Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Anlass zur Beschwerde bietet die Frage, ob der Entscheid betre ...
Erwägung 3.1
Erwägung 3.3
Bearbeitung, zuletzt am 12.10.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
31. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. Ltd. (in Liquidation) gegen D. LLP (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_925/2021 vom 2. März 2023
 
 
Regeste
 
Art. 256 Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2, Art. 166 ff. IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 III 249 (249)A. Am 11. August 2020 stellte die A. Ltd. beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Das Bezirksgericht anerkannte mit Urteil vom 18. November 2020 als ausländisches Konkursdekret eine von der "Riyadh Chamber" am 15. April 2020 ausgestellte und zertifizierte Urkunde in arabischer Sprache, welche in der deutschen Übersetzung den Titel "Handelsministerium, Auflösungsbekanntmachung einer Gesellschaft" trägt. Nachdem sich innert der mit dem Schuldenruf publizierten Eingabefrist keine Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet hatten, wurde mit Urteil vom 6. Januar 2021 auf die Durchführung eines Hilfskonkurses verzichtet.
B.
B.a Die D. LLP beantragte mit Gesuch vom 18. Februar 2021 beim Bezirksgericht Zürich die Revision, eventualiter die AufhebungBGE 149 III 249 (249) BGE 149 III 249 (250)gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO des Entscheids des Bezirksgerichts vom 18. November 2020.
(...)
B.c Das Bezirksgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2021 nicht ein und stellte fest, dass der Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 18. November 2020 sowie die entsprechenden Anweisungen dahin fallen. Der sich aus der Begründung ergebende Nichteintretensentscheid zum Antrag gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO wurde nicht in das Dispositiv des bezirksgerichtlichen Entscheids aufgenommen.
C.
C.a Am 8. Juli 2021 erhob die D. LLP Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und das (vermeintliche) Konkursdekret nicht anzuerkennen.
(...)
C.c Mit Urteil vom 12. Oktober 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und hob den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2021 auf. In Gutheissung des Antrags um Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO hob es das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2020 auf und wies das Gesuch um Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ab. Zudem hob das Obergericht auch den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 über den Verzicht auf die Durchführung eines Konkursverfahrens auf.
D.
D.a Die A. Ltd. ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. November 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021. Weder auf das Revisionsgesuch noch auf den Antrag um Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO sei einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.
(...)
(Auszug)
 
BGE 149 III 249 (250) BGE 149 III 249 (251)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 3.1
 
3.2.1 Das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wird durch einen Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG die ausländische Konkursverwaltung, der Gemeinschuldner oder ein Konkursgläubiger. Zur Frage, ob und welche Gesuchsgegner ins Recht zu fassen sind, äussern sich Art. 166 ff. IPRG nicht ausdrücklich (VOLKEN/RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 167 IPRG; vgl. auch BRACONI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 11 zu Art. 167 IPRG). Nach Art. 29 Abs. 2 IPRG, auf den Art. 167 Abs. 1 IPRG sinngemäss verweist, sind die Parteien, die sich dem Begehren widersetzen, im Anerkennungsverfahren anzuhören. Die Parteistellung bestimmt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG (SR 172.021); Parteistellung hat demnach, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 139 III 504 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 5A_87/2020 vom 7. Juli 2020 E. 2.2). Die sinngemässe Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IPRG schreibt dem Gericht jedoch nicht vor, sämtliche Personen, denen potentiell Parteistellung zukommen könnte, vor Erlass des Anerkennungsentscheides vorzuladen und anzuhören. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Art. 29 Abs. 2 IPRG vereinbar, wenn potentiell legitimierte Personen durch die in Art. 169 Abs. 1 IPRG vorgesehene Publikation des Anerkennungsentscheids informiert werden und sie Gelegenheit erhalten, ein Rechtsmittel dagegen zu erheben (BGE 146 III 247 E. 4.1.1; BGE 139 III 504 E. 3.2; Urteil B.144/1991BGE 149 III 249 (252) BGE 149 III 249 (253)vom 27. November 1991 E. 3, zit. in: BRACONI, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 IPRG; vgl. auch BGE 145 III 422 E. 4.2). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form eines nachträglichen Rechtsschutzes gegenüber dem unbestimmten Kreis potentiell in ihren Interessen betroffenen Personen vermeidet Vorladungen ins Ausland und entspricht einer einfachen und praktikablen Zweckrichtung des Anerkennungsverfahrens (BGE 146 III 247 E. 4.1.1; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 167 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 IPRG; BERTI/MABILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 167 IPRG; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 13 zu Art. 167 IPRG; HANISCH, Die Vollstreckung von ausländischen Konkurserkenntnissen in der Schweiz, AJP 1999 S. 25).
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1 Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Rolle der ausländischen Gemeinschuldnerin, vertreten durch eine ausländische Konkursverwaltung. Gesuchsgegner wurden keine bezeichnet. Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Arrestgläubigerin mit Blick auf die Rechtsfolgen der Anerkennung (Art. 170 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 199 und 206 SchKG) in ihren Interessen betroffen ist (vgl. Urteil 5P.150/1993 vom 1. Oktober 1993BGE 149 III 249 (253) BGE 149 III 249 (254)E. 4, zit. in: ZILTENER/SPÄTH, Die Anerkennung ausländischer Konkurse in der Praxis des Bezirksgerichts Zürich, ZZZ 2005 S. 56; DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 33; GILLIÉRON, a.a.O., S. 79; BREITENSTEIN, a.a.O., Rz. 280; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 167 IPRG). Nachdem das erstinstanzliche Anerkennungsverfahren ohne Gegenpartei durchgeführt wurde, hat die Erstinstanz am 20. November 2020 den Anerkennungsentscheid im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gemäss Art. 169 Abs. 1 IPRG wurde mit dem Schuldenruf verbunden. Eine Belehrung zur Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes in Form einer Beschwerde fehlte (vgl. BRACONI, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 IPRG; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 IPRG).
3.4.1 Zwar folgert die Lehre aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets je nach Parteikonstellation und Praktikabilität des Einbezugs eines weiten und teilweise unbekannten Kreises potentieller Gesuchsgegner als nichtstreitiges Einparteienverfahren oder als streitiges Zweiparteienverfahren ausgestaltet werden kann (vgl. BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 15 und 18 zu Art. 167 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 IPRG; DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 31 f.).BGE 149 III 249 (254) BGE 149 III 249 (255)Ein Teil der Lehre kategorisiert den Anwendungsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch danach, ob eine Gegenpartei in einem Verfahren wegen fehlender Eingrenzbarkeit der potentiellen Parteien nicht vorgängig angehört wurden (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 248 ZPO; ähnlich HÜSSER, a.a.O., S. 9 ff.). Eine ausdrückliche Zuordnung des Verfahrens um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zum - im Einzelnen umstrittenen - Katalog der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nehmen jedoch weder diese noch andere Stimmen in der Lehre ausdrücklich vor (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 35 zu Art. 248 ZPO; HÜSSER, a.a.O., S. 20 ff.; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 21 Rz. 28, 33; VON WERDT, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 49 ff. zu Art. 11 GestG; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 248 ZPO). Demgegenüber spricht sich ein Teil der Lehre ausdrücklich dagegen aus, das Verfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen (hinsichtlich Rechtslage vor BGE 139 III 504 E. 3.2, DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 31). Das Bundesgericht hat zwar im Hinblick auf die Kostenverteilung nach Art. 106 ff. ZPO im zweitinstanzlichen Verfahren eine gewisse Nähe des Verfahrens um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgestellt, da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine eigentliche Gegenpartei, sondern bloss die Erstinstanz gegenüber stand; es konnte die Qualifikation des erstinstanzlichen Verfahrens indes offenlassen (BGE 142 III 110 E. 3.3).
3.4.2 Das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist primär in Art. 167 ff. IPRG geregelt. Soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Entscheiden gemäss Art. 335-346 ZPO (Art. 335 Abs. 3 IPRG; BGE 139 III 504 E. 3.1; BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 167 IPRG; BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 2 in fine zu Art. 29 IPRG; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 IPRG). Das Gesetz enthält weder eine ausdrückliche Anordnung von Art. 256 Abs. 2 ZPO in diesem Verfahren, noch lässt die Einordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (anderes) summarisches Verfahren, in erster Linie geregelt im 5. Titel der ZPO, systematisch auf eine solche schliessen.BGE 149 III 249 (255) BGE 149 III 249 (256)Gegen eine Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO spricht auch, dass gemäss Lehre die Massnahmen des Vollstreckungsrechts auch dann ihren strittigen Charakter behalten und nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugerechnet werden, wenn nur eine Partei in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Schweiz, 1954, S. 7; FRIEDRICH, Die freiwillige Gerichtsbarkeit nach bernischem Recht, 1931, S. 4 f.). Namentlich werden gewisse Massnahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet, auch wenn z.B. bei einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 191 SchKG oder der Nachlassstundung gemäss Art. 293 ff. SchKG vorerst nur eine Partei einbezogen wird (GULDENER, a.a.O., S. 7 Fn. 36; HÜSSER, a.a.O., S. 5 f.; ROLAND STAEHELIN, Die systematische Darstellung der Behandlung der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit im schweizerischen Recht, 1941, S. 11). So wird im Insolvenzrecht auch einzig das Verfahren um einvernehmliche private Schuldenbereinigung als nichtstreitig im Sinne der freiwilligen Gerichtsbarkeit qualifiziert (zit. Urteil 5A_1035/ 2019 E. 6.1.2.1 mit Hinweisen).
3.4.3 Anerkennungsentscheide gemäss Art. 167 ff. IPRG können auch mit Blick auf die Rechtswirkungen von Art. 256 Abs. 2 ZPO nicht (direkt oder analog) als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit qualifiziert werden. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht grundsätzlich für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Wie Entscheide über die Konkurseröffnung ist auch der Entscheid über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete ein Gestaltungsentscheid, der sich gegenüber allen Gläubigern erstreckt (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 114 f.; GASSMANN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-200 IPRG, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 167 IPRG; BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 59 zu Art. 166 IPRG; zur Konkurseröffnung MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, 2012, N. 18 zu Art. 87 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 379 E. 4.2.1). Der Entscheid auf Anerkennung eines seinerseits endgültigen ausländischen Konkursdekrets zielt damit auf eine dauernde Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata ab (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 15; BGE 140 III 278 E. 3.2; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 76 zu Art. 25 IPRG; BUCHER, a.a.O., N. 36 zu Art. 25 IPRG). Die Gestaltungswirkungen des AnerkennungsentscheidsBGE 149 III 249 (256) BGE 149 III 249 (257)lassen sich nicht mit der nachträglichen Abänderbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO vereinbaren, da dieser Rechtsbehelf einer endgültigen und dauerhaften Regelung eines zivilrechtlichen Verhältnisses entgegensteht (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.2; BGE 136 III 178 E. 5.2; BGE 124 III 44 E. 1a). Der positive Anerkennungsentscheid des ausländischen Konkursdekrets bildet die Grundlage für den weiteren Verlauf des Hilfskonkursverfahrens, namentlich für den Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans (Art. 173 Abs. 3 IPRG) oder den Verzicht auf die Durchführung eines Verfahrens (Art. 174a IPRG, vgl. VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 167 IPRG; BGE 139 III 504 E. 3.1). Die Anerkennung löst eine umfangreiche Tätigkeit der Konkursverwaltung aus. Das Gericht kann in diesen Verfahren nicht auf den Anerkennungsentscheid zurückkommen bzw. diesen als Vorfrage nochmals umfassend überprüfen. Die Bindungswirkung des Anerkennungsentscheides steht der Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO entgegen.
3.4.4 Die Vorinstanz verbindet den Antrag um Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO mit dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Anerkennungsverfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 IPRG. Dieses Erfordernis wäre mit der Publikation des Entscheids und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit erfüllt (dazu oben E. 3.2.1 und 3.3.1). Eine zusätzliche Gelegenheit zur nachträglichen Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zugunsten betroffener Personen im Gefäss von Art. 256 Abs. 2 ZPO kann die Vorinstanz auch nicht damit rechtfertigen, dass dies in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht untypisch sei und dabei als Beispiel auf die Möglichkeit der Einsprache gegen gerichtliche Verbote verweist. Eine doppelte Möglichkeit, sich im Anerkennungsverfahren Gehör zu verschaffen, lässt sich nicht mit dem Anspruch nach einem einfachen und praktikablen Verfahrensgang vereinbaren, der gerade der Rechtsprechung hinsichtlich der nachträglichen Gewährung des Rechtsschutzes zugrunde liegt (vgl. oben E. 3.2.1). Zum anderen ist die (einmalige) nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammen mit einer vollen Kognition auch in anderen Verfahren nicht untypisch, z.B. hinsichtlich der Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach Art. 38 ff. LugÜ (SR 0.275.12) bzw. Art. 327a ZPO (vgl. KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 IPRG), oder die Einsprache gemäss Art. 278 SchKG, ohne dass diesen Verfahren mit Blick auf die AnwendungBGE 149 III 249 (257) BGE 149 III 249 (258)von Art. 256 Abs. 2 ZPO ihren Charakter als grundsätzlich strittiges Verfahren abgesprochen wird. Der zum gerichtlichen Verbot vergleichbare Umstand, dass die betroffenen Personen mittels Publikation von der Gelegenheit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs erfahren, kann für die Qualifikation des Verfahrens als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ausschliesslich ausschlaggebend sein.