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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
100. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Berufung)
 
 
5C.171/2004 vom 1. November 2004
 
 
Regeste
 
Art. 397f ZGB; fürsorgerische Freiheitsentziehung; kantonales Verfahren vor Gericht.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 130 III 734 (734)Im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung wurde X. am 3. Juli 2003 in die Psychiatrische Klinik A. eingewiesen. Ihr Gesuch um Entlassung vom 16. Dezember 2003 wurde am 18. Juni 2004 kantonal letztinstanzlich abgewiesen. Die von ihr dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde (5P.317/2004) blieb erfolglos. Die gleichzeitig eingelegte Berufung weist das Bundesgericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintritt.
 
 
Erwägung 2
 
2.2.1 Gemäss Art. 397f Abs. 1 ZGB entscheidet das Gericht in einem einfachen und raschen Verfahren. Zur Untersuchungsmaxime sagt diese Bestimmung - ihrem Wortlaut nach - nichts, doch nehmen Lehre und Rechtsprechung an, im kantonalen Verfahren der gerichtlichen Beurteilung gelte von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt müsse von Amtes wegen festgestellt werden. Begründet - wenn überhaupt - wird diese Auffassung teils unter Hinweis auf die Materialien, teils aber auch mit dem Wesen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (aus derBGE 130 III 734 (734) BGE 130 III 734 (735)Rechtsprechung: BGE 107 II 314 E. 2 S. 316/317; Urteil 5P.476/2000 vom 30. Januar 2001, E. 3c; aus der Lehre: GEISER, Basler Kommentar, 2002, N. 2 Abs. 3, und SPIRIG, Zürcher Kommentar, 1995, N. 8, je zu Art. 397e ZGB; RAEMY, Verfahrensrechtliche Aspekte der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Kanton Freiburg, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 1993 S. 256, 262; IMHOF, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg i.Ue. 1999, Bern 1999, S. 210, mit Hinweisen).
2.2.3 Die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (z.B. BGE 114 II 200 E. 2b S. 201; Urteil 5C.167/1999 vom 18. Oktober 1999, E. 1b nicht publ. in BGE 125 III 401; Urteil 5C.299/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2b/aa nicht publ. in BGE 128 III 161; Urteil 5C.153/2002 vom 16. Oktober 2002, E. 3.1.1, zusammengefasst in: ZVW 2003 S. 153).BGE 130 III 734 (735) BGE 130 III 734 (736)Die verwaltungsgerichtliche Abweisung der von der Berufungsklägerin gestellten Editionsbegehren beruht auf vorweggenommener Beweiswürdigung. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde musste abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl. E. 3.3 des Beschwerdeurteils 5P.317/2004). Die Untersuchungsmaxime ist daher nicht verletzt.BGE 130 III 734 (736)