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Regeste
Aus den Erwägungen:
7. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz d ...
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33. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
4A_692/2015 vom 1. März 2017
 
 
Regeste
 
Art. 104 OR; Verzugszins auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung.
 
 
BGE 143 III 206 (207)Aus den Erwägungen:
 
BGE 143 III 206 (208)Dem ist zuzustimmen. Auch wenn der Kostenvorschuss zweckgebunden ist und der Zins daher nicht dazu dient, den Nachteil auszugleichen, dass das Kapital nicht ertragsbringend genutzt werden kann (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22), ist der gesetzliche Verzugszins für die zeitweilige Vorenthaltung des Betrages zu bezahlen. Denn unbesehen darum, ob die Verzögerung in der Ausführung der Mängelbehebung am Werk als Schaden ersatzfähig wäre, ist der gesetzliche Verzugszins auf der vorzuschiessenden Geldleistung mit Eintritt des Verzugs - d.h. vom Zeitpunkt der Inverzugsetzung bis zur Leistung des Kostenvorschusses - nach Art. 104 Abs. 1 OR zu bezahlen. Dass der Verzug vorliegend spätestens mit der Klageeinleitung eingetreten ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. (...)BGE 143 III 206 (208)