45. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_81/2022 vom 12. Mai 2023 | |
Regeste | |
Art. 32 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1, Art. 199 IPRG; Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister; Ordre public-Vorbehalt.
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Sachverhalt | |
A.a C.C., nunmehr C., wurde (...) 1967 in U./Deutschland als nicht eheliches Kind von D. geboren. Sie ist in Deutschland wohnhaft und deutsche Staatsangehörige.
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Am 7. August 1967 anerkannte E. (geb. 1942), von V./SG, mit Wohnsitz in der Schweiz, beim Amtsgericht U. die Vaterschaft des nicht ehelichen Kindes und verpflichtete sich zur Zahlung von Unterhalt.
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E. verstarb (...) 2016. Aus seiner Ehe mit A. (geb. 1947) ging die Tochter B. (geb. 1988) hervor. Sie sind gemäss Erbenbescheinigung (des Bezirksgerichts Imboden vom 11. April 2016) die gesetzlichen Erben.
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A.b Im März 2017 gelangte C. an die Zivilstandsbehörden im Kanton St. Gallen und verlangte die Eintragung bzw. Nachbeurkundung der in Deutschland beurkundeten Geburt und des Kindesverhältnisses zu E. Sie stützte sich auf die Anerkennungserklärung vom 7. August 1967 sowie Registerauszüge, wie u.a. den Auszug aus dem Geburtsregister des Standesamtes U. (vom 4. Juli 2017) mit dem (am 20. November 1967 erfolgten) Eintrag über die Kindesanerkennung von E. und die Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtseintrag auf internationalem Formular vom 4. Juli 2017) mit dessen Eintragung als rechtlicher Vater.
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A.c Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (AfBZ) des Kantons St. Gallen, als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, das Gesuch um Eintragung und Anerkennung des nach deutschem Recht begründeten Kindesverhältnisses zwischen C. und E. selig ab. Die Verfügung wurde vom ![]() ![]() | |
A.d Das AfBZ verfügte am 4. Mai 2020 die Anerkennung der Geburtsurkunde und Anerkennungsurkunde vom 7. August 1967 und des damit gemäss deutschem Recht begründeten rechtlichen Kindesverhältnisses zwischen C. und E. und ordnete die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister an.
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B. Gegen die Verfügung gelangten A. und B. an das kantonale Departement des Innern (DI), welches den Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 2021 abwies. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht den Departementsentscheid.
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C. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 haben A. und B. als Erbengemeinschaft Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben. Die Beschwerdeführerinnen verlangen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei das Gesuch von C. (Beschwerdegegnerin) um Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses zu E. selig in das schweizerische Personenstandsregister abzuweisen.
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(...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung im konkreten Fall nicht nach dem IPRG richten, sondern nach dem bei Geburt der Beschwerdegegnerin (im Jahre 1967) massgebenden Recht, mithin dem früher geltenden Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG AS 12 369). Gemäss dem damals geltenden Art. 8 NAG sei das Heimatrecht des ![]() ![]() | |
3.3.2 Das Urteilsdatum ist nicht erheblich: Wenn sich die Anerkennungs- und Vollstreckungsfrage nach dem 1. Januar 1989 stellt, sind die Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln des IPRG massgebend (DUTOIT/BONOMI, a.a.O., N. 19 zu Art. 196-199 IPRG; GEISER/JAMETTI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 199 IPRG; TRÜTEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 199 IPRG). Das gilt auch für andere, vor dem 1. Januar 1989 ergangene Rechtsakte, wie z.B. die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung (DUTOIT/ BONOMI, a.a.O., N. 21 zu Art. 196-199 IPRG, mit Hinweis auf Art. 73 IPRG; GEISER/JAMETTI, a.a.O., N. 5 zu Art. 199 IPRG). Das Gleiche bestätigt der von den Beschwerdeführerinnen zitierte Kommentator (VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 18 zu Art. 196-199 IPRG) und die Rechtsprechung (Urteil 5A_680/ 2018 vom 19. November 2019 E. 3.2 betreffend Kindesanerkennung; ![]() ![]() | |
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3.5.4 Das Verwaltungsgericht hat sich auf diese Rechtslage und damit auf die Gültigkeit der Vaterschaftsaufwertung nach deutschem Recht gestützt, ebenso auf die später ausgestellten deutschen Registerauszüge, worin diese Rechtslage - die rechtliche Vaterschaft von E. - wiedergegeben wird (u.a. Geburtsregisterauszug des Standesamtes U. vom 4. Juli 2017). Die Gültigkeit der rechtlichen Vaterschaft nach deutschem Recht wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht in Frage gestellt: Das (mittlerweile revidierte) deutsche IPR bringt deutsches (Kindesaufenthalts-) Recht und damit das NEhelG DE mit der erwähnten massgebenden Übergangsbestimmung zur Anwendung (HELMS, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, Internationales Privatrecht I, Bd. 12, 8. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 19 EGBGB; WELLENHOFER, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, Familienrecht II, Bd. 10, 8. Aufl. 2020, N. 116 zu § 1600d BGB). Wenn das ![]() ![]() | |
Hauptziel der Revision des neuen, am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen schweizerischen Kindesrechts war die Verbesserung der Rechtsstellung des ausserehelichen Kindes und seiner Mutter. Die diskriminierende Unterscheidung zwischen Ehelichkeit und Ausserehelichkeit wurde abgeschafft; an ihre Stelle trat der Grundsatz der Einheit des Kindesverhältnisses. Gleichzeitig wurde auch der Dualismus von Standesfolge- und Zahlvaterschaft aufgehoben (vgl. BGE 108 II 527 E. 1b mit Hinweisen).
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3.7.1 Die Beschwerdeführerinnen blenden aus, dass für einen Ordre public-Verstoss nicht genügt, dass die im Ausland getroffene Lösung ![]() ![]() | |
3.8.2 Die Beschwerdeführerinnen erneuern ihre Vorbringen, legen indes in keiner Weise dar, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen die Regeln über die Anerkennung von im Ausland erfolgten Kindesanerkennungen (Art. 73 Abs. 1 IPRG) verstossen habe. Sie behaupten selber nicht, dass das hier ausschlaggebende deutsche Recht (Gültigkeitsstatut für die Kindesanerkennung) eine "besondere persönliche Beziehung" zwischen Kind und ![]() ![]() | |