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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
2. Der Tierquälerei macht sich nach Art. 264 StGB schuldig,  ...
3. Nach dem angefochtenen Urteil war der Stier des Beschwerdef&uu ...
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1960 i.S. Binder gegen Statthalteramt Andelfingen.
 
 
Regeste
 
Art. 264 StGB. Tierqwälerei.
 
2. Arge Vernachlässigung eines Stieres, dem trotz erheblicher Verletzung während Wochen die nötige Pflege und Heilbehandlung versagt wird (Erw. 3).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 86 IV 25 (25)Der Landwirt Binder stellte Anfang Juni 1958 fest, dass sein zweidreiviertel Jahre alter, ständig im Stall gehaltener Stier im Nacken eine durch Einwachsen der Halskette entstandene, grosse, offene Wunde aufwies. Er umwickelte die Kette im Bereich der Wunde notdürftig mit einem Lappen, kehrte aber sonst nichts zur Heilung des Tieres vor. Am 23. Juni 1958 stellte der Bezirkstierarzt fest, dass der mit Schmutz und eingetrocknetem Sekret bedeckte Lappen fest in der eiternden Wunde klebte und die Halskette sich durch die Haut des Tieres bis zur Muskulatur des Nackenbandes durchgefressen und dieses selbst angegriffen hatte.
BGE 86 IV 25 (25)
BGE 86 IV 25 (26)Am 15. Oktober 1958 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Andelfingen Binder wegen fahrlässiger Tierquälerei (Art. 264 Ziff. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 40.-.
 
Der Beschwerdeführer scheint demgegenüber eine arge Vernachlässigung nur annehmen zu wollen, wenn das Tier infolge der mangelhaften Wartung eine Körperverletzung davontrage, die an Schwere den in Art. 122 StGB umschriebenen Körperschädigungen gleichkomme. Allein diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Art. 264 StGB will das Tier gegen Vernachlässigung nicht minder schützen als gegen Misshandlung oder unnötige Überanstrengung, wozu es ebenfalls keiner schweren Körperschädigung bedarf. Vielmehr erfüllt schon jede unnötige Zufügung beträchtlicher Leiden den Tatbestand der Misshandlung (BGE 85 IV 25). Entsprechend ist ein Tier nicht erst dann arg vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verderben, sondernBGE 86 IV 25 (26) BGE 86 IV 25 (27)schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich leidet.