Im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung wurde X. am 3. Juli 2003 in die Psychiatrische Klinik A. eingewiesen. Ihr Gesuch um Entlassung wurde am 27. August 2003 abgelehnt. Die anschliessenden Rechtsmittelverfahren blieben ohne Erfolg (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5C.218/2003 vom 4. Dezember 2003).
Nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils stellte X. am 16. Dezember 2003 ein Gesuch um sofortige Aufhebung derfürsorgerischen Freiheitsentziehung und Entlassung aus der Klinik. Das Gesuch wurde mit Urteil vom 18. Juni 2004 kantonal letztinstanzlich abgewiesen. Die dagegen eingereichten Rechtsmittel wies das Bundesgericht ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteile 5P.317/2004 und 5C.171/2004 vom 1. November 2004).
Am 30. Juni 2004 verlangte X. erneut ihre Entlassung. Der Gemeinderat G. trat auf ihr Gesuch nicht ein. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. X. hat das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. August 2004 wiederum vor Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.