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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
5. In güterrechtlicher Hinsicht ist streitig, wie Schulden z ...
6. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Beschw ...
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32. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_733/2009 vom 10. Februar 2010
 
 
Regeste
 
Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle.
 
Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens; Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 136 III 209 (210)X. (Beschwerdeführer) und Y. (Beschwerdegegnerin) heirateten 1982. Sie wurden Eltern zweier Söhne. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X. GmbH. Zwischen 1984 und 1998 wurde das Gewerbe als Einzelfirma betrieben. Die Beschwerdegegnerin besorgte den Haushalt und betreute die Kinder. Sie arbeitete zusätzlich im Betrieb des Beschwerdeführers mit und führte das Büro und die Buchhaltung. Die Ehegatten reichten am 27. Mai 2003 ihr gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, die er nicht oder nur teilweise zahlte. Das Kreisgericht K. schied die Ehe der Parteien. In güterrechtlicher Hinsicht ordnete es an, dass der Beschwerdeführer einen Ausgleichsbetrag von Fr. 94'847.- an die Beschwerdegegnerin bezahlt, dass seine Versicherung den hälftigen Rückkaufswert aus mehreren Policen von Fr. 71'839.55 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin überweist und dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sie besitzt bzw. auf ihren Namen lautet, und die Schulden begleicht, die auf ihren Namen lauten. Das Kantonsgericht wies die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung ab, was die güterrechtliche Auseinandersetzung angeht. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht abweist, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
 
5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Wohnung im Eigentum des Beschwerdeführers steht, zu seiner Errungenschaft gehört, während der Ehe als Familienwohnung genutzt wurde und heute von ihm und seiner neuen Lebenspartnerin bewohnt wird. Die Wohnung hat einen gutachterlich festgelegten Verkehrswert vonBGE 136 III 209 (210) BGE 136 III 209 (211)Fr. 558'000.- (per März 2008) und ist mit Fr. 390'183.- (Stand Ende 2004) hypothekarisch belastet. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die geltend gemachten Investitionen beträfen den Zeitraum von Mai 2003 bis zum Wohnungsbrand im November 2006 (recte: 2005). Der Beschwerdeführer will die Investitionen heute auf den Brandschaden zurückführen. Das Vorbringen ist unlauter. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. November 2008 ausdrücklich festgehalten, dass die nach dem Brandfall vom 6. November 2005 vorgenommenen Investitionen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien, da sie grossmehrheitlich durch Versicherungsleistungen hätten gedeckt werden können. Er hat diesen Standpunkt bereits in seiner erstmaligen Darstellung, er habe 2005 Hypotheken erhöht und die Mittel in die Wohnung investiert, vertreten und in seiner Zusammenstellung der Renovationskosten vom Mai 2003 bis November 2006 über Fr. 127'092.60 bekräftigt, dass nicht aufgeführt sei, was nach dem Brandfall renoviert und erneuert worden sei. Die eingegangene Schuld und die Investition der aufgenommenen Mittel stehen in tatsächlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Brandfall, so dass daraus rechtlich nichts abgeleitet werden kann (vgl. zum zufälligen Untergang eines Vermögenswertes: STECK, in: FamKommentar Scheidung, 2005, N. 8 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen).
5.5 Gegen den Anteil der Investitionen, die die kantonalen Gerichte berücksichtigt haben, wendet der Beschwerdeführer inBGE 136 III 209 (213) BGE 136 III 209 (214)tatsächlicher Hinsicht nichts ein. Die Annahme, rund Fr. 67'000.- der Investitionen seien wertsteigernd gewesen, kann das Kantonsgericht willkürfrei auf die angeführten Belege stützen, ergibt sich aber auch indirekt aus den Steuerschätzungen vor den Investitionen (2002/2004: Fr. 516'000.-) und nach den Investitionen (2006: Fr. 577'000.-). Die Bewertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann insgesamt nicht beanstandet werden.
6.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, bei Sachgesamtheiten wie Geschäftsbetrieben würden die Aktiven und Passiven im Rahmeneiner Gesamtbewertung auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmt. Das sei mit einer Expertise vom 7. August 2008 gemacht und dabei ein Unternehmenswert per Ende 2007 von Fr. 75'000.- festgestellt worden. Gemäss Expertise seien künftige Veränderungen des Nettoumlaufvermögens in der Bewertung mitberücksichtigt und damit auch die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers gegenüber seiner Firma. Die Firma sei unbestritten seiner Errungenschaft zuzuordnen. Diese Schuld könne demnach dort nichterneut in Abzug gebracht werden, weil sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sonst doppelt berücksichtigt würde. Inhaltlich übereinstimmend hat das Kreisgericht erwogen, in der (zukunftsorientierten) Bewertung des Gutachtens sei die geltend gemachte Kontokorrentschuld enthalten und damit nicht mehr abziehbar. Anlass zur Stellung von Ergänzungsfragen und weiteren Beweisanträgen hätte somit bereits der kreisgerichtliche Entscheid gegeben und nicht erst der inhaltlich gleichlautende Entscheid des Kantonsgerichts. Die vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge lassen sich deshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf Art. 99 Abs. 1 BGG stützen. Danach dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz - hier: des Kantons- und nicht des Kreisgerichts - dazu Anlass gibt (vgl. BGE 135 III 121 E. 3 S. 124). Es ist zudem nicht dieBGE 136 III 209 (214) BGE 136 III 209 (215)Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 384; BGE 135 III 31 E. 2.2 S. 33).
6.2.2 Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 III 152 E. 3c S. 155). Letzternfalls ist der Jahresabschluss, der normalerweise auf Fortführungswerten und damit Preisen des Beschaffungsmarktes (abzüglich notwendige Abschreibungen) beruht, auf Liquidationswerte, d.h. auf Preise des Veräusserungsmarktes umzustellen (vgl. CARL HELBLING, 25 Grundsätze für die Unternehmensbewertung, in: DerBGE 136 III 209 (215)BGE 136 III 209 (216)Schweizer Treuhänder [ST] 76/2002 S. 735 ff., 738 Ziff. 10). Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 16 zu Art. 211 ZGB, und BADDELEY, L'entreprise dans le contexte du droit matrimonial, FamPra.ch 2009 S. 289 ff., 302 ff., je mit Hinweisen).
6.2.3 In der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden (vgl. KIM LUDVIGSEN, Wie bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004S. 1285 ff.). Anerkannt ist der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller Bewertungsfaktoren. Die Vergangenheit liefert nur Erfahrungswerte. Wichtig, aber auch schwierig ist die Einschätzung der Zukunft, d.h. die Schätzung, ob die Zahlenreihe gleichbleibend, steigend oder sinkend ist (vgl. HELBLING, a.a.O., S. 736 Ziff. 6). Im Ehegüterrecht hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wird und dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güter- oder erbrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern wird (BGE 125 III 1 E. 5c S. 6 f.). Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls kann der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert insoweit dahinfallen. Nichts Abweichendes zeigt die Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht. Der Fortführungswert ist in der Regel ebenfalls unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen, wobei die Gewichtung von den konkreten Gegebenheiten abhängt. Namentlich bei kleinen und mittleren Unternehmen kann davon jedoch abgewichen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum Vorrang des Ertragswertes abgeleitet (vgl. ANDREAS FLÜCKIGER, Richtlinien des Bundesgerichts für die Aktienbewertung, ST 77/2003 S. 263 ff., 265 Ziff. 2.3). Weitergehend kommtder Bundesrat in seinem Bericht vom 1. April 2009 betreffendBGE 136 III 209 (216) BGE 136 III 209 (217)"Unternehmensbewertung im Erbrecht" zum Schluss: Verkehrswert ist Ertragswert, richtet sich der Wert doch danach, was das Unternehmen künftig einbringen wird (vgl. PAUL EITEL, Unternehmensbewertung im Erbrecht - ein Bericht des Bundesrats, Jusletter vom 8. Juni 2009, Rz. 7; Unternehmensbewertung im Erbrecht. Bericht des Bundesrates vom 1. April 2009, http://www.bj.admin.ch unter Startseite/Dokumentation/Berichte [besucht am 10. Februar 2010]).
6.2.5 Die im Gerichtsgutachten verwendete "Discounted Cash Flow"-Methode ist als gewinnorientierte Bewertungsmethode anerkannt.Die Abschätzung der Zukunftsentwicklung setzt voraus, dass verlässliche und objektive Wirtschaftszahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Investitionsplanungen) für den Zeitraum nach dem Bewertungsstichtag vorhanden sind (vgl. LUDVIGSEN, a.a.O., S. 1286 ff. Ziff. 2.3.2 und S. 1290 Ziff. 4.2). Daran kann es bei kleinen und mittleren Unternehmen fehlen, weshalb die "Discounted Cash Flow"-Methode nicht empfohlen wird (vgl. MICHAEL LEYSINGER, Unternehmensbewertung und Steuern für KMU, 4. Aufl. Solothurn 2006, S. 90 f. Ziff. 3.2) und eine Bewertung nach der sog.BGE 136 III 209 (217) BGE 136 III 209 (218)Praktikermethode vorgezogen wird, die den Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und den Verkehrswert mit der Formel "(1 x Substanzwert + [2 x Ertragswert]) : 3" errechnet (vgl. CARL HELBLING, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl. Düsseldorf 1998, S. 132 und 167). Dass ausreichende Grundlagen für die Anwendung der "Discounted Cash Flow"-Methode bei der Firma X. GmbH gefehlt hätten, wird nicht geltend gemacht. Ob der Liquidationswert allenfalls höher als der Ertragswert wäre, muss mangels Weiterziehung des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin letztlich offenbleiben. Die Bewertung der Firma auf der Grundlage des zukünftig zu erwartenden Ertrags kann insgesamt nicht beanstandet werden.
6.3.2 Die Bewertung der zur Errungenschaft gehörenden Firma ist von der Bewertung anderer Vermögensgegenstände der Errungenschaft des Beschwerdeführers zu unterscheiden. Während bei der Firma der Stand der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist, gilt für gewöhnliche Forderungen und Schulden die Regel, dass sich die Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem BestandBGE 136 III 209 (218) BGE 136 III 209 (219)grundsätzlich nicht mehr verändert (E. 5.2 hiervor). Daraus folgt, dass der im Gutachten per Ende 2007 bilanzierten Forderung der Firma von Fr. 213'923.- gegen den Beschwerdeführer nicht zwingend eine Schuld des Beschwerdeführers in gleicher Höhe entsprechen muss und hier auch nicht entspricht. Denn wenige Monate vor Einreichung des Scheidungsbegehrens am 27. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer seine Schuld gegenüber der Firma noch mit Fr. 41'575.- angegeben. Während des Scheidungsverfahrens ist die Schuld auf Fr. 151'195.-, dann auf Fr. 199'076.- bis schliesslich auf die bilanzierte Forderung von Fr. 213'923.- Ende 2007 angewachsen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Errungenschaft sei mit einer Schuld gegenüber der Firma in der Höhe von Fr. 213'923.- belastet, findet bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes keine Stütze in den Akten.
6.4 Die kantonalen Gerichte haben es abgelehnt, die Forderung der Firma X. GmbH gegen den Beschwerdeführer als dessen Errungenschaftsschuld zu berücksichtigen. Sie sind davon ausgegangen, in der Bewertung der Firma seien künftige Veränderungen desBGE 136 III 209 (219) BGE 136 III 209 (220)Nettoumlaufvermögens mitberücksichtigt worden und damit auch die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers bei der Firma. Der Beschwerdeführer rügt diese Beurteilung als offensichtlich falsch.
6.4.2 Das Gerichtsgutachten führt die Forderung "Kontokorrent X." mit Fr. 213'923.- im Umlaufvermögen unter den Aktiven auf. Es erachtet die Forderung der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer als werthaltig in der Annahme, der Beschwerdeführer werde seine Kontokorrentschuld gegenüber der Firma gemäss der im November 2007 unterzeichneten Vereinbarung mit dem kantonalen Steueramt in jährlichen Raten von Fr. 15'000.- bis zum Betrag von Fr. 50'000.- (per 31. Dezember 2017) reduzieren können. Die Vereinbarung mit dem Steueramt steht fraglos vor dem Hintergrund des zulässigen Abzugs für Zinsen auf Privatschulden des Beschwerdeführers gegenüber der eigenen Firma. Auf Grund dieser Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Forderung der Firma langfristig (nach 2017) und wegen der Möglichkeit und Zulässigkeit der Steuerersparnis wohl überhaupt nicht zurückzahlen wird. Betriebswirtschaftlich mag auch dieser Teil der Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer als werthaltig BGE 136 III 209 (220) BGE 136 III 209 (221)bezeichnet werden, güterrechtlich ist eine derart unsichere oder zweifelhafte Forderung hingegen abzuschreiben. Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht eine entsprechende Schuld von Fr. 50'000.- oder hiervon Fr. 41'575.- (E. 6.3 hiervor) der Errungenschaft zu belasten. Die Beträge heben sich wechselseitig auf (vgl. zur güterrechtlichen Bewertung von Forderungen und Schulden: Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.1, in: FamPra.ch 2005 S. 125 mit Hinweisen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 20 und 24, und STECK, a.a.O., N. 13, je zu Art. 211 ZGB).
6.4.3 Zum gleichen Ergebnis führt eine Beurteilung der Bilanz unter dem Blickwinkel des Liquidationswertes, der als Wertuntergrenze der Firma gilt, unabhängig davon, ob die Firma tatsächlich liquidiert oder fortgeführt wird (E. 6.2.4 hiervor; vgl. zur Liquidationsbilanz und den Bewertungen: KÄFER, Berner Kommentar, 1981, N. 443 ff. zu Art. 960 OR; ausführlich: RUDOLF LANZ, Kapitalverlust, Überschuldung und Sanierungsvereinbarung, 1985, S. 113 ff., mit Hinweisen). Der Gerichtsgutachter hat den Fortführungswert bestimmt und deshalb auch eine Fortführungsbilanz erstellt. Von einer tatsächlichen Fortführung der Firma gilt es auch unter dem Blickwinkel der Ermittlung von Liquidationswerten auszugehen, ist doch die Firma die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers als Firmeninhaber und seiner Lebenspartnerin als Teilzeitangestellten mit entsprechenden Lohnbezügen von brutto Fr. 120'000.- bzw.Fr. 33'000.-. In Anbetracht dessen kann die Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer von Fr. 213'923.-, die der Gutachter als werthaltig bezeichnet hat (E. 6.4.2 soeben), in der Liquidationsbewertung berücksichtigt bleiben. Überschlagsmässig wäre somit bei Aktiven von Fr. 273'716.- abzüglich Fremdkapital von Fr. 140'122.- von einem Liquidationswert von rund Fr. 133'000.- auszugehen. Die Berechnung zeigt, dass die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers von Fr. 41'575.-, die seine Errungenschaft belasten soll, mit dem gutachterlich festgelegten Verkehrswert von aufgerundet Fr. 75'000.- im Vergleich zum Liquidationswert von rund Fr. 133'000.- (selbst unter Einbezug von Liquidationskosten) berücksichtigt bzw. abgegolten ist.