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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat die Gültigkeit des fraglichen Zusatzes ...
2. Der Kläger erachtet den fraglichen Zusatz sodann auch des ...
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92. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. K. gegen Ehegatten B. (Berufung)
 
 
5C.22/2003 vom 7. Juli 2003
 
 
Regeste
 
Art. 519 ff. ZGB; Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Testamentszusatzes.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 129 III 580 (580)Die im Alter von fünfundachtzig Jahren verstorbene E. hinterliess drei Testamente sowie einen Zettel des Inhalts "Barockschrank an B.". Im letzten von E. verfassten Testament war mit schwarzem Filzstift eingefügt worden: "8. Was übrig bleibt gehört B. und Ehefrau".
K. (Kläger), ein Grossvetter von E., erhob Klage gegen die Ehegatten B. (Beklagte) und beantragte unter anderem den erwähnten Zusatz im Testament für ungültig zu erklären, soweit er als letztwillige Verfügung zu qualifizieren wäre. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab. Sie verneinten die geltend gemachte Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung und lehnten die beantragte Ungültigerklärung wegen Versäumnis der Klagefrist ab.
Mit eidgenössischer Berufung erneuert K. sein Begehren vor Bundesgericht. Nach Abweisung der von K. gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde weist das Bundesgericht auch die Berufung ab.
BGE 129 III 580 (580)
 
BGE 129 III 580 (581)Aus den Erwägungen:
 
2. Der Kläger erachtet den fraglichen Zusatz sodann auch deswegen als nichtig, weil er die Wendung "was übrig bleibt" als "nichtBGE 129 III 580 (581) BGE 129 III 580 (582)schlüssigen Inhalt" qualifiziert. Das scheint er vorab daraus abzuleiten, dass nicht klar sei, ob damit eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt sei, ferner aus der falschen Nummerierung des Zusatzes. Sodann weist er auf den Zettel vom 2. Januar 1998 hin ("Barockschrank an B."). Das damit errichtete Vermächtnis würde wenig Sinn machen, wenn die Erblasserin den Beklagten bereits als Erben eingesetzt hätte. Schliesslich sei auch die Bezeichnung "Ehefrau" "eher unbestimmt", weil man nicht wisse, welche Ehefrau gemeint sei und wie es sich verhalte, wenn der Beklagte geschieden oder verwitwet sei.
Keine dieser Überlegungen vermag indessen eine Nichtigkeit der fraglichen Testamentseinfügung zu begründen. Zwar kann grundsätzlich ein unvollständiger, unbestimmter erblasserischer Wille diese Folge haben (RIEMER, a.a.O., S. 250, mit zahlreichen Hinweisen in Anm. 28, unter anderem auf den vom Kläger erwähnten BGE 81 II 22 E. 6 S. 28 ff.; vgl. auch FORNI/PIATTI, a.a.O., N. 4 zu Art. 519/520 ZGB; PIOTET, a.a.O., § 43/II S. 270 ff.). Das gilt jedoch nicht für den Fall, dass lediglich nicht ohne weiteres klar ist, ob der Erblasser mit einer bestimmten Anordnung eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt hat, weshalb im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben kann, ob überhaupt eine derartige Unsicherheit besteht. Auch die Zuwendung einer bestimmten Erbschaftssache an einen eingesetzten Erben ist als Teilungsvorschrift nicht sinnlos (vgl. Art. 522 Abs. 2 und Art. 608 Abs. 3 ZGB), und was die Person der Ehefrau betrifft, so handelt es sich vorliegend ohnehin um bloss hypothetische Überlegungen, die keinesfalls die Nichtigkeit des Zusatzes zu bewirken vermögen.BGE 129 III 580 (582)