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Regeste
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
3. Der Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses, es seien nur di ...
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87. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank Z. (Beschwerde)
 
 
7B.99/2004 vom 22. September 2004
 
 
Regeste
 
Pfändung in der Arrestbetreibung; Rückgang des Saldos auf einem bei einem Drittschuldner (Bank) arrestierten und nun zu pfändenden Konto (Art. 99 SchKG).
 
 
BGE 130 III 665 (665)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
    BGE 130 III 665 (666)"Sämtliche bei der Bank X., gelegenen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, wie Barschaft in in- und ausländischer Währung, Kundenguthaben, Edelmetalle, Wertschriften, Herausgabeansprüche aus Depotverträgen, Safe- und Schrankfachinhalte und sonstige Vermögenswerte, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, lautend auf ihren Namen, auf denjenigen von Dr. N., auf V. Limited, auf U. G.m.b.H., auf T.Stiftung, einen Decknamen oder unter Treuhandverhältnissen, von denen die Bank weiss oder wissen muss, dass sie der Gesuchsgegnerin zustehen, als Sicherung für die Forderung der Gesuchstellerin von OeS 40'000'000, nebst Zins zu 10 % seit dem 10.12.1993."
Das Betreibungsamt Chur vollzog den Arrest am 17. Dezember 1993, was es der Bank X. noch am gleichen Tag im Sinne von Art. 99 SchKG (Formular Nr. 9) anzeigte.
In der zur Prosequierung eingeleiteten Betreibung Nr. y des Betreibungsamtes Chur schlug die Y. Ltd. am 13. Januar 1994 Recht vor.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 teilte die Bank X. dem Kreispräsidenten von Chur mit, dass Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 137'307.- gesperrt worden seien.
Am 23. Dezember 2003 stellte die Bank Z. das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt die Bank S. (vormals Bank X.) am 12. Januar 2004 aufforderte, die bei ihr vorhandenen Vermögenswerte (Aktienzertifikate, Depots, Konti usw.) aufzulisten. Die Bank S. erklärte mit Schreiben vom 20. Februar 2004, dass wegen einer "Panne" die Kontoguthaben sich verringert hätten und dem Depot Wertschriften und Münzen hätten entnommen werden können. Im Depot befänden sich nur noch die 710 Anteile O. (ohne Handelswert) und die Konti wiesen noch Vermögenswerte von Fr. 1'477.90, USD 458.11 und EUR 109.14 auf.
Das Betreibungsamt vollzog am 16. März 2004 die Pfändung, wobei die von der Bank S. im Schreiben vom 20. Februar 2004 deklarierten Vermögenswerte mit Beschlag belegt wurden.BGE 130 III 665 (666)
BGE 130 III 665 (667)1.3 Mit Eingabe vom 2. April 2004 erhob die Bank Z. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und verlangte, das Betreibungsamt anzuweisen, unter Berücksichtigung aller arrestierten Vermögenswerte und Forderungen gegenüber der Bank S. nach aktuellem Wert eine neue Pfändungsurkunde auszustellen.
Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde am 10. Mai 2004 ab.
Die Bank Z. nahm diesen Entscheid am 14. Mai 2004 in Empfang.
(...)
BGE 130 III 665 (668)Die Kontokorrentguthaben der Arrestschuldnerin gegenüber der Bank S. sind nach dem Gesagten in der arrestierten Höhe in die Pfändungsurkunde aufzunehmen. Gleichzeitig wird in der Rubrik "Bemerkungen" in geeigneter Form auf die Erklärungen der Bank zum gegenwärtigen Stand der Konten hinzuweisen sein.
BGE 130 III 665 (669)3.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet das Gesagte, dass eine Pfändung der hinterlegten Wertschriften und Münzen nur in dem auf den Konten der Arrestschuldnerin bei der Bank S. tatsächlich noch vorhandenen Umfang in Frage kommt. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.BGE 130 III 665 (669)