83. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Beschwerde in Zivilsachen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5A_172/2016 vom 19. August 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regeste | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GebV SchKG; Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger; Gebühr für die Protokollierung.
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Sachverhalt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.a Am 25. Februar 2015 erklärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) beim Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt den Rückzug der von ihr gegen A. angehobenen Betreibungen (u.a. Nr. x). Sie ersuchte um Löschung dieser Betreibungen im Register. Das Betreibungsamt teilte der SVA am 3. März 2015 mit, dass dem Begehren um Löschung der Betreibung Nr. x entsprochen worden sei. Der Abschluss des Verfahrens sei in den Registern mit "A [sic!] = Erledigt durch Abstellung" protokolliert. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG werde Dritten keine Kenntnis von dieser Betreibung gegeben. Das Betreibungsamt verfügte zudem folgende Kosten:
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