Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Bearbeitung, zuletzt am 12.07.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
9. Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar 1963 i.S. Steinemann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
 
 
Regeste
 
1. Art. 3 lit. h, 35 Abs. 1 und 3 MFV (Fassung gemäss BRB vom 5. Februar 1957), Art. 23 Abs. 1 und 2, 25 BRB über landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und Ausnahmefahrzeuge vom 18. Juli 1961.
 
2. Art. 5 Abs. 1 MFG, Art. 25 Abs. 1 BRB vom 18. Juli 1961.
 
Fahrten auf öffentlichen Strassen mit Arbeitsmaschinen, für die keine Fahrzeugausweise bestehen (Erw. II).
 
3. Art 54 Abs. 1 MF V.
 
Verletzung des Verbotes durch Beförderung von Lasten mit nach vorn ausladenden Hebekranen (Erw. III Ziff. 1).
 
4. Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG.
 
Arbeitgeber und Vorgesetzter können und müssen zugleich bestraft werden, wenn beide zur Begehung der Straftat des Motorfahrzeugführers vorsätzlich oder fahrlässig beigetragen haben (Erw. III Ziff. 2).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 89 IV 31 (32)A.- Steinemann ist Inhaber einer Kesselschmiede in Flawil. Am 12. Mai 1959 erteilte ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 21 der kantonalen Verordnung zum MFG die Bewilligung "zum Überführen" seines 2500 kg schweren Demag-Mobilkranes V/25 im Gebiete des Kantons bis Ende 1959. Die Bewilligung war namentlich an die Bedingungen geknüpft, dass der Führer den Führerausweis der Kategorie d (schwere Motorwagen) besitzen, der Kranarm nach hinten gerichtet sein und der Kranhaken am Fahrzeug fest verankert werden müsse. Die Beförderung von Lasten mit nach vorne gerichtetem Hebearm des Kranes auf öffentlichen Strassen wurde ausdrücklich untersagt.
Am 21. Juni 1960 verzeigte die Kantonspolizei St. Gallen Steinemann unter anderem wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 21 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 24. November 1953 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Sie warf ihm unter Hinweis auf eine Mitteilung der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle vom 14. Juni 1960 vor, der in der Bewilligung erwähnte Mobilkran werde dauernd zurBGE 89 IV 31 (32) BGE 89 IV 31 (33)Beförderung von Lasten auf öffentlichen Strassen eingesetzt, obschon die Bewilligung für das Jahr 1960 nicht erneuert worden sei. Solche Fahrten würden auch mit einem zweiten Mobilkran der Marke "Demag" (Mod. 58) ausgeführt, den Steinemann von der Firma Fehr in Dietlikon (Zürich) seit 6. Mai 1960 gemietet habe, der die zürcherischen Kontrollschilder ZH 20135 trage und für den der zürcherische Fahrzeugausweis für das Jahr 1959 in Zürich erneuert worden sei. Die Anzeige richtete sich auch gegen die im Betriebe Steinemanns arbeitenden Kranführer Wolf und Greiner. Sie wies darauf hin, Wolf und Greiner besässen nur den Führerausweis der Kategorie a (leichte Motorwagen), statt jenen der Kategorie d (schwere Motorwagen).
Am 16. September 1960 sagte Steinemann vor dem Bezirksamt Untertoggenburg aus, es treffe zu, dass die Bewilligung für den Demag V/25 und der Fahrzeugausweis für den Demag der Firma Fehr Ende 1959 nicht erneuert worden seien. Das sei nicht absichtlich, sondern aus Vergesslichkeit geschehen und nach der Aufdeckung sogleich in Ordnung gebracht worden. Er könne nicht bestreiten, dass mit den beiden Kranen Waren über die öffentlichen Strassen, insbesondere über die Staatsstrasse (Wilerstrasse), getragen oder geschleppt worden seien und noch würden. Wenn ihm dies nicht mehr gestattet werde, könne er den Betrieb schliessen; bis zur Verlegung des Betriebes lasse sich diesbezüglich nichts ändern.
Am 12. April 1961 erklärten gewisse Zeugen vor der nämlichen Amtsstelle, dass mit den beiden Kranen im Betrieb Steinemann noch immer Bleche, Tanks usw. über die Strasse, ja sogar bis auf den Lagerplatz nach dem Botsberg getragen würden.
Am 29. April 1961 büsste das Bezirksamt Untertoggenburg die Kranführer Wolf, Greiner und Hatberger in Anwendung von Art. 5 Abs. 2, 58 Abs. 1 MFG und Art. 35, 54 MFV mit je Fr. 20.-. Diese Bussenverfügung wurde rechtskräftig.
B.- Gegen Steinemann traf das Bezirksamt am 1. MaiBGE 89 IV 31 (33) BGE 89 IV 31 (34)1961 eine Überweisungsverfügung. Es überwies ihn dem Gerichtspräsidium Untertoggenburg unter anderem "wegen wiederholter und fortgesetzter Übertretung des MFG und SVG gemäss Art. 5 Abs. 2 und 61 Abs. 3 MFG, Art. 95 Abs. 1 SVG, Art. 54 MFV, Art. 21 kant. Vo. zum MFG". Der dieser Überweisung zugrunde liegende Sachverhalt wurde zusammenfassend dahin umschrieben, die Untersuchung habe ergeben, dass der Angeklagte sich als verantwortlicher Betriebsinhaber schuldig machte "der Übertretung des MFG, begangen dadurch, dass er die beiden Mobilkrane pro 1960 nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 21 der kant. Vo. zum MFG löste, diese von Arbeitern, die den erforderlichen Führerausweis der Kat. d (schwere Motorwagen) nicht besitzen, führen und damit in gesetzwidriger Weise Lasten über öffentliche Strassen tragen oder schleppen liess".
Am 28. Januar 1962 erklärte die Gerichtskommission Untertoggenburg Steinemann "der wiederholten Ruhestörung, des fortgesetzten Fahrenlassens von Motorfahrzeugen durch Personen, die keinen gültigen Führerausweis besitzen, und des fortgesetzten Warentransportes mit nach vorne ausladenden Hebekranen" schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 300.-- Busse. Von den übrigen Anklagen, die Gegenstand des Verfahrens bildeten, sprach es ihn frei, unter anderem auch von der Anklage des "verspäteten Lösens eines Kranhebers" gemäss Art. 21 der kantonalen Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.
Steinemann erklärte die Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte diesem, ihn vollständig freizusprechen.
Das Kantonsgericht sprach Steinemann am 27. Juni 1962 von der Anklage der wiederholten Ruhestörung frei, erklärte ihn dagegen schuldig "des fortgesetzten Fahrenlassens von Personen, die keinen gültigen Führerausweis besitzen, und des fortgesetzten Warentransportes mit nach vorne ausladenden Hebekranen". Es verurteilte ihn "in Anwendung von Art. 5 Abs. 2, 9 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 58BGE 89 IV 31 (34) BGE 89 IV 31 (35)Abs. 1 MFG, Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3, 96 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 3, Art. 100 Ziff. 1 und 2 SVG sowie Art. 35 und 54 MFV und Art. 333 StGB" zu Fr. 250.-- Busse.
C.- Steinemann führt gegen das Urteil des Kantonsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der Art. 268 ff. BStP. Er beantragt, es sei in dem in der Begründung umschriebenen Umfange aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Steinemann führte gegen das gleiche Urteil auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Sie wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 27. Dezember 1962 abgewiesen.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
 
I.1. - Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Demag-Mobilkrane V/25 und V/35 seien Arbeitsmaschinen, und zwar gehörten sie im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. c des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juli 1961 über landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und Ausnahmefahrzeuge (AS 1961 583 ff.) der Untergruppe der "Arbeitskarren" an, weil sie sich nur mit einer 20 km/Std. nicht überschreitenden Geschwindigkeit fortbewegen könnten. Daher habe gemäss Art. 25 Abs. 4 lit. b dieses Bundesratsbeschlusses der Führerausweis der Kategorie a für leichte Motorwagen die Kranführer Wolf, Greiner und Hatberger berechtigt, sie im öffentlichen Verkehr zu führen.
Die Vorinstanzen haben sich nicht darüber ausgesprochen, welcher Gattung von Fahrzeugen die beiden Krane angehören. Das ist eine Rechtsfrage, doch könnte das Bundesgericht sie nur beantworten, wenn die tatsächlichenBGE 89 IV 31 (35) BGE 89 IV 31 (36)Merkmale dieser Krane festgestellt wären. Über diese Merkmale schweigen sich die Urteile der Gerichtskommission Untertoggenburg und des Kantonsgerichtes aus. Es steht dem Bundesgericht nicht zu, beweiswürdigend die Akten daraufhin zu prüfen, welche Eigenschaften diese Krane aufweisen, ob es insbesondere zutrifft, dass sie höchstens mit 20 km/Std. fahren können. Angaben über die Geschwindigkeit scheinen übrigens in den Akten zu fehlen. Die Sache muss daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, wenn auf die Behauptung des Beschwerdeführers rechtlich etwas ankommt.
Ob der Beschwerdeführer nach neuem Recht besser wegkommt, ist nicht durch abstrakte Vergleichung der Normen zu entscheiden, sondern die Tat muss sowohl nach altem als auch nach neuem Recht beurteilt werden, worauf die Ergebnisse miteinander zu vergleichen sind und das mildere massgebend ist. Nach dieser konkreten Methode kann nichts darauf ankommen, ob das mildere Ergebnis einer Änderung der Strafnorm (Blankettstrafnorm) zu verdanken ist oder ob es darauf zurückgeht, dass die Verwaltungsvorschrift, von der die Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit der Tat abhängt, abgeändert wurde (Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1955 i.S. Bourquin).
Für solche spielte die Geschwindigkeitsgrenze von 10 km/Std. eine Rolle. Konnte sie mit der gewerblichen Arbeitsmaschine nicht überschritten werden, so waren nur die "Verkehrsregeln" anwendbar, ein Führerausweis also nicht nötig (Art. 5 MFV, Fassung vom 5. Februar 1957).
BGE 89 IV 31 (37) BGE 89 IV 31 (38)Der Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, dass die Demag-Mobilkrane V/25 und V/35 höchstens mit 10 km/Std. fahren könnten.
Schon unter der Herrschaft von Art. 3 lit. g MFV gab es noch sog. Motorkarren. An Stelle dieser Norm galt vom 15. Februar 1957 an die Umschreibung in Art. 5 Abs. 1 des BRB vom 5. Februar 1957, lautend: "Motorkarren sind Motorfahrzeuge mit drei oder vier Rädern (ausgenommen Traktoren) für die Güterbeförderung oder für das Schleppen von Anhängern im Nahverkehr, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann und deren Gesamtgewicht 5000 kg nicht übersteigt". Motorkarren durften mit einem Führerausweis der Kategorie h (für Motorkarren und Motor-Einachser), aber unter anderem auch mit einem Führerausweis der Kategorie a gelenkt werden (Art. 35 Abs. 1 lit. h, Abs. 3 MFV, Fassung vom 5. Februar 1957).
Nach altem Recht genügte also der Führerausweis der Kategorie a zum Führen der Demag-Mobilkrane V/25 und V/35, wenn diese Fahrzeuge als Arbeitsmaschinen ein Gesamtgewicht von nicht über 3500 kg hatten oder wenn sie die soeben erwähnten Merkmale eines Motorkarrens aufwiesen. Wenn die Angaben des Polizeirapportes vom 31. März 1961 richtig sind, traf weder das eine noch das andere zu, denn der Demag V/25 soll ein Gesamtgewicht von 6800 kg haben, der Demag V/35 ein solches von 9040 kg.
BGE 89 IV 31 (39)Die Arbeitsmaschinen werden von Art. 23 Abs. 2 BRB vom 18. Juli 1961 in drei Kategorien eingeteilt. Sie gelten als schwere Arbeitsmaschinen, wenn ihr Gesamtgewicht mehr als 3500 kg und ihre Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/Std. beträgt. Erreicht ihr Gesamtgewicht 3500 kg nicht, übersteigt aber ihre Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std., so werden sie leichte Arbeitsmaschinen genannt. Die dritte Kategorie sind die Arbeitskarren. Als solche gelten ohne Rücksicht auf das Gesamtgewicht alle Arbeitsmaschinen, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann (Art. 23 Abs. 2 lit. c).
Gemäss Art. 25 BRB vom 18. Juli 1961 bedürfen die Führer von Arbeitsmaschinen im Verkehr eines Führerausweises und wird für jede der drei Kategorien ein besonderer Ausweis ausgestellt (Ausweise Kategorien m, n und o). Leichte Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren können gemäss Art. 25 Abs. 4 lit. b unter anderem auch mit dem Führerausweis der Kategorie a (für leichte Motorwagen) geführt werden.
Nach neuem Recht dürfen also die Demag-Mobilkrane V/25 und V/35 mit dem Führerausweis der Kategorie a geführt werden, wenn entweder ihre Höchstgeschwindigkeit 20 km/Std. nicht übersteigen kann oder wenn ihr Gesamtgewicht weniger als 3500 kg beträgt. Wenn die eine oder die andere Voraussetzung zutrifft, muss daher der Beschwerdeführer von der Anklage des Führenlassens durch Personen ohne gültigen Führerausweis freigesprochen werden, vorausgesetzt dass - was noch festzustellen sein wird - Wolf, Greiner und Hatberger wirklich einen Führerausweis der Kategorie a besassen.
Andernfalls ist der Beschwerdeführer zu bestrafen. Bis am 30. November 1960 schrieb Art. 5 Abs. 2 MFG den Besitz eines Führerausweises vor, und seither tut das Art. 10 Abs. 2 SVG (BRB vom 8. November 1960 über die Gestaltung der Ausweise für Motorfahrzeuge und ihre Führer, Art. 4 Abs. 1). Anwendbare Strafnorm war bis am 30. November 1960 Art. 61 Abs. 3 MFG. Seit 1. DezemberBGE 89 IV 31 (39) BGE 89 IV 31 (40)1961 untersteht die Tat dem Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 SVG (BRB vom 8. Nov. 1960 Art. 4 Abs. 1).
Der Beschwerdeführer hat für den Demag-Mobilkran V/25 überhaupt keinen Fahrzeugausweis besessen, und für den Demag-Mobilkran V/35 soll nur ein zürcherischer Fahrzeugausweis bestanden haben, der nach 1959 weder erneuert, noch durch einen st. gallischen Fahrzeugausweis ersetzt wurde. Er hätte daher nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (in Kraft seit 1. Jan. 1960) und Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG (in Kraft seit 1. Nov. 1960) verfolgt werden sollen. Das ist unterblieben.
Allerdings besass der Beschwerdeführer die von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons St. Gallen ausgestellte "Bewilligung" vom 12. Mai 1959. Sie betraf aber nur den Kran V/25, war nur zum "Überführen" ausgestellt und galt nur bis 31. Dezember 1959. Der Beschwerdeführer wurde wegen Nichterneuerung dieser Bewilligung bzw. wegen Nichteinholens einer solchen für den Kran V/35 verfolgt und von der Gerichtskommission Untertoggenburg freigesprochen. Das geschah in Anwendung kantonalen Rechts, nämlich des Art. 21 der st.gallischen Verordnung vom 24. November 1953 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, der ausschliesslich Steuerfragen regelt. Dieser Freispruch wäre kein Hindernis, den Beschwerdeführer nachträglich wegen Widerhandlung gegen Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1, 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG zu verfolgen. AberBGE 89 IV 31 (40) BGE 89 IV 31 (41)eine bezügliche Überweisung hat nicht stattgefunden. Zudem wäre die Verfolgung möglicherweise absolut verjährt, da der Beschwerdeführer zwischen dem 14. Juni 1960 und seiner Einvernahme vom 16. September 1960 das Versäumte nachgeholt haben will.
Arbeitsmaschinen galten schon unter der Herrschaft des Art. 3 lit. h MFV als Motorwagen und folglich als Motorfahrzeuge. Sie unterstanden daher schon damals dem Art. 54 MFV, der im Abschnitt über die Verkehrsregeln "für Motorfahrzeuge" steht (Art. 37 ff. MFV). Darnach durfte die Ladung weder Personen noch Sachen gefährden. Auch durfte sie die für das Fahrzeug vorgesehene Breite und Höhe nicht übersteigen. Sie durfte das Fahrzeug vornBGE 89 IV 31 (41) BGE 89 IV 31 (42)nicht überragen. Ob der Beschwerdeführer diese Bestimmungen dadurch übertreten hat, dass er die Krane mit nach vorn gestellten Hebearmen verkehren liess, ist fraglich, denn die Hebearme gehören wohl nicht zur "Ladung", sondern sind Bestandteile des Fahrzeuges. Darauf kommt jedoch nichts an. Der Beschwerdeführer beförderte mit den nach vorn ausladenden Hebearmen Lasten. Diese überragten das Fahrzeug zum mindesten nach vorn, wenn vielleicht nicht in allen Fällen auch nach der Seite. Der Beschwerdeführer bestreitet das denn auch nicht.
Auch nach dem seit 1. August 1961 in Kraft stehenden BRB vom 18. Juli 1961 gelten Arbeitsmaschinen noch als Motorfahrzeuge (Art. 23 Abs. 1). Art. 54 MFV blieb daher zunächst auf sie anwendbar und war es auch noch im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils. Der BRB vom 18. Juli 1961 enthält keine Norm, die dem Beschwerdeführer günstiger wäre. Art. 24 Abs. 1 bestimmt, soweit dieser Beschluss keine Ausnahme vorsehe, unterständen die schweren Arbeitsmaschinen den Vorschriften über schwere Lastwagen, die leichten Arbeitsmaschinen den Bestimmungen für leichte Lastwagen und die Arbeitskarren den Regeln für die gewerblichen Motorkarren. Gemäss Art. 27 Abs. 1 dürfen auf Arbeitsmaschinen nur die notwendigen Betriebsstoffe, Werkzeuge und Arbeitsgeräte befördert werden. Das ist eine die Art der Ladung beschränkende Bestimmung. An den Vorschriften des Art. 54 MFV ändert sie nichts. Dass auch die Bestimmungen über den Bau und die Ausrüstung der Arbeitsmaschinen (Art. 26 BRB vom 18. Juli 1961) und über die erzielbare Höchstgeschwindigkeit daran nichts ändern, liegt auf der Hand. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat wäre daher auch dann, wenn auf sie das seit 1. August 1961 geltende neue Recht angewendet würde, nicht rechtmässig.
Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG lautet: "Begeht ein Motorfahrzeugführer im Interesse seines Arbeitgebers oder auf Veranlassung eines Vorgesetzten eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung, so untersteht der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der die Widerhandlung veranlasst oder sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, der gleichen Strafandrohung wie der Führer". Diese Bestimmung sagt nicht, dass der Arbeitgeber nicht strafbar sei, wenn die Voraussetzungen zur Bestrafung des Vorgesetzten des Motorfahrzeugführers erfüllt seien. Anderseits lässt sie auch nicht den Vorgesetzten straflos, wenn die Voraussetzungen zur Verurteilung des Arbeitgebers erfüllt sind. Beide können und müssen zugleich bestraft werden, wenn beide durch ein Tun oder Unterlassen zur Begehung der strafbaren Handlung des Motorfahrzeugführers vorsätzlich oder fahrlässig beigetragen haben. Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG kennt nicht eine Kaskadenhaftung wie z.B. Art. 27 StGB für die Verantwortlichkeit der Presse.
Wolf, Greiner und Hatberg haben die Lasten mit den beiden Mobilkranen auf der öffentlichen Strasse im Interesse des Beschwerdeführers befördert. Dieser ist daher strafbar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die Widerhandlung veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat.
Die Gerichtskommission Untertoggenburg hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe das Führen der Kranfahrzeuge mit nach vorne ausladenden Hebearmen ohne Zweifel mindestens einmal gesehen, wenn er auch oft vom Betrieb abwesend gewesen sei. Das Kantonsgericht seinerseits führt aus, die erstinstanzlichen tatsächlichen FeststellungenBGE 89 IV 31 (43) BGE 89 IV 31 (44)seien nicht erschüttert, der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis gehabt, wie die Krane verwendet wurden, und er habe in seiner Einvernahme vom 16. September 1960 deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht daran denke, die verbotene Benützung der Krane abzustellen. Diese Feststellungen binden den Kassationshof. Aus ihnen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bewusst und gewollt, also vorsätzlich, die Beförderung der Lasten mit den nach vorn gerichteten Hebearmen der Krane auf öffentlicher Strasse geduldet hat. Er ist hiefür zu Recht bestraft worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 27. Juni 1962 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.BGE 89 IV 31 (44)