17. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Kanton Zürich und Betreibungsamt der Region Maloja (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_794/2022 vom 9. Januar 2023 | |
Regeste | |
Art. 17, 274 und 275 SchKG; Art. 170 DBG; federführendes Betreibungsamt (Lead-Amt); Steuerarrest.
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Sachverhalt | |
A.a Gegen A. wurde am 27. Januar 2016 wegen Steuergefährdung und Wohnsitz im Ausland eine Sicherstellungsverfügung für die direkten Bundessteuern der Jahre 2005 bis 2009 sowie 2010 bis 2015 im Totalbetrag von Fr. 65'000'000.- erlassen. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung wurden in der Folge verschiedene Arrestbefehle erlassen und von den örtlich zuständigen Betreibungsämtern vollzogen.
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A.b Am 1. Juni 2021 erging ein weiterer Arrestbefehl bezüglich der direkten Bundessteuern über Fr. 65'000'000.-, mit welchem das Betreibungsamt der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt bezeichnet wurde. Gestützt darauf liess das Betreibungsamt rechtshilfeweise schweizweit Vermögenswerte von A. verarrestieren (Arresturkunde vom 16. September 2021).
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B. Das Kantonsgericht Graubünden wies die von A. gegen die Arresturkunde des Lead-Betreibungsamts vom 16. September 2021 erhobene Beschwerde am 13. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 ist A. an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Vorinstanz, auf seine Anträge betreffend die Wahl des Lead-Betreibungsamtes einzutreten und diese materiell umfassend zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 16. September 2021 rechtswidrig sei. Demzufolge sei das Betreibungsamt anzuweisen, alle auf der besagten Arresturkunde beruhenden Arreste unverzüglich aufzuheben bzw. deren Aufhebung anzuordnen.
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(...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
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(Auszug)
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2.1.1 In einem Parallelverfahren (Urteil KSK 19 50) verneinte die Vorinstanz die Nichtigkeit des für die Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 140'000'000.- ausgestellten Arrestbefehls durch das Lead-Betreibungsamt der Region Maloja. Gegen dieses kantonsgerichtliche Urteil vom 17. November 2020 gelangte der Betreibungsschuldner an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2022 abwies. Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision des Arrestrechts, welche einen einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraum bezweckte, kam es zum Schluss, dass der Arrestvollzug entsprechend durch die Schaffung eines Lead-Betreibungsamtes anzupassen sei.
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2.3.1 Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 148 I 104 E. 4.1; BGE 147 I 333 E. 1.6.1; BGE 141 I 172 E. 4.4.1). Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.2).
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2.3.3 Nicht unter die Aufgaben der Aufsichtsbehörden fällt die Beaufsichtigung der gerichtlichen Behörden wie z.B. des Arrestgerichts; diese gehören seit jeher nicht zum Kreis der Beaufsichtigten (BGE 32 I 604 f. E. 1; Urteile 5A_576/2010 vom 18. November 2010; 5A_647/ 2013 vom 27. Februar 2014 E. 4.2.1; 5A_103/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.4.3). So wie das Arrestgericht die gesetzliche Befugnis hat, einen Arrestbefehl zu erlassen (Art. 271 SchKG), gilt für die in Frage stehenden direkten Bundessteuern eine spezielle Regelung (Art. 170 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), wonach die kantonale Verwaltung für gefährdete Steuerforderungen jederzeit und ohne ein Gericht anrufen zu müssen, eine Sicherstellungsverfügung erlassen kann, die als Arrestbefehl gemäss Art. 274 SchKG gilt. Oft wird in der Praxis ein zusätzlicher Arrestbefehl ausgestellt, der die zu verarrestierenden Vermögenswerte bezeichnet und alle (weiteren) für die Arrestlegung notwendigen Angaben enthält (BGE 143 III 573 E. 4.1.1; FREY, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 2a zu Art. 169, N. 6 zu Art. 170 DBG). Zu erörtern ist im Folgenden, ob die Kritik des Beschwerdeführers auf dem Rechtsweg über das kantonale Gericht als Aufsichtsbehörde vorgebracht werden kann, welches zur Prüfung des Vollzugs des Arrests zuständig ist (BGE 143 III 573 E. 4.1.2; bereits BGE 32 I 604 E. 2).
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2.5.1 Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass der steueramtliche Arrestbefehl mit der Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes die "Nichtigkeitsschwelle nicht überschreitet" bzw. an keinem Nichtigkeitsgrund leidet, verlangt aber die Überprüfung der betreffenden Anordnung der Arrestbehörde. Zutreffend ist, dass aufgrund der steuerrechtlichen Sonderregelung die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 278 SchKG gegen den Arrestbefehl fehlt (Art. 170 Abs. 2 DBG). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Arrestbefehl nicht auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg überprüft werden kann, wie in der Lehre betreffend die Anordnung des Lead-Betreibungsamtes ausgeführt wird (BOLLER, a.a.O., S. 347, Fn. 44).
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2.5.4 Auf jeden Fall kann der betreffende Nichteintretensentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts auf einen Rekurs in Steuersachen keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz als kantonaler Aufsichtsbehörde schaffen, auf die hier angehobene Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG einzutreten und die durch die Arrestbehörde vorgenommene Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes - unabhängig davon, ob sie in der Sicherstellungsverfügung oder im Arrestbefehl erfolgt - eine Anordnung der Steuerbehörde darstellt, welche als Arrestbehörde fungiert. Daran ändert die Anrufung der Rechtsweggarantie nichts.
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2.6 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, soweit sie auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Rechtswidrigkeit der Arresturkunde vom 16. September 2021 festzustellen, bleibt mangels Begründung unbeachtlich.
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