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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Bis am 31. Dezember 2022 galt gemäss Obligationenrecht wa ...
Erwägung 4
5. Mit Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligatione ...
7. (...) ...
9. Zu den Rechtsfolgen der Verletzung des Antragsrechts ist was f ...
Bearbeitung, zuletzt am 08.06.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
1. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Kehrichtbeseitigung A. AG gegen Einwohnergemeinde B. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
4A_380/2022 vom 30. Januar 2023
 
 
Regeste
 
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre.
 
Bei Verstoss gegen diese Vorgabe ist der entsprechende Generalversammlungsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig (E. 9).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 III 1 (2)A.
A.a Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 lud der Verwaltungsrat der Kehrichtbeseitigung A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) die Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung auf den 18. Juni 2020 ein. Es war vorgesehen, die Generalversammlung gestützt auf die damals geltenden Covid-19-Verordnungen auf schriftlichem Weg durchzuführen.
Dem Einladungsschreiben legte der Verwaltungsrat unter anderem die Traktandenliste samt seinen Anträgen sowie einen Stimmzettel bei. Traktandiert war unter Ziffer 6 eine Statutenrevision, wobei der Verwaltungsrat den Aktionären die zwei folgenden Anträge unterbreitete:
    6.1 Genehmigung Artikel 2 "Zweck"
    6.2 Genehmigung der übrigen Artikel
Die Aktionäre wurden eingeladen, ihre Stimme zu den Anträgen des Verwaltungsrats schriftlich bis spätestens am 17. Juni 2020 abzugeben, und zwar durch Setzen eines Kreuzes in einer der Rubriken "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".
A.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 gelangte die Einwohnergemeinde B. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) als Aktionärin der Beklagten an den Verwaltungsrat. Sie stellte "zu Handen der Generalversammlung vom 18. Juni 2020" unter anderem folgende Anträge:
    "1. Es sei die Statutenrevision zu verschieben auf eine der nachfolgenden ordentlichen Generalversammlungen.
    [...]
    3. Für den Fall, dass die Generalversammlung vom 18.06.2020 dem Verschiebungsantrag gemäss Ziff. 1 hiervor nicht folgt, sei der Antrag des Verwaltungsrats betreffend die Revision von Art. 9 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 9 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 36 und Art. 37 der Statuten abzuweisen."
Zur Begründung führte die Klägerin namentlich aus, dass einige Punkte der vorgeschlagenen Statutenrevision von den Aktionären noch zu diskutieren seien respektive diesbezüglich Klärungsbedarf bestehe. Diese notwendige Debatte könne nicht geführt werden, wenn die Generalversammlung auf dem Schriftweg abgehalten werde. Sie beantrage daher die Verschiebung dieses Traktandums.BGE 149 III 1 (2)
BGE 149 III 1 (3)Der Verwaltungsrat antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2020, dass es sich bei diesem Verschiebungsantrag um einen "Verfahrensantrag" handle. Beschlüsse über Verfahrensanträge lägen in der "Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden der Versammlung" und "nicht in der Kompetenz der Aktionäre". Er (der Verwaltungsrat) lasse die Aktionäre über diesen Antrag nicht abstimmen.
A.c Am 18. Juni 2020 fand die Generalversammlung in Abwesenheit der Aktionäre statt. Die Zweckänderung (Traktandum 6.1) wurde aufgrund eines erhöhten Quorums abgelehnt (975 Ja-Stimmen, 882 Nein-Stimmen, 36 Enthaltungen), während die Revision der übrigen Statutenbestimmungen (Traktandum 6.2) angenommen wurde (912 Ja-Stimmen, 882 Nein-Stimmen, 99 Enthaltungen).
B. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage ein. Sie begehrte, der Beschluss der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 betreffend Traktandum 6.2 ("Statutenrevision, Genehmigung der übrigen Artikel"), eventualiter hinsichtlich der Art. 9 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 9 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 36 und Art. 37, sei für ungültig zu erklären und aufzuheben, soweit dieser Beschluss nicht ohnehin nichtig sei. Das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft sei anzuweisen, die am 23. Juni 2020 erfolgte handelsregisterrechtliche Eintragung der Statutenrevision zu löschen.
Mit Entscheid vom 11. November 2021 hiess das Zivilkreisgericht die Klage gut und stellte fest, dass der Beschluss vom 18. Juni 2020 zu Traktandum 6.2 nichtig sei. Es kam zum Ergebnis, dass der Verwaltungsrat das Antragsrecht der Aktionäre übergangen und die Abstimmungsfragen nicht korrekt formuliert habe. Diese Rechtsverletzungen seien derart gravierend, dass ein Nichtigkeitsgrund gegeben sei (Art. 706b OR). Im Sinne einer "Eventualbegründung" erwog es, dass - selbst wenn Nichtigkeit verneint würde - der streitgegenständliche Beschluss jedenfalls zufolge erfolgreicher Anfechtung aufzuheben wäre (Art. 706 OR).
Die Beklagte focht diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab.
(...)
Das Bundesgericht weist die von der Beklagten erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab.
(Auszug)
 
BGE 149 III 1 (3) BGE 149 III 1 (4)Aus den Erwägungen:
 
Sie ist als Präsenzveranstaltung konzipiert. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Gesetz nicht vorgesehen, anders als bei anderen Gesellschaftsformen (so bei der Gesellschafterversammlung im Recht der GmbH: Art. 805 Abs. 4 OR; und bei der Generalversammlung der Genossenschafter: Art. 880 OR) und auch anders als in Bezug auf Verwaltungsratsbeschlüsse (Art. 713 Abs. 2 OR). Schriftliche Abstimmung auf dem Korrespondenzweg an Stelle der Beschlussfassung in der Generalversammlung ist demnach - selbst bei Einstimmigkeit - unzulässig (BGE 128 III 142 E. 3b; 71 I 383 E. 2a; 67 I 342 E. 3; vgl. immerhin Art. 727a Abs. 2 und 3 OR).
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände ("Traktanden") sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR).
 
Erwägung 4
 
    1 Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und
    ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
    a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
    b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
    2 [...] Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
In den Folgemonaten änderte der Bundesrat verschiedentlich die Covid-19-Verordnung 2 und dabei auch die Nummer dieses Artikels. Im Zeitpunkt der Einberufung der hier streitbetroffenen Generalversammlung am 6. Mai 2020 figurierte die Bestimmung mit identischem Wortlaut unter Art. 6b.
4.3 Mit Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurdeBGE 149 III 1 (5) BGE 149 III 1 (6)schliesslich die gesetzliche Grundlage für "Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften" geschaffen. Gemäss Art. 8 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte: auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form (lit. a); durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter (lit. b).
Diese (Gesetzes-)Norm war im hier relevanten Zeitraum noch nicht in Kraft.
Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung.
Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage.
Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3).
(...)
Ein derartiger Eingriff in die Aktionärsrechte kann nicht Gehalt von aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 respektive aArt. 27 Covid-19-Verordnung 3 gewesen sein. Mit diesen Verordnungen sollte vordringlich das Risiko einer Übertragung des Coronavirus vermindert werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2). Darunter können einzig Massnahmen und Einschränkungen fallen, welche im Dienst der Verhinderung der Virusverbreitung oder sonstwie der Bekämpfung und Bewältigung der Covid-19-Pandemie standen. Dies bedeutet in Bezug auf Generalversammlungen in erster Linie, dass zwecks Kontaktminimierung die physische Anwesenheit der Aktionäre entfallen musste. Inwiefern es zur Bewältigung der Pandemie hätte notwendig oder auch bloss hilfreich sein sollen, den Aktionären a priori zu verbieten, Anträge zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen auf schriftlichem Weg zu stellen, ist nicht erkennbar und könnte sich jedenfalls nicht auf den Schutzgedanken der Covid-19-Verordnungen stützen.
Das Recht auf schriftliche Antragstellung ist - entgegen der Beschwerdeführerin - kein "durch Richterrecht geschaffenes Novum", auch wenn zu dessen Wahrnehmung eventuell zunächst eine gegebenenfalls zu ergänzende Einladung verschickt werden muss: Das Obligationenrecht lässt es bereits seit Langem zu, dass die Aktionäre ihre Anträge vor der Generalversammlung schriftlich stellen (was auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt; E. 3.3). Dies hatte der Verordnungsgeber vor Augen, als er die Möglichkeit einführte, Generalversammlungen soweit möglich "auf schriftlichem Weg" durchzuführen ("par écrit"; "per scritto"). Die Vorinstanz schuf kein neues Recht, sondern wendete die damals geltenden Normen an.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte an den schriftlich durchgeführten Generalversammlungen unter dem Covid-19-Regime im Ergebnis nur über Anträge des Verwaltungsrats (und die Anträge jener Aktionäre, welche zufolge entsprechender Kapitalbeteiligung ein Traktandierungsbegehren mit damit verbundenem Antrag stellen konnten) abgestimmt werden können, nicht aber über Anträge der (übrigen) Aktionäre. Für eine solche Differenzierung gibt die Covid-19-Pandemie keine Rechtfertigung.
Der Standpunkt der Beschwerdeführerin würde sich in der vorliegenden Situation besonders stossend auswirken, begründete die Beschwerdegegnerin ihren Verschiebungsantrag doch mit dem Argument, dass betreffend das traktandierte Geschäft Diskussions- und Klärungsbedarf bei den Aktionären bestehe. Da diese Diskussion an der einberufenen schriftlichen "Covid-19-Generalversammlung" nicht möglich sei, stellte sie den Antrag auf Verschiebung dieses Traktandums. Der Verwaltungsrat liess in der Folge seinerseits diesen Verschiebungsantrag nicht zu und erklärt dies vor Bundesgericht nun unter Hinweis darauf, dass über diesen Verschiebungsantrag keine unmittelbare Diskussion an der (schriftlich durchgeführten) Generalversammlung hätte stattfinden können. Dass über seinen Antrag in der Sache ebenso wenig diskutiert werden konnte, übergeht er.
Nichts hindert den Verwaltungsrat im Übrigen daran, zu den schriftlichen Anträgen der Aktionäre ebenfalls schriftlich Stellung zu nehmen, gleich wie er zu mündlichen Anträgen in der physisch durchgeführten Generalversammlung mündlich Stellung nehmen könnte (vgl. FORSTMOSER/KÜCHLER, Schweizerisches Aktienrecht 2020, 2022, N. 13 zu Art. 699b OR). Worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Recht[s] des Verwaltungsrats zur Stellungnahme" sieht, ist nicht einzusehen.
In der Tat verliert das Stimmrecht deutlich an Tragweite, wenn es vom Verwaltungsrat darauf beschränkt wird, dessen eigenen Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen, ohne Gegenanträge zur Abstimmung zuzulassen (siehe bereits WALTER RENÉ SCHLUEP, Die wohlerworbenen Rechte des Aktionärs und ihr Schutz nach schweizerischemBGE 149 III 1 (9) BGE 149 III 1 (10)Recht, 1955, S. 154 f.; ferner BRIGITTE TANNER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 52 zu Art. 700 OR). Durch den Entzug sämtlicher Beschlussalternativen wird das Recht tangiert, den Willen unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. Dass aber das Stimmrecht durch aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 nicht beschränkt wurde, steht ausser Frage.
(...)
Gemäss Art. 706b OR können sich Beschlüsse der Generalversammlung auch als nichtig erweisen, so etwa, wenn sie das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte der Aktionärin entziehen oder beschränken (Ziff. 1). Neben den ausdrücklich aufgeführten schweren Mängeln primär inhaltlicher Natur können auch schwerwiegende formelle Mängel in der Beschlussfassung zur Nichtigkeit führen (BGE 137 III 460 E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Annahme von Nichtigkeit Zurückhaltung geboten. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit sind rechtswidrige respektive rechtswidrig zustande gekommene Generalversammlungsbeschlüsse vermutungsweise nur anfechtbar und nicht nichtig (BGE 147 III 126 E. 3.3.4.1 mit Hinweisen).
Wird einer Aktionärin im Einzelfall verweigert, einen Antrag einzubringen, geht die Doktrin von Anfechtbarkeit des damit zusammenhängenden Generalversammlungsbeschlusses aus. Einzelne Autoren halten dafür, dass eine generelle und dauernde statutarische Aufhebung oder Einschränkung des Antragsrechts nichtig sei (siehe zum Ganzen BÖCKLI, a.a.O., § 16 Rz. 161; STEFAN KNOBLOCH, DasBGE 149 III 1 (10) BGE 149 III 1 (11)System zur Durchsetzung von Aktionärsrechten, 2011, S. 450 f.; BERTRAND SCHOTT, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, 2009, § 10 Rz. 24-30).
Im Sinne einer Eventualbegründung verwies das Kantonsgericht auf die Erwägungen des Zivilkreisgerichts, wonach der Generalversammlungsbeschluss auch dann aufzuheben wäre, wenn Nichtigkeit verneint würde: Die Anfechtungsfrist nach Art. 706a Abs. 1 OR sei gewahrt worden. Ferner habe sich der Umstand, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zur Abstimmung gebracht worden sei, kausal auf den angefochtenen Beschluss über den verwaltungsrätlichen Antrag ausgewirkt ("Kausalitätserfordernis"). Der Beschluss wäre demzufolge - so das Kantonsgericht - auch zufolge erfolgreicher Anfechtung aufzuheben.
Die Nichtzulassung des Antrags als solche führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlusses, da erstens die Anfechtung der Aktionärin in einer solchen Konstellation eine hinreichende Handhabe bietet, um gegen die Verletzung ihres Rechts vorzugehen (sog. Subsidiarität der Nichtigkeitsfolge; anders etwa, wenn eine Aktionärin gar nicht erst an die Generalversammlung eingeladen wurde: BGE 137 III 460 E. 3.3.2), und - vor allem - zumal zweitens vorliegend die besonderen Gegebenheiten der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen sind. Es wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, das in der damaligen ausserordentlichen Lage im Einzelfall gewählte Vorgehen des Verwaltungsrats mit der Nichtigkeit des darauf beruhenden Generalversammlungsbeschlusses zu sanktionieren.BGE 149 III 1 (11)
BGE 149 III 1 (12)9.4 Somit ist der Generalversammlungsbeschluss vom 18. Juni 2020 betreffend Traktandum 6.2 in Gutheissung der Anfechtungsklage der Beschwerdegegnerin rückwirkend aufzuheben (vgl. BGE 147 III 126 E. 3.3.1; BGE 138 III 204 E. 4.1).
(...)BGE 149 III 1 (12)