bei einem Diebstahl des Fahrzeugs ausdrücklich im Gesetz geregelt werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 SVG).
Die Überlassung eines requirierten Fahrzeugs erfolgt indessen nicht freiwillig, sondern zwangsweise. Die für den kriegerischen oder katastrophenbedingten Einsatz requirierten Fahrzeuge gefährden oftmals Dritte in einem das normale Gefährdungspotential übersteigenden Mass. Es wäre daher nicht sachgerecht, den früheren Halter weiterhin haften zu lassen. Vielmehr erscheint es aus diesen Gründen gerechtfertigt, bei rechtmässig erlangter Verfügungsgewalt des Gemeinwesens auch die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen übergehen zu lassen. Die Haltereigenschaft des requirierenden Gemeinwesens ist denn auch allgemein anerkannt (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, II/3, S. 480, N. 125; REMO A. SCHÜRMANN, Die Requisition als Institut des Völkerrechts sowie des schweizerischen Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 1980, S. 104 unter Hinweis auf WILLY KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 521).BGE 129 III 410 (414)