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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht erblickt die dem Beschwerdeführer vorg ...
2. Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss von der Jagdbe ...
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10. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1968 i.S. Odermatt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
 
 
Regeste
 
Art. 58 JVG.
 
 
Sachverhalt
 
BGE 94 IV 40 (40)A.- Josef Odermatt befand sich an einem der ersten Jagdtage der Niederjagd 1966 mit zwei andern Jägern, Josef Christen und Anton Odermatt, im Heinziwald in Dallenwil auf der Rehjagd. Josef Christen erlegte eine Rehgeiss, die entgegen den Vorschriften des kantonalen Reglementes über die Abschusskontrolle, Abschussstatistik, Jagdfolge und den Wertersatz vom 11. Mai 1964 weder mit einer Wildmarke versehen (§ 1 Abs. 1) noch am Abschusstag der amtlichen Kontrollstelle vorgewiesen wurde (§ 2) und daher als widerrechtlich erlegtes Tier galt, das hätte eingezogen und zugunsten der Staatskasse verwertet werden müssen (§ 1 Abs. 3). Statt dessen wurde die Rehgeiss dem Alfred Odermatt zum Ausweiden und Teilen übergeben. Dieser zerlegte das Tier zu Hause in vier Teile, von denen Josef Odermatt einen erhielt.
B.- Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden sprach Josef Odermatt am 15. November 1967 der Jagdhehlerei (Art. 48 Abs. 2 JVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. Darüber hinaus schloss es ihn gestützt auf Art. 58 JVG für die Dauer von drei Jahren von der Jagdberechtigung aus.
BGE 94 IV 40 (40)
BGE 94 IV 40 (41)C.- Gegen dieses Urteil führt Josef Odermatt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Ausschluss von der Jagdberechtigung sei aufzuheben.
D.- Der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 15. November 1967 aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer von der Jagdberechtigung ausschliesst, und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdeführers ohne diese Nebenstrafe an die Vorinstanz zurückgewiesen.BGE 94 IV 40 (42)