Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: 6. Mit der Anschlussberufung macht der Kläger geltend, eine ...
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65. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X.Y. AG gegen A. (Berufung)
4C.77/2007 vom 26. Juni 2007
Regeste
Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; Kündigung gegenüber einem gewählten Arbeitnehmervertreter.
Sachverhalt
A. (Kläger) war vom 1. April 1989 bis zum 30. September 2001 als Projektleiter bei der B. tätig. Per 1. Oktober 2001 trat er in die im Rahmen der Entstehung der X. (beziehungsweise des Zusammenschlusses der B. mit anderen Unternehmen) gegründete X.Y. AG (Beklagte) über. Am 9. Juli 2004 kündigte diese das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger auf den 31. Oktober 2004. Mit der Kündigung bot die Beklagte dem Kläger die vorzeitige Pensionierung nach einem im Zusammenhang mit der Entstehung der X. vereinbarten Sozialplan an, worauf der Kläger am 1. November 2004 pensioniert wurde. Der Kläger focht die Kündigung mit Blick auf Art. 336 Abs. 2 lit. b OR als missbräuchlich an, da er im Zeitpunkt der Kündigung Mitglied der Mitarbeitervertretung war. Ausserdem waren sich die Parteien uneinig über den Umfang der gemäss Sozialplan geschuldeten Leistungen.
Der Kläger gelangte an das Arbeitsgericht Baden und verlangte von der Beklagten zusätzliche Leistungen mit Blick auf die vorzeitige Pensionierung und Fr. 54'366.- als Pönale wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Obergericht des Kantons Aargau, an welches das Verfahren überwiesen wurde, hiess die Klage mit Bezug auf die gemäss Sozialplan geschuldeten Leistungen gut und wies die Klage im Übrigen ab. Nachdem die Beklagte dieses Urteil beim Bundesgericht mit Berufung angefochten hatte, erhob der Kläger Anschlussberufung und hielt an seiner Entschädigungsforderung wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung fest.