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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG ist die Konkursbetreibung au ...
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87. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. F. AG (Beschwerde)
 
 
7B.67/2003 vom 31. Juli 2003
 
 
Regeste
 
Art. 43 Ziff. 1 SchKG; Ausschluss der Konkursbetreibung für öffentlichrechtliche Forderungen.
 
 
BGE 129 III 554 (554)Aus den Erwägungen:
 
BGE 129 III 554 (555)3.1 Der Gläubiger (Kanton Basel-Landschaft) ist hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft. Die erste der beiden genannten Voraussetzungen ist mithin ohne weiteres erfüllt.
3.2.2 Auf Grund des Gesagten ist der strittige Anspruch entgegen der Auffassung der Vorinstanz als öffentlichrechtliche Forderung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit die Wahl offen stand, selbst jemanden mit dem Wegschaffen des Altholzes zu beauftragen, doch ändert das nichts daran, dass auch einer solchen Auftragserteilung der Zwang des von der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion erlassenen - hoheitlichen - Räumungsbefehls zu Grunde gelegen hätte. Die vorliegenden Umstände unterscheiden sich von dem durch das Bezirksgericht Zürich mitBGE 129 III 554 (555) BGE 129 III 554 (556)Entscheid vom 3. Juni 1992 (veröffentlicht in: SJZ 90/1994 S. 14 ff., Nr. 2) beurteilten Sachverhalt insofern in wesentlicher Hinsicht, als der Schuldner in jenem Fall nicht nur frei wählen konnte, ob sein Tier im kantonalen Tierspital oder von einem privaten Veterinär gepflegt werden soll, sondern überhaupt hätte verzichten können, das Tier behandeln zu lassen. Das von der Vorinstanz angerufene Gebot der restriktiven Auslegung der (Ausnahme-)Bestimmung des Art. 43 SchKG (dazu BGE 125 III 250 E. 2 S. 252) rechtfertigt für sich allein nicht, die Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn die durch hoheitliche Anordnung begründete Forderung von Anfang an direkt eine Geldleistung zum Gegenstand hatte.BGE 129 III 554 (556)