22. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_210/2008 vom 14. November 2008 | |
Regeste | |
Art.125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; angemessene Altersvorsorge.
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Sachverhalt | |
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4.2 Die Rechtsprechung hat sich bisher zu keiner konkreten Berechnungsmethode äussern müssen und jeweilen auf Antrag des unterhaltspflichtigen Ehegatten lediglich geprüft, ob der Einbezug eines regelmässig eher bescheidenen Betrags in den Bedarf des nicht oder nur teilweise erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu beanstanden sei. Nach einer ersten Berechnungsart ist der Lebensunterhalt als Einkommensersatz zu betrachten und in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. Darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Statt des Lebensunterhalts verwendet eine andere Methode als Berechnungsgrundlage das hypothetische Bruttoerwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung erzielen könnte, wenn die ehebedingten Nachteile nie bestanden hätten und nach der Scheidung nicht weiter bestehen würden. Im Sinne einer dritten Lösung wird vorgeschlagen, minimale AHV-Beiträge in den Bedarf bei einer erwerbslosen berechtigten Partei einzubeziehen und nach Ermessen geschätzte Beiträge an die berufliche ![]() ![]() | |
4.4 Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. ![]() ![]() | |
4.5 Das Obergericht ist nicht vom Standard ausgegangen, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe zuletzt gemeinsam gelebt haben (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Es hat die Altersvorsorge auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens von Fr. 8'500.- berechnet statt auf der Grundlage der massgeblichen Lebenshaltung zwischen Fr. 3'740.- und Fr. 4'460.- monatlich. Dass allein der betragsmässige Unterschied in der Berechnungsgrundlage zu einer offensichtlich unbilligen Festlegung des Vorsorgeunterhalts und damit des zuerkannten Unterhaltsbeitrags führt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Einwände des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt begründet. ![]() |