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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein Schuldner, desse ...
2. Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene S ...
3. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer eine Übe ...
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83. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Z. (Beschwerde)
 
 
7B.150/2003 vom 17. Juli 2003
 
 
Regeste
 
Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten.
 
Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 129 III 526 (526)A.- Mit Verfügung vom 3. April 2003 setzte das Betreibungsamt A. den bei der Notbedarfberechnung von Z. zu berücksichtigenden Mietzins von Fr. 2'850.- auf Fr. 800.- herab, geltend ab 1. Oktober 2003. Die von Z. dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Juni 2003 ab.
B.- Gegen diesen Entscheid gelangt Z. mit Beschwerde vom 20. Juni 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.BGE 129 III 526 (526)
BGE 129 III 526 (527)Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt A. hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
 
2.2 Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass bei der Berechnung des Existenzminimums Hauseigentümer und Mieter grundsätzlichBGE 129 III 526 (527) BGE 129 III 526 (528)gleich zu behandeln sind. Auch die Wohnkosten eines Schuldners mit Eigenheim, der einer unangemessenen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt ist, können unter Gewährung einer angemessenen Frist herabgesetzt werden (BGE 116 III 15 E. 2d S. 21; BGE 119 III 70 E. 3c S. 73), selbst wenn es sich dabei typischerweise um längerfristige Verpflichtungen handelt. Eine Besserstellung von Mietern mit auf lange Zeit unkündbaren Verträgen rechtfertigt sich daher auch aus dieser Sicht nicht.