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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Röthlisberger hat Utzinger nachgemachte Goldmünzen ( ...
2. (Folgen Ausführungen darüber, dass hier nur Mitt&aum ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
7. Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1959 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Röthlisberger.
 
 
Regeste
 
Art. 154, 242 StGB.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 85 IV 22 (22)A.- Röthlisberger bot Ende Oktober 1957 Utzinger 1690 nachgeprägte französische Zwanzigfranken-Goldmünzen, sog. Napoléons, die keinen gesetzlichen Kurswert haben, zu Fr. 33.10 das Stück an. Er liess sie von der Ersparniskasse des Amtsbezirks Wangen an die Firma MAT Transport AG in Zürich übersenden, wo Utzinger am 8. November Hundert der nachgeahmten Goldmünzen gegen Bezahlung von Fr. 3310.-- bezog. Am gleichen oder am folgenden Tag verkaufte sie Utzinger als echt an drei Zürcher Banken, die den Tageskurs von Fr. 35.- bezahlten.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 11. November 1958 Utzinger wegen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von Fr. 500.--, sprach dagegen Röthlisberger von der Anklage dieses Vergehens frei.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil desBGE 85 IV 22 (22) BGE 85 IV 22 (23)Obergerichts sei hinsichtlich des Freispruches aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten Röthlisberger an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, Röthlisberger habe den Tatbestand des Art. 154 StGB eventualvorsätzlich, zum mindesten fahrlässig erfüllt.
 
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.BGE 85 IV 22 (24)