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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. (...) ...
Erwägung 3.4
Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
18. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
4A_394/2021 vom 11. Januar 2022
 
 
Regeste
 
Art. 40 VVG; betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs; Beweismass.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 148 III 134 (134)A. A. (Beschwerdeführer) war über sein Einzelunternehmen C. bei der B. AG (Beschwerdegegnerin) im Rahmen eines Kollektivkrankentaggeldversicherungsvertrags gegen die Folgen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit versichert. Mit Krankheitsmeldung vom 13. April 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit dem 4. April 2016 wegen Stress und Rückenschmerzen arbeitsunfähig sei.BGE 148 III 134 (134)
BGE 148 III 134 (135)Gestützt auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste leistete die Versicherung vom 18. April 2016 bis 31. Januar 2017 Taggelder im Betrag von Fr. 47'509.-. Nachdem sie Kenntnis darüber erlangt hatte, dass der Versicherte am 21. Mai 2016 anlässlich einer Taxifahrt eine Auffahrkollision verursacht hatte, trat sie mit Schreiben vom 14. März 2017 infolge betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG rückwirkend vom Vertrag zurück und forderte bereits ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 48'930.50 zurück. Der Versicherte bestritt die betrügerische Anspruchsbegründung.
B. Am 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 53'653.93 nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage, mit der sie begehrte, der Beschwerdeführer habe ihr Fr. 47'509.- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Urteil vom 1. Juni 2021 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab, hiess die Widerklage gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 47'509.- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. Januar 2020 zu bezahlen.
C. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben. Die Widerklageforderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 47'509.- nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2020 sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2017 für die verbleibenden 427 Tage ein Taggeld von Fr. 53'653.93 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)
 
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.BGE 148 III 134 (135) BGE 148 III 134 (136)Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 128 III 271 E. 2b/aa).
Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 144 III 264 E. 5.3; BGE 141 III 569 E. 2.2.1; BGE 130 III 321 E. 3.2).
In anderen Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Beweismass für die Täuschungsabsicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit reduziert sei (Urteile 4A_211/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1; 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2), oder dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb diese Beweiserleichterung nicht auch auf die vorliegende Konstellation [von Art. 40 VVG], namentlich für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungswille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen sei), Anwendung finden sollteBGE 148 III 134 (136) BGE 148 III 134 (137)(Urteil 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3 mit Hinweis auf JÜRG NEF, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], 2001, N. 57 zu Art. 40 VVG).
Gemäss Art. 40 VVG muss die Versicherung zwei Voraussetzungen nachweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten (nicht publ. E. 3.1) und zweitens die Täuschungsabsicht (nicht publ. E. 3.2). Hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen liegt eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt.
Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen (vgl. NEF, a.a.O., N. 59 zu Art. 40 VVG). Es gibt aber Konstellationen, bei denen ausnahmsweise eine Beweisnot bestehen kann. So lässt sich beispielsweise die Vortäuschung eines Diebstahls in aller Regel nicht strikt nachweisen (vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1), sodass sich in solchen Fällen das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch auf den objektiven Tatbestand von Art. 40 VVG bezieht.BGE 148 III 134 (137)