Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Vor Bundesgericht ist die Festsetzung des vom Beschwerdefü ...
Erwägung 4
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
13. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021
 
 
Regeste
 
Art. 9 BV; Art. 229, 276 und 317 ZPO; Art. 176 ZGB; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 148 III 95 (96)A.
A.a A. (geb. 1963; Beschwerdeführer) und B. (geb. 1968; Beschwerdegegnerin) sind seit dem Jahr 1996 verheiratet. Sie sind die Eltern einer inzwischen volljährigen Tochter. Im März 2017 trennten sich die Ehegatten.
A.b Am 29. Mai 2017 ersuchte B. das Bezirksgericht Uster um die Regelung des Getrenntlebens. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 22. März 2019 ebenfalls vor dem Bezirksgericht hängig.
Mit Urteil vom 21. November 2019 entschied das Bezirksgericht über das Eheschutzgesuch. Dabei verpflichtete es soweit hier interessierend A. dazu, an B. Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'030.- zwischen dem 22. März und dem 31. Dezember 2017 sowie von Fr. 919.- im Monat zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 22. März 2019 zu bezahlen.
B. Gegen diesen Entscheid reichten beide Ehegatten Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. In Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. März 2021 setzte dieses den Ehegattenunterhalt auf Fr. 1'200.- im Monat ab dem 22. März 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens fest.
C. A. gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Dispositivziffer 1BGE 148 III 95 (96) BGE 148 III 95 (97)des Urteils des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Obergerichts im genannten Umfang aufzuheben und er selbst zu verpflichten, an die Ehefrau Ehegattenunterhalt im Umfang von monatlich Fr. 977.- von 22. März 2017 bis 31. Dezember 2018 und Fr. 83.- von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 zu bezahlen. Ausserdem sei festzustellen, dass seit dem 1. Januar 2020 keine Unterhaltspflicht mehr bestehe.
Die Angelegenheit wurde am 7. Dezember 2021 an einer Sitzung öffentlich beraten.
Das Bundesgericht hebt in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil teilweise auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
(Zusammenfassung)
 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtberücksichtigung der nach dem 22. März 2019 eingetretenen Tatsachen: Es gehe nicht an, diese Tatsachen (d.h. Lohnerhöhung der Beschwerdegegnerin ab 1. April 2019, Karriereschritt der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2021 sowie [hypothetischer] Mietertrag ab dem 1. Januar 2020),BGE 148 III 95 (97) BGE 148 III 95 (98)deren Berücksichtigung zu einem Wegfall oder zumindest einer wesentlichen Reduktion seiner Unterhaltspflicht führen würde, mit Hinweis auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens im Eheschutzverfahren nicht zu beachten. In der Folge legt er dar, wie der Unterhaltsbeitrag seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände festzusetzen ist. Das Obergericht hat nach Dafürhalten des Beschwerdeführers ausserdem übersehen, dass die Beschwerdegegnerin aktenkundig über kein zu versteuerndes Vermögen verfügt. Daher habe das Gericht deren Steuerlast falsch berechnet.
In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht habe die Art. 229 und 317 ZPO, mithin die zivilprozessuale Novenregelung, nicht bzw. falsch angewandt. Gleichzeitig sei dem Obergericht eine falsche Ermessensausübung vorzuwerfen, weil es rechtsrelevante Umstände grundlos nicht berücksichtigt habe. Mit diesen Vorbringen missachtet der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen kann (vgl. nicht publ. E. 2). Freilich rügt und begründet er auch, dass und weshalb das Obergericht die fraglichen Bestimmungen geradezu willkürlich angewandt habe (Art. 9 BV). Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Obergericht habe seine Kognition freiwillig und ohne Grund beschränkt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Eine Gehörsverletzung liege auch darin, dass die Vorinstanz bestimmte Beweise nicht abgenommen habe. Die Gehörsrügen erhebt der Beschwerdeführer indes einzig im Zusammenhang mit der und gleichsam als Anhang zur Willkürrüge; eine selbständige Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Folglich kommt der Rüge der Gehörsverletzung keine eigenständige Bedeutung zu und ist nachfolgend allein zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen willkürlich angewandt hat.
 
Erwägung 4
 
4.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere LösungBGE 148 III 95 (98) BGE 148 III 95 (99)ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; BGE 142 II 369 E. 4.3). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (Urteile 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 2; 5A_253/ 2020 vom 25. März 2021 E. 2.1).
4.3.1 Ist das Verfahren spruchreif, wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; BGE 140 III 450 BGE 148 III 95 (99) BGE 148 III 95 (100)E. 3.2). Zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens gehört auch die Berücksichtigung von (für den Ausgang des Verfahrens relevanten) Tatsachen und (tauglichen) Beweismitteln, welche eine Partei nach Massgabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e, Art. 229 und 317 ZPO) zulässigerweise in den Prozess einbringt.
Das vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angerufene Eheschutzgericht trifft die zur Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten nötigen Massnahmen, die über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus bis zu einer allfälligen Abänderung in Kraft bleiben. Das Eheschutzgericht führt das bei ihm hängige Massnahmeverfahren (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) auch dann ordentlich zu Ende, wenn zwischenzeitlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht worden ist. Einen Entscheid fällt es erst, wenn das Verfahren spruchreif ist, was den Einbezug sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel voraussetzt. Das Eheschutzverfahren findet seinen Abschluss dabei regelmässig spätestens mit der Eröffnung eines kantonalen Rechtsmittelentscheids (vgl. Art. 318 Abs. 2 ZPO), da eine allfällige Beschwerde in Zivilsachen den Eintritt von dessen formellen Rechtskraft grundsätzlich nicht hemmt (BGE 146 III 284 Regeste und E. 2). Anlass für eine Abänderung des Eheschutzurteils - sei dies durch das Eheschutz- oder durch das Scheidungsgericht - nach Art. 179 Abs. 1 ZGB (gegebenenfalls i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZPO) können dagegen nur Tatsachen oder Beweismittel bilden, die erst eingetreten oder verfügbar geworden sind, nachdem sie nicht mehr ins Verfahren auf Erlass der Eheschutzmassnahme eingebracht werden konnten, oder die während dieses Verfahrens zwar bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises aber nicht geltend gemacht worden sind (sog. echte Noven; BGE 143 III 42 E. 5.2; Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).
Das Gesagte mag im Einzelfall dazu führen, dass das Eheschutzgericht im Verfahren auf Erlass einer Massnahme Tatsachen zu berücksichtigen hat, die erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entstanden sind und sich auch nur während der Dauer dieses Verfahrens auswirken. Dies ist als Konsequenz einer möglichstBGE 148 III 95 (101) BGE 148 III 95 (102)prozessökonomischen Koordination von Eheschutz- und Scheidungsverfahren aber hinzunehmen (vgl. dazu sogleich E. 4.6). Ausserdem wird auf diese Weise sichergestellt, dass erlassene Eheschutzmassnahmen möglichst aktuell sind und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Ausserdem ist der Rückbezug eines Entscheids über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen auf einen Zeitpunkt vor Einreichung des Abänderungsgesuches nur sehr beschränkt möglich (BGE 111 II 103 E. 4 [zu aArt. 145 ZGB]; Urteil 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen; ZOGG, a.a.O., S. 58 Fn. 54, schlägt im vorliegenden Kontext indes eine weitergehende Rückwirkung vor).
Relevant ist schliesslich, dass die Praxis der kantonalen Höchstgerichte zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Übergang vom Eheschutz- zum Scheidungsverfahren unterschiedlich ist und verschiedene Kantone dem Beispiel des Kantons Zürich folgen, während andere zu der hier aufgezeigten Lösung neigen (vgl. HURNI, a.a.O., S. 712 Fn. 6; STALDER/VAN DE GRAAF, in: ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4a ff. zu Art. 276 ff. ZPO). Der unterschiedliche Umgang mit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren ist per se bedenklich (vgl. DUSS, in: FamPra.ch 2013 S. 198 ff., 203; STALDER/VAN DE GRAAF, a.a.O., N. 4d zu Art. 276 ZPO) und es gilt ihn auch deshalb zu vermeiden, um im Falle eines Zuständigkeitswechsels die Gefahr auszuschliesen, dass bestimmte Tatsachen nicht beachtet werden, weil sie nach der Praxis des einen Kantons im Eheschutz-, nach jener des anderen Kantons aber im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; ähnlich bereits BGE 143 III 42 E. 5.4 a.E.).
BGE 148 III 95 (102)
BGE 148 III 95 (103)4.7 Durch die schematische Nichtberücksichtigung bestimmter frist- und formgerecht vorgetragener Tatsachen im Verfahren auf Erlass von Eheschutzmassnahmen hat die Vorinstanz nach dem Ausgeführten dessen ordentlichen Abschluss verhindert und die relevante Rechtsprechung ohne überzeugende Begründung unberücksichtigt gelassen. Gleichzeitig hat sie die Novenregelung der Zivilprozessordnung missachtet, die keine Unterscheidung danach trifft, ob bestimmte Tatsachen vor oder nach der Rechtshängigkeit eines weiteren Verfahrens - hier des Scheidungsverfahrens - eingetreten sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich in seiner Begründung damit nicht als haltbar (vgl. vorne E. 4.1 sowie BGE 135 III 232 E. 2.4 a.E.; BGE 117 III 76 E. 7c). Hieran ändert nichts, dass die Lösung des Obergerichts in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestossen ist (vgl. die Hinweise in E. 4.6 hiervor und weiter BÄHLER, Eheschutz - ein spannungsgeladenes Summarverfahren, in: Schneller Weg zum Recht, Praktische Herausforderungen ausgewählter Summarverfahren, Eichel/Hurni/Markus [Hrsg.], 2020, S. 93 ff., 114; PELLATON, in: Droit matrimonial, Bohnet/Guillod [Hrsg.], 2016, N. 33 zu Art. 179 ZGB). Wohl gilt ein Entscheid, der sich auf Lehrmeinungen stützen kann, in der Regel nicht als willkürlich (BGE 127 III 232 E. 3a; BGE 122 III 439 E. 3b). Die zitierten Lehrmeinungen beschränken sich indes mit dem blossen Hinweis auf die in einzelnen Kantonen gepflegte Praxis, setzen sich aber nicht mit dem vorstehend aufgezeigten Verhältnis zwischen dem Novenrecht und den gesetzlich vorgesehenen Abänderungsverfahren auseinander (E. 4.3). Sie vermögen vorliegend daher keine weitere Bedeutung zu erlangen.