Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: 2. Im vorliegenden Fall hat das Jugendgericht am 24. November 201 ... 3. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geis ... Erwägung 4 Erwägung 5 6. Zu berücksichtigen ist sodann, dass angesichts der zurzei ... 7. Der Beschwerdeführer erachtet die fürsorgerische Fre ... 8. Mit Bezug auf die Eignung der JVA als Einrichtung im Sinn von ... 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdef&u ...
A.a X. (geb. 17. August 1990) erkletterte am 10. Februar 2008 den Flachdachvorbau eines Solariums und gelangte durch ein Dachflächenfenster in das Innere der Liegenschaft. Dort verging er sich mehrmals an einer Prostituierten und tötete sie.
A.b Wegen dieser Taten erkannte das Jugendgericht X. namentlich des Mordes (Art. 112 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig und verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von vier Jahren. Ferner ordnete das Gericht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG eine in der Anstalt durchzuführende "ambulante Behandlung" der bei X. bestehenden psychischen Störung an.
B.a Am 7. Mai 2012 beantragte die Jugendanwaltschaft Aargau dem Bezirksamt A., X. nach Vollendung des 22. Altersjahres am 17. August 2012 in einer geeigneten und insbesondere gesicherten Einrichtung unterzubringen und ihn dort zu behandeln.
B.b Am 20. Juni 2012 verfügte das Bezirksamt über X. eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a ff. ZGB und ordnete die Überweisung des Betroffenen vom Massnahmenzentrum für junge Erwachsene in die Jugendvollzugsanstalt (JVA) A., Sicherheitstrakt (SITRAK) II sowie die dortige Zurückbehaltung an (Ziff. 1 und 2). Die Anstaltsleitung wurde angewiesen, X. seiner psychischen Beeinträchtigung entsprechend zu behandeln, resp. die bereits im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene laufende intensive persönlichkeitszentrierte und deliktorientierte forensische Psychotherapie weiterzuführen.
B.c Mit Urteil vom 6. August 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde von X. ab.
C. X. (Beschwerdeführer) hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die JVA A. anzuweisen, ihn aus der Anstalt zu entlassen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer erachtet die JVA als ungeeignete Anstalt. Zum einen sei eine deliktorientierte Behandlung erst in etwa 18 Monaten möglich. Zum andern erweise sich das von der Rechtsprechung des EGMR gesetzte zumutbare Mass von sechs Monaten in dieser ungeeigneten Einrichtung bereits als überschritten. Die weitere Zurückbehaltung in der JVA verletze daher auch insoweit Art. 31 BV und Art. 5 EMRK.