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Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Bezirksgericht Arbon hat das am 21. März 2015 in Rech ...
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7. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_412/2018 vom 23. Oktober 2018
 
 
Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe.
 
 
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 145 III 36 (37)A.
A.a Obwohl er bereits seit 1960 mit C. verheiratet war, vermählte sich A.A. (geb. 1935) 1986 in U. mit B.A. (geb. 1947).
A.b Ab dem 9. September 2008 war zwischen den Parteien in der Schweiz ein Scheidungsverfahren hängig.
Mit Urteil vom 20. Juli 2009 wurde A.A. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 16'700.- an seine Ehefrau verpflichtet. Er rekurrierte dagegen erfolglos an das Obergericht des Kantons Thurgau; dessen Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Ab dem 18. Juni 2013 wurde das Scheidungsverfahren wegen eines in Italien geführten Eheungültigkeitsprozesses sistiert.
A.c Das Tribunale Ordinario di Roma erklärte mit Entscheid vom 16. Januar 2015 die Ehe zwischen A.A. und B.A. für nichtig. DasBGE 145 III 36 (37) BGE 145 III 36 (38)Berufungsgericht (Corte d'Appello di Roma) bestätigte dieses Ergebnis mit Urteil vom 16. März 2016.
A.d Mit Entscheid vom 26./29. Mai 2017 anerkannte das Bezirksgericht Arbon das Urteil des Tribunale Ordinario di Roma und schrieb das bei ihm hängige Ehescheidungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Weiter stellte es fest, dass die am 20. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen Massnahmen mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens für die Zukunft (ex nunc) dahinfielen.
B. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen von A.A. erhobene Berufung ab. Es hielt in seinem Entscheid vom 8. März 2018 fest, der erstinstanzliche Entscheid sei mit Bezug auf die Anerkennung des Urteils des Tribunale Ordinario di Roma und die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit seit dem 24. November 2017 rechtskräftig und die vorsorglichen Massnahmen fielen mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens am 24. November 2017 für die Zukunft (ex nunc) dahin.
C. A.A. (Beschwerdeführer) erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Feststellung, dass er B.A. keine Unterhaltszahlungen schulde und dass die am 20. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die Vergangenheit (ex tunc), eventualiter ab dem 21. März 2015 (Datum der Rechtskraft des Urteils des Tribunale Ordinario di Roma) dahingefallen seien. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
 
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich das Tribunale Ordinario di Roma auch zumBGE 145 III 36 (38) BGE 145 III 36 (39)nachehelichen Unterhalt geäussert und eine diesbezügliche Unterhaltsberechtigung verneint. Dabei übersieht er, dass es hier nicht um nachehelichen Unterhalt geht, sondern um die bis zum Abschluss des Verfahrens geltenden Wirkungen der für ungültig erklärten Ehe. Damit hat sich das Tribunale Ordinario di Roma aber unbestrittenermassen nicht befasst und das italienische Urteil kann in dieser Hinsicht keine Wirkung entfalten.
Die italienische Republik hat das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; nachfolgend HUÜ) am 2. Oktober 1981 ratifiziert; dieses ist für Italien seit 1. Januar 1982 in Kraft. Das HUÜ findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben (Art. 1 HUÜ) und gilt namentlich auch im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe (vgl. Art. 8 Abs. 2 HUÜ). Für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend (Art. 4 HUÜ).
Hier geht es um ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 1 HUÜ. Die Ehefrau, die Unterhalt fordert, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb in dieser Beziehung schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.